Volltext : Schuster, Michael: Uiber das Baurecht, Verbiethungsrecht, den Gebrauch und Nichtgebrauch der Dienstbarkeiten, dann über die einzelnen Gattungen, Ersitzung und Verjährung derselben

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biethen,  was  ihm  sonst  zu  thun  frei  gestanden
wäre;  eine  Ansicht,  deren  Richtigkeit  sich  eben  daher  auch  in
sämmtlichen  im  476.  §.  ausgesprochenen  verneinenden  Dienstbarkeiten =
  bewährt.  Eben  deßhalb  nähmlich,  weil,  wie
ich  im  34.  und  35.  Absatz  bewiesen  habe,  jeder  Grundeigenthümer =
  berechtigt  ist,  sein  Gebäude  zu  erniedrigen
und  zu  erhöhen,  folglich  auch  dadurch  den  Anrainern
Licht,  Luft  und  Aussicht  zu  benehmen,  und  eben  so  seine
eigene  Dachtraufe  selbst  zu  benützen,  eben  darum  lassen
sich  die  Anrainer  jene  verneinende  Dienstbarkeit,  nähmlich ¬
  die  Verpflichtung  zusichern,  daß  der  Eigenthümer  sich
jener  Rechte  der  natürlichen  Freiheit  nicht  bedienen  werde. ¬
  Aus  dem  so  eben  Erörterten  wird  nun  gewiß  Jedermann ¬
  sich  überzeugen  können,  es  sey  unrichtig,  daß  die
im  476.  §.  erwähnte  zwölfte  Servitut,  nähmlich  die
verneinende  Dachtraufe,  mit  der  im  475.  §.
erwähnten  sechsten  bejahenden  Servitut,  die  Dachtraufe =
  auf  fremden  Grund  zu  leiten,  im  Gegensatze
stehe;  denn  einer  verneinenden  Dienstbarkeit  kann,  wie
ich  eben  bewiesen  habe,  nie  etwas  anderes,  als  die  natürliche ¬
  Freiheit  des  Grundbesitzers  entgegengesetzt  werden.  e
e)  Dieses  gilt  auch  in  gewisser  Hinsicht  vön  der  nach  dem  römischen ¬
  Rechte  bestandenen  servitus  altius  tollendi  et  nou
tollendi;  prospectus,  et  ne  prospectui  officiatur  u.  s.
w.,  welche  mit  Rücksicht  auf  den  gesetzlichen  Zwischenraum
sehr  wohl  neben  einander  bestehen  konnten.  Denn  der  Römer
ließ  sich  z.  B.  die  Dienstbarkeit,  daß  das  angränzende
Gebäude  nicht  erhöht  werde,  dann  bestellen,  wenn  der  Anrainer ¬
  kraft  der  natürlichen  Freiheit,  nähmlich  weil  der  gesetzliche =
  Zwischenraum  vorhanden  war,  das  Recht,  höher  zu
bauen,  besaß;  dagegen  ließ  er  sich  die  Dienstbarkeit,  das
            
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