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biethen, was ihm sonst zu thun frei gestanden
wäre; eine Ansicht, deren Richtigkeit sich eben daher auch in
sämmtlichen im 476. §. ausgesprochenen verneinenden Dienstbarkeiten =
bewährt. Eben deßhalb nähmlich, weil, wie
ich im 34. und 35. Absatz bewiesen habe, jeder Grundeigenthümer =
berechtigt ist, sein Gebäude zu erniedrigen
und zu erhöhen, folglich auch dadurch den Anrainern
Licht, Luft und Aussicht zu benehmen, und eben so seine
eigene Dachtraufe selbst zu benützen, eben darum lassen
sich die Anrainer jene verneinende Dienstbarkeit, nähmlich ¬
die Verpflichtung zusichern, daß der Eigenthümer sich
jener Rechte der natürlichen Freiheit nicht bedienen werde. ¬
Aus dem so eben Erörterten wird nun gewiß Jedermann ¬
sich überzeugen können, es sey unrichtig, daß die
im 476. §. erwähnte zwölfte Servitut, nähmlich die
verneinende Dachtraufe, mit der im 475. §.
erwähnten sechsten bejahenden Servitut, die Dachtraufe =
auf fremden Grund zu leiten, im Gegensatze
stehe; denn einer verneinenden Dienstbarkeit kann, wie
ich eben bewiesen habe, nie etwas anderes, als die natürliche ¬
Freiheit des Grundbesitzers entgegengesetzt werden. e
e) Dieses gilt auch in gewisser Hinsicht vön der nach dem römischen ¬
Rechte bestandenen servitus altius tollendi et nou
tollendi; prospectus, et ne prospectui officiatur u. s.
w., welche mit Rücksicht auf den gesetzlichen Zwischenraum
sehr wohl neben einander bestehen konnten. Denn der Römer
ließ sich z. B. die Dienstbarkeit, daß das angränzende
Gebäude nicht erhöht werde, dann bestellen, wenn der Anrainer ¬
kraft der natürlichen Freiheit, nähmlich weil der gesetzliche =
Zwischenraum vorhanden war, das Recht, höher zu
bauen, besaß; dagegen ließ er sich die Dienstbarkeit, das