Metadaten : Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Das rheinische Recht und die Reichsgesetzgebung

Civilrechtlicher  Theil.
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Vertreters  und  der  erforderlichen  Ermächtigung  zur  Prozeßführung ¬
  von  Amtswegen  zu  berücksichtigen.
Was  den  Art.  467  C.c.  angeht,  so  wurde  in  Rheinhessen
bei  gerichtlichen  Vergleichen  von  der  Beobachtung  der  in  Art.
467  C.c.  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  stets  abgesehen.  Aus
§  79  und  77  P.O.  in  Verbindung  mit  §  52  P.O.  geht  aber
hervor,  daß,  nachdem  einmal  ein  Prozeß  schwebt,  der  Vormund ¬
  ohne  Beobachtung  der  im  Art.  467  C.c.  vorgeschriebenen ¬
  Förmlichkeiten  zum  Abschluß  selbst  von  außergerichtlichen
Vergleichen  berechtigt  ist:  Denn  der  Vergleich  eines  Prozesses
ist  eine  einzelne  Prozeßhandlung,  für  welche  nach  §  52  P.O.
die  Einholung  einer  Ermächtigung  gefallen  ist.
Der  Art.  473,  welcher  mit  §  13  G.V.G.  übereinstimmt,
sagt  etwas  Ueberflüssiges,  gerade  wie  Art.  326  C.c.
II.  In  dieser  Hinsicht  stimmen  meine  früheren  Ausführungen ¬
  mit  Bingner  überein.
Zu  Art.  489  C.c.  ist  zu  bemerken,  daß  nach  der  P.O.  auch
Minderjährige  entmündigt  werden  können.
Die  Art.  490—498,  500,  501,  der  erste  Satz  von  502,
505,  512,  514  und  515  sind  durch  §  593—627  P.O.  aufgehoben. ¬
  —  Der  Art.  499  ist  durch  §  10  E.P.O.  gewahrt,  und
die  übrigen  Artikel  (der  zweite  Satz  des  Art.  502,  503,  504,
506-511,  513  C.c.)  enthalten  materiell-rechtliche  Bestimmungen. ¬

In  der  Zeitschrift  des  Amtsrichtervereins  Bd.  I.  S.  151
wird  zu  Art.  491  C.c.  die  Ansicht  vertreten,  dieser  Artikel  bestehe ¬
  insoweit  noch,  als  er  dem  Staatsanwalt  unter  Umständen
die  Pflicht  zur  Betreibung  der  Entmündigung  auferlege.  Allein
die  Wendung  in  §  595  P.O.  „die  Bestimmungen  des  bürgerlichen ¬
  Rechts,  nach  welchen  noch  andere  Personen  den  Antrag
stellen  können  (nicht  müssen),  bleiben  unberührt,  steht  dieser  Ansicht ¬
  entegen.
III.  Bei  Einleitung  eines  Prozesses  kommt  es  vor,  daß  der
Vormund  einer  nicht  proceßfähigen  Person  unbekannt  oder  nur
schwer  zu  ermitteln  ist  oder  in  großer  Entfernung  wohnt,  oder
daß  überhaupt  eine  nicht  proceßfähige  Person,  welche  sich  z.  B.
            
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