Civilrechtlicher Theil.
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Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozeßführung ¬
von Amtswegen zu berücksichtigen.
Was den Art. 467 C.c. angeht, so wurde in Rheinhessen
bei gerichtlichen Vergleichen von der Beobachtung der in Art.
467 C.c. vorgeschriebenen Förmlichkeiten stets abgesehen. Aus
§ 79 und 77 P.O. in Verbindung mit § 52 P.O. geht aber
hervor, daß, nachdem einmal ein Prozeß schwebt, der Vormund ¬
ohne Beobachtung der im Art. 467 C.c. vorgeschriebenen ¬
Förmlichkeiten zum Abschluß selbst von außergerichtlichen
Vergleichen berechtigt ist: Denn der Vergleich eines Prozesses
ist eine einzelne Prozeßhandlung, für welche nach § 52 P.O.
die Einholung einer Ermächtigung gefallen ist.
Der Art. 473, welcher mit § 13 G.V.G. übereinstimmt,
sagt etwas Ueberflüssiges, gerade wie Art. 326 C.c.
II. In dieser Hinsicht stimmen meine früheren Ausführungen ¬
mit Bingner überein.
Zu Art. 489 C.c. ist zu bemerken, daß nach der P.O. auch
Minderjährige entmündigt werden können.
Die Art. 490—498, 500, 501, der erste Satz von 502,
505, 512, 514 und 515 sind durch § 593—627 P.O. aufgehoben. ¬
— Der Art. 499 ist durch § 10 E.P.O. gewahrt, und
die übrigen Artikel (der zweite Satz des Art. 502, 503, 504,
506-511, 513 C.c.) enthalten materiell-rechtliche Bestimmungen. ¬
In der Zeitschrift des Amtsrichtervereins Bd. I. S. 151
wird zu Art. 491 C.c. die Ansicht vertreten, dieser Artikel bestehe ¬
insoweit noch, als er dem Staatsanwalt unter Umständen
die Pflicht zur Betreibung der Entmündigung auferlege. Allein
die Wendung in § 595 P.O. „die Bestimmungen des bürgerlichen ¬
Rechts, nach welchen noch andere Personen den Antrag
stellen können (nicht müssen), bleiben unberührt, steht dieser Ansicht ¬
entegen.
III. Bei Einleitung eines Prozesses kommt es vor, daß der
Vormund einer nicht proceßfähigen Person unbekannt oder nur
schwer zu ermitteln ist oder in großer Entfernung wohnt, oder
daß überhaupt eine nicht proceßfähige Person, welche sich z. B.