Metadata : Wanggo, Cajetan: Erläuterung der allgemeinen Gerichts- und Conkursordnung in den böhmisch-österreichisch-deutschen Erblanden

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und  gebothenen  Feyertagen,  und  an  den  öffentlichen
Bethtägen.
F.  Kann  der  Richter  auf  einen  Ferialtag  eine  Tagsatzung =
  anordnen?
A.  Jn  der  Regel  nicht;  ausgenommen,  wenn  der
Richter  findet,  daß  ein  oder  der  andere  Theil  durch
den  Verzug  Schaden  oder  Gefahr  eines  Schadens  leiden =
  würde.  Siehe  §.  377.  der  A.  G.  O.
F.  Wenn  der  Richter  ohne  hinreichenden  Grund  eine
Tagsatzung  auf  einen  Ferialtag  gäbe,  welche  Rechtswirkung =
  hat  eine  solche  Verfügung?
A.  Wenn  beyde  Theile  bey  der  Tagsatzung  erscheinen, =
  und  sich  der  Verhandlung  efiigen,  dann  kann
darüber  giltig  erkennet  werden.  Wenn  aber  ein  Theil
ausbliebe,  und  das  Urtheil  in  Contumaciam  erginge,
so  hätte  da  der  Richter  allerdings  eine  Nullität  begangen, =
  weil  das  Ausbleiben  der  Partey  für  keine  Rechtsbegebung =
  gehalten  werden  kann.  Jndessen  wäre  aber
auch  dieses  Urtheil  giltig,  so  fern  der  Contumazirte
sich  hierüber  binnen  den  gesetzlichen  14  Tagen  nicht  beschwert =
  hätte.  Siehe  Hofdekret  vom  16.  Juny  1788.
"
F.  Auf  welche  Art  ist  bey  Schriften,  welche  binnen
einer  gewissen  Zeitfrist  bey  Gericht  überreicht  werden
müssen,  die  Einrechnung  der  Ferien  vorgeschrieben?
A.  Jst  zur  Erstattung  oder  Ueberreichung  einer
Schrift  bey  Gericht,  eine  mehr  als  14tägige  Frist
ausgemessen,  dann  sind  in  diese  Frist  die  Ferien  immen
ein=
            
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