Full text : Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1848, Bd. 1 (1848))

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Hauptblatt.
weise  nicht  verurtheilen  dürfen,  bei  dem  Vorhandensein  derselben  aber  nicht
gebunden  sind,  das  Schuldig  auszusprechen,  wenn  sie  aus  anderen  Umständen -
  nicht  die  volle  Ueberzeugung  von  der  Schuld  des  Angeklagten  erlangten.
3.  Eine  große  Meinungsverschiedenheit  herrscht  noch  immer  über  den
Punct,  ob  die  Geschwornen  blos  Richter  der  That,  oder  auch  Richter
der  Rechtsfrage  sein  sollen,  mit  anderen  Worten,  ob  sich  die  Geschwornen -
  bei  ihrem  Ausspruche  blos  auf  die  Erklärung,  daß  Schuld  oder
Nichtschuld  vorhanden  sei,  beschränken,  oder  auch  auf  die  Bestrafung  ihr
Augenmerk  richten  dürfen.  Wir  sprechen  uns  unbedingt  gegen  das  erste
System  aus,  weil  wir  von  der  Ansicht  ausgehen,  daß  es  keinem  denkenden -
  Menschen  möglich  ist,  eine  Entscheidung  zu  geben,  ohne  sich  die  Folgen
derselben  zu  vergegenwärtigen,  und  daß  insbesondere  ein  Geschworner  das
Schuldig  nicht  aussprechen  kann,  ohne  auf  die  damit  verknüpfte  Strafe
zu  reflectiren.  Treten  nun  bei  einem  Verbrechen  so  viele  mildernde  Umstände -
  ein,  daß  die  gesetzlich  angedrohte  Strafe  zu  hoch  erscheint,  und
dürfte  der  Geschworne  gleichwohl  nur  über  Schuld  oder  Richtschuld,  nicht
auch  über  die  Milderungsumstände  sprechen,  so  würde  er  lieber  ganz  lossprechen, -
  als  dem  Angeklagten  die  unverhältnißmäßige  Strafe  zuziehen.
Damit  ist  aber  der  Gerechtigkeit  wenig  gedient.  Andererseits  steht  in  häufigen -
  Fällen  die  Verübung  der  That  ganz  außer  Zweifel,  aber  es  sind
Gründe  da,  welche  die  Zurechnungsfähigkeit  ausschließen,  und  daher  die
Straflosigkeit  bedingen.  Auch  darüber  muß  den  Geschwornen  das  Urtheil
zustehen,  da  sie  nicht  ein  Schuldig  abgeben  können,  wo  die  Individualität
des  Angeklagten  nicht  einmal  den  Gedanken  der  Bestrafung  erlaubt.
Freilich  sind  dann  die  Geschwornen  nicht  mehr  Richter  der  bloßen  That.
allein  dieß  schadet  auch  nichts,  und  es  wäre  unverzeihlich,  wenn  man  aus
Vorliebe  für  eine  logische  Gliederung  oder  Begriffsbestimmung  der  Forderung -
  der  Vernunft  und  Gerechtigkeit  sich  nicht  fügen  wollte.  Nach
unserer  Meinung  sollen  die  Geschwornen  über  die  Zurechnungsfähigkeit  des
Angeklagten,  über  die  verbrecherische  That  und  über  alles,  was  auf  die  Strafbemessung -
  rechtlichen  Einfluß  hat,  ihr  Urtheil  abgeben,  dem  Gerichte  hingegen -
  die  Subsumirung  der  That  unter  das  Gesetz  und  die  Bemessung  der
Strafe  obliegen,  weil  zu  den  letzteren  Verrichtungen  Rechtskenntnisse  gehören.
4.  Die  Abstimmung  der  Geschwornen  ist  entweder  eine  geheime
oder  öffentliche,  nach  Stimmenmehrheit  oder  Stimmeneinhelligkeit;  die
geheime  scheint  vor  der  öffentlichen  den  Vorzug  zu  verdienen.  Denn  wenn
man  auch  zugeben  muß,  daß  in  der  Oeffentlichkeit  der  Abstimmung  eine
Max-Planck-Institut  für
            
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