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weise nicht verurtheilen dürfen, bei dem Vorhandensein derselben aber nicht
gebunden sind, das Schuldig auszusprechen, wenn sie aus anderen Umständen -
nicht die volle Ueberzeugung von der Schuld des Angeklagten erlangten.
3. Eine große Meinungsverschiedenheit herrscht noch immer über den
Punct, ob die Geschwornen blos Richter der That, oder auch Richter
der Rechtsfrage sein sollen, mit anderen Worten, ob sich die Geschwornen -
bei ihrem Ausspruche blos auf die Erklärung, daß Schuld oder
Nichtschuld vorhanden sei, beschränken, oder auch auf die Bestrafung ihr
Augenmerk richten dürfen. Wir sprechen uns unbedingt gegen das erste
System aus, weil wir von der Ansicht ausgehen, daß es keinem denkenden -
Menschen möglich ist, eine Entscheidung zu geben, ohne sich die Folgen
derselben zu vergegenwärtigen, und daß insbesondere ein Geschworner das
Schuldig nicht aussprechen kann, ohne auf die damit verknüpfte Strafe
zu reflectiren. Treten nun bei einem Verbrechen so viele mildernde Umstände -
ein, daß die gesetzlich angedrohte Strafe zu hoch erscheint, und
dürfte der Geschworne gleichwohl nur über Schuld oder Richtschuld, nicht
auch über die Milderungsumstände sprechen, so würde er lieber ganz lossprechen, -
als dem Angeklagten die unverhältnißmäßige Strafe zuziehen.
Damit ist aber der Gerechtigkeit wenig gedient. Andererseits steht in häufigen -
Fällen die Verübung der That ganz außer Zweifel, aber es sind
Gründe da, welche die Zurechnungsfähigkeit ausschließen, und daher die
Straflosigkeit bedingen. Auch darüber muß den Geschwornen das Urtheil
zustehen, da sie nicht ein Schuldig abgeben können, wo die Individualität
des Angeklagten nicht einmal den Gedanken der Bestrafung erlaubt.
Freilich sind dann die Geschwornen nicht mehr Richter der bloßen That.
allein dieß schadet auch nichts, und es wäre unverzeihlich, wenn man aus
Vorliebe für eine logische Gliederung oder Begriffsbestimmung der Forderung -
der Vernunft und Gerechtigkeit sich nicht fügen wollte. Nach
unserer Meinung sollen die Geschwornen über die Zurechnungsfähigkeit des
Angeklagten, über die verbrecherische That und über alles, was auf die Strafbemessung -
rechtlichen Einfluß hat, ihr Urtheil abgeben, dem Gerichte hingegen -
die Subsumirung der That unter das Gesetz und die Bemessung der
Strafe obliegen, weil zu den letzteren Verrichtungen Rechtskenntnisse gehören.
4. Die Abstimmung der Geschwornen ist entweder eine geheime
oder öffentliche, nach Stimmenmehrheit oder Stimmeneinhelligkeit; die
geheime scheint vor der öffentlichen den Vorzug zu verdienen. Denn wenn
man auch zugeben muß, daß in der Oeffentlichkeit der Abstimmung eine
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