Die Form der Wirksamkeit des Vorstandes ec.
85
den beigefügt wird. Jedoch ist nur die Unterschrift des oder
der Vorstandsmitglieder von wesentlicher Bedeutung (vgl. Art.
230), die Vorschrift in betreff der Voranstellung der Firma oder
der Benennung des Vorstandes ist lediglich eine Ordnungsvorschrift, ¬
welche die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft gegenüber ¬
einzuhalten verpflichtet sind!). Es ist hiernach statthaft
daß die Angabe der Firma oder des Vorstandes mit Stempel vorgedruckt ¬
wird, und die Vorstandsmitglieder nur ihre Unter.. ¬
-
eigenhändig beifügen. Auch ist es zulassig, wenn in Briefen
Firma oder Direktion (Vorstand) oben aufgedruckt werden, und
erst unter dem Texte der Briefe die Unterschriften stehen.
Sollten Firma oder Benennung des Vorstandes fehlen, so ist die
Unterschrift gleichwohl rechtswirksam, wenn feststeht, daß die
Zeichnung namens der Gesellschaft erfolgte, oder daß das Geschäft ¬
in deren Namen geschlossen wurde. Auch faksimilierte
Unterschriften sind, vorausgesetzt, daß sie auf einer Verfügung
des Vorstandes beruhen, gültig, soweit die Rechts- und VerkehrsSitte ¬
dies gestattet3). Wegen der Formalakte vgl. oben unter
VII, S. 76.
VIII. Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Da der Vorstand dasjenige Organ der Aktiengesellschaft.
ist, durch welches dieselbe ihren Willen zum Vollzug bringt,
welchem die dauernde Fürsorge in allen Angelegenheiten der
Gesellschaft, insbesondere die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens ¬
und der Betrieb der für den Gesellschaftszweck erforderlichen ¬
Geschäfte obliegt, so liegt das Gedeihen der Gesellschaft,
namentlich insoweit die Geschäftsführung in Frage kommt, ganz
wesentlich in der Hand des Vorstandes. Der Generalversammlung, ¬
als oberstes Willensorgan der Gesellschaft, hat zwar der Vorstand ¬
in allen Anordnungen Folge zu leisten, allein dieselbe tritt
nur in langen Zwischenräumen zusammen, und kann keinesfalls
die Geschäftsführung im einzelnen bestimmen oder auch nur
überwachen. Der Aufsichtsrat, das dritte notwendige Organ
1) Entscheidungen R.O.H.G. Bd. 18, S. 340, Bd. 12, S. 134,
Bd. 10, S. 57, Bd. 9, S. 215 Bd. 5, S. 267.
2) Entscheidungen R.O.H.G. Bd. 16, S. 317.
3) Urteil Reichsgerichts vom 24. Juni 1884. (Entscheid. Bd. 14,
S. 94 ff).