Objekt : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Die  Form  der  Wirksamkeit  des  Vorstandes  ec.
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den  beigefügt  wird.  Jedoch  ist  nur  die  Unterschrift  des  oder
der  Vorstandsmitglieder  von  wesentlicher  Bedeutung  (vgl.  Art.
230),  die  Vorschrift  in  betreff  der  Voranstellung  der  Firma  oder
der  Benennung  des  Vorstandes  ist  lediglich  eine  Ordnungsvorschrift, ¬
  welche  die  Vorstandsmitglieder  der  Gesellschaft  gegenüber ¬
  einzuhalten  verpflichtet  sind!).  Es  ist  hiernach  statthaft
daß  die  Angabe  der  Firma  oder  des  Vorstandes  mit  Stempel  vorgedruckt ¬
  wird,  und  die  Vorstandsmitglieder  nur  ihre  Unter.. ¬
 -
  eigenhändig  beifügen.  Auch  ist  es  zulassig,  wenn  in  Briefen
Firma  oder  Direktion  (Vorstand)  oben  aufgedruckt  werden,  und
erst  unter  dem  Texte  der  Briefe  die  Unterschriften  stehen.
Sollten  Firma  oder  Benennung  des  Vorstandes  fehlen,  so  ist  die
Unterschrift  gleichwohl  rechtswirksam,  wenn  feststeht,  daß  die
Zeichnung  namens  der  Gesellschaft  erfolgte,  oder  daß  das  Geschäft ¬
  in  deren  Namen  geschlossen  wurde.  Auch  faksimilierte
Unterschriften  sind,  vorausgesetzt,  daß  sie  auf  einer  Verfügung
des  Vorstandes  beruhen,  gültig,  soweit  die  Rechts-  und  VerkehrsSitte ¬
  dies  gestattet3).  Wegen  der  Formalakte  vgl.  oben  unter
VII,  S.  76.
VIII.  Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
Da  der  Vorstand  dasjenige  Organ  der  Aktiengesellschaft.
ist,  durch  welches  dieselbe  ihren  Willen  zum  Vollzug  bringt,
welchem  die  dauernde  Fürsorge  in  allen  Angelegenheiten  der
Gesellschaft,  insbesondere  die  Verwaltung  des  Gesellschaftsvermögens ¬
  und  der  Betrieb  der  für  den  Gesellschaftszweck  erforderlichen ¬
  Geschäfte  obliegt,  so  liegt  das  Gedeihen  der  Gesellschaft,
namentlich  insoweit  die  Geschäftsführung  in  Frage  kommt,  ganz
wesentlich  in  der  Hand  des  Vorstandes.  Der  Generalversammlung, ¬
  als  oberstes  Willensorgan  der  Gesellschaft,  hat  zwar  der  Vorstand ¬
  in  allen  Anordnungen  Folge  zu  leisten,  allein  dieselbe  tritt
nur  in  langen  Zwischenräumen  zusammen,  und  kann  keinesfalls
die  Geschäftsführung  im  einzelnen  bestimmen  oder  auch  nur
überwachen.  Der  Aufsichtsrat,  das  dritte  notwendige  Organ
1)  Entscheidungen  R.O.H.G.  Bd.  18,  S.  340,  Bd.  12,  S.  134,
Bd.  10,  S.  57,  Bd.  9,  S.  215  Bd.  5,  S.  267.
2)  Entscheidungen  R.O.H.G.  Bd.  16,  S.  317.
3)  Urteil  Reichsgerichts  vom  24.  Juni  1884.  (Entscheid.  Bd.  14,
S.  94  ff).
            
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