II. Abschn. Von Proceßhandlungen der Parteien. §. 48. 103
ihnen verhandelten Sachen wird in Chursächs. Gesetzen =
bloß halbe Beweiskraft beigelegt9 und g) wider
ein 5 Jahr altes Chirographum der Beweis der Einrede =
des nicht gezahlten Geldes blos mittelst Urkunden
zugelassen ?. h) Nach der Coburg. Verordn. v.
5. Juni 1815. §. 1 u 2. haben die außergerichtlichen
Urkunden der Christen über die zwischen ihnen und Juden =
abgeschlossenen Käufe, Täusche und Geldanleihen
keine Beweiskraft, die gerichtlich darüber ausgestellten
aber nur dann, wenn sie die in der angef. Verordn.
§. 3. bestimmten Eigenschaften an sich tragen.
Uebrigens sind die in fremden Sprachen abgefaßten =
Urkunden in einer von einem vereideten Dollmetscher
gefertigten Uebersetzung zu den Aeten zu geben 3.
§. 49.
bb) Verbindlichkeit zu Edition der Urkunden.
A. Die ältern Proceßordnungen bestimmen hierüber =
folgendes: Wem an einer in des Andern Besitz
befindlichen Urkunde das Eigenthum oder Miteigenthum,
ein Gebrauchs= oder Mitgebrauchsrecht zusteht, ist befugt, =
deren Auslieferung oder gerichtliche Vorzeigung
mittelst bsonderer Klage zu fodern und über diese Vin6) =
Sächs. Erl. P. O. ad Tit. II. §. 5. und das derselben
unter No. V. beigefügte Rescript v. 11. Decbr. 1709.
Chursächs. Decis. 23. v. J. 1746.
7)
Sächs. Erl. P. O. ad Tit. XXV. §. 3. Altonb. u.
8)
Goth. P. O. P. I. Cap. XXV. §. 6. Bei lateinischen
Urkunden ist dies nicht gewöhnlich. — Von den Erfordernissen =
und Mängeln der Urkunden überhaupt handelt
meine Schrift: Ueber den Executivproceß und die Wiederklage =
nach gemeinem und Sächs. Recht. Dresden 1813.
Th. I. §. 7-11.