Volltext : Theorie des sächsischen bürgerlichen Processes (1/2)

II.  Abschn.  Von  Proceßhandlungen  der  Parteien.  §.  48.  103
ihnen  verhandelten  Sachen  wird  in  Chursächs.  Gesetzen =
  bloß  halbe  Beweiskraft  beigelegt9  und  g)  wider
ein  5  Jahr  altes  Chirographum  der  Beweis  der  Einrede =
  des  nicht  gezahlten  Geldes  blos  mittelst  Urkunden
zugelassen  ?.  h)  Nach  der  Coburg.  Verordn.  v.
5.  Juni  1815.  §.  1  u  2.  haben  die  außergerichtlichen
Urkunden  der  Christen  über  die  zwischen  ihnen  und  Juden =
  abgeschlossenen  Käufe,  Täusche  und  Geldanleihen
keine  Beweiskraft,  die  gerichtlich  darüber  ausgestellten
aber  nur  dann,  wenn  sie  die  in  der  angef.  Verordn.
§.  3.  bestimmten  Eigenschaften  an  sich  tragen.
Uebrigens  sind  die  in  fremden  Sprachen  abgefaßten =
  Urkunden  in  einer  von  einem  vereideten  Dollmetscher
gefertigten  Uebersetzung  zu  den  Aeten  zu  geben  3.
§.  49.
bb)  Verbindlichkeit  zu  Edition  der  Urkunden.
A.  Die  ältern  Proceßordnungen  bestimmen  hierüber =
  folgendes:  Wem  an  einer  in  des  Andern  Besitz
befindlichen  Urkunde  das  Eigenthum  oder  Miteigenthum,
ein  Gebrauchs=  oder  Mitgebrauchsrecht  zusteht,  ist  befugt, =
  deren  Auslieferung  oder  gerichtliche  Vorzeigung
mittelst  bsonderer  Klage  zu  fodern  und  über  diese  Vin6) =
  Sächs.  Erl.  P.  O.  ad  Tit.  II.  §.  5.  und  das  derselben
unter  No.  V.  beigefügte  Rescript  v.  11.  Decbr.  1709.
Chursächs.  Decis.  23.  v.  J.  1746.
7)
Sächs.  Erl.  P.  O.  ad  Tit.  XXV.  §.  3.  Altonb.  u.
8)
Goth.  P.  O.  P.  I.  Cap.  XXV.  §.  6.  Bei  lateinischen
Urkunden  ist  dies  nicht  gewöhnlich.  —  Von  den  Erfordernissen =
  und  Mängeln  der  Urkunden  überhaupt  handelt
meine  Schrift:  Ueber  den  Executivproceß  und  die  Wiederklage =
  nach  gemeinem  und  Sächs.  Recht.  Dresden  1813.
Th.  I.  §.  7-11.
            
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