Full text : Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 9 (1904))

6.6.9. Zu § 33 und § 34 der Rechtsanwaltsordnung

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IX. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1904 No. 1.

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verteidigte den § 1354, indem er etwa folgendes ausführte
(vgl. Mugdan, Mat. IV, 1312): Die Ansicht, dafs der
§ 1354 eine Vorherrschaft des Mannes in der Ehe er-
richte, sei unrichtig. Die Grundformel für das persönliche
Eherecht liefere vielmehr § 1353: Die Ehegatten miifsten
dii Lebensgemeinschaft so führen, wie es die rechte ehe-
liche Gesinnung erfordert. Das Gesetz erkenne die Gatten
stillschweigend als gleichberechtigt an; nur müsse jeder
Teil von seiner Selbständigkeit soviel opfern, wie das
Interesse der Ehe gebietet. Nach diesem Prinzip seien
alle schweren Konflikte zu lösen, eventuell durch Schei-
dung. Nicht auf solche Grundfragen aus dem Wesen der
Ehe beziehe sich § 1354, sondern auf die tausendfältigen
Fragen des täglichen Lebens, deren Regelung zur Erhal-
tung der Gemeinschaft notwendig sei. Das Gesetz hebe
die Wahl von Wohnort und Wohnung hervor; fernere
Beispiele wären die Fragen, wie das gemeinschaftliche
Leben einzurichten sei, in welchem Zimmer gewohnt, um
welche Zeit gegessen werden solle. Diese Dinge beträfen
beide Ehegatten gleichermaßen, und da beide gleich-
berechtigt seien, müsse bei Meinungsverschiedenheiten
einer entscheiden, und das wäre nach der natürlichen
Auffassung der Mann.
Aus dieser Erklärung des § 1354 ergibt sich erstens,
dafs der Mann keine eheherrliche Gewalt über die Frau
besitzt, und zweitens, dafs sein Entscheidungsrecht sich
nur auf gemeinsame Angelegenheiten beider Ehegatten,
also auf reine Eheangelegenheiten erstreckt, nicht auf die
besonderen Angelegenheiten der Frau. Deshalb läfst sich
das Brieferöffnungsrecht des Mannes aus § 1354 nicht ab-
leiten. Er hat nicht Rechte, wie sie den Eltern und Vor-
mündern nach §§ 1631, 1800 zustehen, und sein Recht
aus § 1354 greift auch nicht Platz, weil das Briefschreiben
und damit das Brieföffnen eine individuelle Angelegenheit
jedes Ehegatten ist.
II. Nach § 1353 müssen die Ehegatten gegenseitig
alle Pflichten erfüllen, welche die echte und rechte Ehe
erfordert, insbesondere die Pflichten sittlicher Natur. Dazu
gehört auch die Pflicht der Aufrichtigkeit. Man könnte
nun daran denken, aus dem Anspruch auf Aufrichtigkeit
das Brieferöffnungsrecht des Mannes zu folgern. Tut man
das, so mufs man folgerichtig auch der Frau das Recht
geben, die Briefe des Mannes zu öffnen; denn auch die
Frau hat den Anspruch auf Aufrichtigkeit. Aber die ganze
Folgerung ist unrichtig: Aus der Pflicht des einen zur
Aufrichtigkeit folgt nicht das Recht des andern zur Oeffnung
der Briefe. Wenn auch jeder Ehegatte verlangen darf, dafs
ihm der andere alle für die Lebensgemeinschaft wichtigen
Dinge mitteilt, so darf er die Mitteilung doch nicht durch
Gewaltmafsregeln erzwingen, welche die persönliche Würde
des andern verletzen und das gegenseitigeVertrauen zerstören.
Die eigenmächtige Eröffnung der Briefe durch den Mann
ist eine Maßregel, die im Widerspruch steht mit derjenigen
Achtung, welche die Frau nach den geltenden Anschauungen
fordern darf.
Daher läßt sich auch aus § 1353 das Recht des
Mannes zur Brieferöffnung nicht ableiten. Wir kommen
also zu dem Ergebnis, dafs ein solches Vorrecht des
Mannes in dem persönlichen Eherecht des BGB. nicht
begründet ist. Zu dem gleichen Ergebnis führt uns eine
andere Erwägung: die Rücksicht auf den Korre-
spondenten der Ehefrau. Nicht selten werden einem
Ehegatten Mitteilungen gemacht, die nicht zugleich für den
andern Ehegatten bestimmt sind. Man denke z. B. an
Ehrenhändel beim Manne, an Frauenangelegenheiten bei
der Frau. In diesen Fällen würde das Brieferöffnungs-
recht zweifellos das Briefgeheimnis dritter Personen ver-
letzen, das doch durch § 299 BGB. geschützt werden soll!

Noch schärfer wird diese Verletzung, wenn der Mann
oder die Frau ein Amt bekleidet oder einen Beruf ausübt,
die zur Verschwiegenheit verpflichten. Wo bleibt die
Schweigepflicht des Beamten, des Rechtsanwalts, des Arztes,
der Hebamme usw. — wenn der Ehegatte die Briefe
öffnen darf? Man kann unmöglich eine Aerztin oder
Hebamme aus § 300 StrGB. bestrafen, weil sie die Ge-
heimnisse ihrer Patienten dem Ehemann mitgeteilt hat —
wenn man dem Manne das Recht geben will, die Briefe
dieser Patienten an seine Frau nach Belieben zu öffnen!
Auch diese Ueberlegungen führen notwendig zu dem Er-
gebnis, dafs das Vorrecht der Brieferöffnung dem Manne
abzusprechen ist.
Er darf die Briefe der Frau auch nicht etwa als ihr
Vertreter öffnen, denn der Mann ist nicht der gesetz-
liche Vertreter der Frau. Höchstens kann ihm eine Ge-
schäftsführung ohne Auftrag Gelegenheit zur Brieferöffnung
geben; das ist aber kein besonderes Vorrecht des Ehe-
mannes, auch jeder andere kann als negotiorum gestor
auf treten.
Gerichtsassessor Dr. Goldmann, Berlin.

Zu § 33 und § 34 der Rechtsanwaltsordnung.
Nach diesen Bestimmungen kann einer Partei, die einen
zu ihrer Vertretung geneigten Anwalt nicht findet, im
Parteiprozefs nur dann ein Anwalt durch das Prozeßgericht
beigeordnet werden, wenn ihr das Armenrecht bewilligt
ist. Dafs diese Einschränkung bedenklich ist, mag folgender,
der Praxis entlehnter Fall dartun:
Eine Berliner Partei will einen Anspruch, der zur Zu-
ständigkeit des Amtsgerichts gehört, gegen einen Anwalt
in einer von Berlin weit entfernten Provinzialstadt geltend
machen. Mehrere von ihr angegangene Anwälte der Pro-
vinzialstadt lehnen aus Gründen der kollegialen Rücksicht
ab, sie in diesem Prozeß zu vertreten.
Es fragt sich, was die Partei nun tun kann, um ihren
Rechtsanspruch durchzusetzen.
Der in dem zugrunde liegenden Fall gestellte Antrag
auf Beiordnung eines Anwalts durch das Prozefsgericht
mußte abgelehnt werden, da es sich nicht um einen An-
waltsprozefs und nicht um eine arme Partei handelte. Dafs
die Partei oft nicht in der Lage sein wird, einen zu ihrer
Vertretung geeigneten und bereiten Laien am Wohnsitz
des Gegners ausfindig zu machen, dürfte ohne weiteres
klar sein.
Sie kann auch nicht annehmen, dafs die Beauftragung
eines Berliner Anwalts sie zum Ziele führt. Lehnt auch
dieser vielleicht nicht direkt die Annahme des Mandats
ab, wie die zuerst angegangenen Anwälte am Wohnsitz
des zu Verklagenden, so mufs doch angenommen werden,
dafs die letzteren auch nicht bereit sind, als seine Sub-
stituten gegen den zu Verklagenden in der mündlichen
Verhandlung aufzutreten. Die Reise des Berliner Anwalts
zu den Terminen würde aber erhebliche und nicht zweifels-
ohne erstattungsfähige Kosten verursachen. '
Die Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der Kosten
lassen auch die Wahrnehmung der Termine durch die
Partei selbst oder einen an ihrem Ort wohnenden Laien-
vertreter nicht angezeigt erscheinen, die auch noch durch
andere Umstände erschwert oder unmöglich gemacht sein
kann.
Fälle, wie der geschilderte, werden nicht ganz selten
sein. Es können aber auch noch andere als kollegiale
Rücksichten den Anwälten eines Ortes oder Bezirkes Ver-
anlassung geben, das Auftreten gegen eine bestimmte Person
in Fällen abzulehnen, in denen die Vertretung einer Partei
auch im Parteiprozefs und außerhalb des Armenrechts ge-
boten erscheint.

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