§. 181. Vom Vorempfang auf künftige Erbschaft und Vermögensübergaben. 265
d. h. Zuwendungen von Vermögenswerten an den zukünftigen Erben,
welche unter der ausgesprochenen oder stillschweigenden, aber erkennbaren
Voraussetzung, oder unter der ausdrücklichen Bedingung erfolgen, daß
der Empfänger seinerzeit Erbe des Gebers werde. Der erstere wird
Eigentümer des übergebenen Vermögens aber unter folgenden zwei Beschränkungen: ¬
1. Wird der Empfänger später wirklich Erbe des Gebers, so muß
er sich den Vorempfang in seinen Erbteil einrechnen lassen, derselbe wird
zu diesem Behufe zum ganzen Vermögen geschlagen und dann an dem
Erbteil abgerechnet 1.
2. Wird er nicht Erbe, so fällt die Gabe an den Erblasser oder
dessen Erben zurück, und zwar, wenn das Nichterbewerden als Resolutivbedingung ¬
ausgesprochen ist, ipso jure, so daß die Erben das Gegebene
vindizieren können, ist das Nichterbewerden nur als Modalität oder als
Voraussetzung beigefügt, so haben sie bloß einen persönlichen Anspruch
auf Rückgabe?.
II. Als eine besondere, sehr häufig vorkommende Art des Vorempfangs ¬
auf künftige Erbschaft erscheint die Vermögensübergabes
d. h. dasjenige Rechtsgeschäft, durch welches jemand seinem Präsumtiverben ¬
die Gesamtheit seines Vermögens oder eine Quote dieser
Gesamtheit zu Eigentum übergiebt“. Solche Vermögensübergaben sind
nichts als verfrühte (antizipierte) Erbteilungen, mit dem Zweck, die dereinstige ¬
Erbfolge zu antizipieren. Üblich sind sie hauptsächlich zwischen
Eltern und Kindern. Für die Vermögensübergaben gelten folgende
besondere Grundsätze:
Zu §. 181. * er wird also gewissermaßen allen Miterben gegenüber konferiert.
Pfitzer, Kollation §. 108. Griesinger, Komm. VIII S. 531.
2 den die Erben mit der condictio causa data, causa non secuta oder
sine causa zur Verwirklichung bringen können. Wächter, Erbr.Vorl. §. 488.
Die Vermögensübergabe kann übrigens auch als Schenkung, oder in der
Form eines Verkaufs vorkommen. Ein Verkauf liegt übrigens dann nicht vor, wenn
ein Gutseigentümer, welcher sein Vermögen den Kindern übergeben will, das Gut, das
er nur Einem Kinde giebt, zu einem Preise anschlägt, um hienach zu bestimmen, was
dieses Kind den anderen hinausbezahlen muß. Wächter, Württ. Pr. R. II S 620. Auch
bei der Vermögensübergabe der Eltern an Kinder kann es zweifelhaft sein, ob eine unbedingte ¬
Zuwendung oder nur eine Pränumeration beabsichtigt ist; es empfiehlt sich
daher in allen Fällen, die rechtliche Natur des Geschäfts urkundlich festzustellen.
* Vorbehalt einzelner Stücke schließt den Begriff der Vermögensübergabe nicht
aus. Notwendig ist nur, daß das Vermögen als Ganzes (sei es auch eine Quote
desselben) und nicht einzelne, wenn auch noch so große Bestandteile desselben, Objekt
der Übergabe ist. Wächter 1. c. S. 619.