Objekt : Mayer, Hermann: ¬Das württembergische Familien-, Erb- und Vormundschaftsrecht

§.  181.  Vom  Vorempfang  auf  künftige  Erbschaft  und  Vermögensübergaben.  265
d.  h.  Zuwendungen  von  Vermögenswerten  an  den  zukünftigen  Erben,
welche  unter  der  ausgesprochenen  oder  stillschweigenden,  aber  erkennbaren
Voraussetzung,  oder  unter  der  ausdrücklichen  Bedingung  erfolgen,  daß
der  Empfänger  seinerzeit  Erbe  des  Gebers  werde.  Der  erstere  wird
Eigentümer  des  übergebenen  Vermögens  aber  unter  folgenden  zwei  Beschränkungen: ¬

1.  Wird  der  Empfänger  später  wirklich  Erbe  des  Gebers,  so  muß
er  sich  den  Vorempfang  in  seinen  Erbteil  einrechnen  lassen,  derselbe  wird
zu  diesem  Behufe  zum  ganzen  Vermögen  geschlagen  und  dann  an  dem
Erbteil  abgerechnet  1.
2.  Wird  er  nicht  Erbe,  so  fällt  die  Gabe  an  den  Erblasser  oder
dessen  Erben  zurück,  und  zwar,  wenn  das  Nichterbewerden  als  Resolutivbedingung ¬
  ausgesprochen  ist,  ipso  jure,  so  daß  die  Erben  das  Gegebene
vindizieren  können,  ist  das  Nichterbewerden  nur  als  Modalität  oder  als
Voraussetzung  beigefügt,  so  haben  sie  bloß  einen  persönlichen  Anspruch
auf  Rückgabe?.
II.  Als  eine  besondere,  sehr  häufig  vorkommende  Art  des  Vorempfangs ¬
  auf  künftige  Erbschaft  erscheint  die  Vermögensübergabes
d.  h.  dasjenige  Rechtsgeschäft,  durch  welches  jemand  seinem  Präsumtiverben ¬
  die  Gesamtheit  seines  Vermögens  oder  eine  Quote  dieser
Gesamtheit  zu  Eigentum  übergiebt“.  Solche  Vermögensübergaben  sind
nichts  als  verfrühte  (antizipierte)  Erbteilungen,  mit  dem  Zweck,  die  dereinstige ¬
  Erbfolge  zu  antizipieren.  Üblich  sind  sie  hauptsächlich  zwischen
Eltern  und  Kindern.  Für  die  Vermögensübergaben  gelten  folgende
besondere  Grundsätze:
Zu  §.  181.  *  er  wird  also  gewissermaßen  allen  Miterben  gegenüber  konferiert.
Pfitzer,  Kollation  §.  108.  Griesinger,  Komm.  VIII  S.  531.
2  den  die  Erben  mit  der  condictio  causa  data,  causa  non  secuta  oder
sine  causa  zur  Verwirklichung  bringen  können.  Wächter,  Erbr.Vorl.  §.  488.
Die  Vermögensübergabe  kann  übrigens  auch  als  Schenkung,  oder  in  der
Form  eines  Verkaufs  vorkommen.  Ein  Verkauf  liegt  übrigens  dann  nicht  vor,  wenn
ein  Gutseigentümer,  welcher  sein  Vermögen  den  Kindern  übergeben  will,  das  Gut,  das
er  nur  Einem  Kinde  giebt,  zu  einem  Preise  anschlägt,  um  hienach  zu  bestimmen,  was
dieses  Kind  den  anderen  hinausbezahlen  muß.  Wächter,  Württ.  Pr.  R.  II  S  620.  Auch
bei  der  Vermögensübergabe  der  Eltern  an  Kinder  kann  es  zweifelhaft  sein,  ob  eine  unbedingte ¬
  Zuwendung  oder  nur  eine  Pränumeration  beabsichtigt  ist;  es  empfiehlt  sich
daher  in  allen  Fällen,  die  rechtliche  Natur  des  Geschäfts  urkundlich  festzustellen.
*  Vorbehalt  einzelner  Stücke  schließt  den  Begriff  der  Vermögensübergabe  nicht
aus.  Notwendig  ist  nur,  daß  das  Vermögen  als  Ganzes  (sei  es  auch  eine  Quote
desselben)  und  nicht  einzelne,  wenn  auch  noch  so  große  Bestandteile  desselben,  Objekt
der  Übergabe  ist.  Wächter  1.  c.  S.  619.
            
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