Full text : Bayer, Hieronymus von: Theorie des Concurs-Processes nach gemeinem Rechte

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Concurs=Proceß.
cursmasse  zu  ihrer  Befriedigung  nicht  hinreicht,  so  müssen ¬
  die  Concurscreditoren  ihr  eigenes  Vermögen  daran14) ¬

setzen.
§.  51.
Fortsetzung.
II.  Außerdem  brauchen  sich  auch  im  Professionstermine ¬
  nicht  zu  melden  alle  Diejenigen,  welche  nur  Etwas
wollen,  was  ohnehin  dem  Gemeinschuldner  nicht  angehört. ¬

Daß  es  gerade  ihnen  selbst  angehöre,  ist
dabei  keineswegs  nothwendig,  sondern  es  reicht  hin,  wenn
sie  nur  irgend  ein  klagbares  Recht  auf  Herausgabe  solcher ¬
  Sachen  haben,  sey  dieses  auch  bloß  ein  persönliches. ¬
  2)  Wohl  aber  wird  immer  vorausgesetzt,  daß
sich  die  Gegenstände,  auf  welche  der  Anspruch  gerichtet
ist,  noch  in  natura  bei  der  Masse  befinden.  Denn  sonst
muß  auf  das  Interesse  oder  auf  die  aestimatio  rei  geklagt ¬
  werden,  und  hiefür  kann  man  nur  aus  dem  eigenen ¬
  Vermögen  des  Gemeinschuldners  Befriedigung  erhalten. ¬
  Wer  also  nicht  gewiß  weiß,  daß  die  Sache,
welche  er  will,  noch  in  natura  vorhanden  ist,  thut  klug,
wenn  er  sich  eventualiter  auch  als  Concursgläubiger
meldet.  *)  —  Die  Anwendung  dieser  allgemeinen  Grund11) ¬
  Schweppe  §.  64.
*)  c.  3.  G.  (7.  71.)  c.  1.  C,  (7.  73.)  —  Vergl.  oben  §.  25.
2)  Schweppe  §.  44.  lit.  D.  —  Mackeldey  §.  777.  not.
bb.  —  Kori  1.  §.  80.  not.  480.  —  Auch  Dabelow  S.  590.
I.  ist  dieser  Ansicht.  Nur  drückt  er  sie  freilich  nicht  gut  aus,
Eine  andere,  noch  bestimmtere  Fassung  des  im  Texte  enthaltenen ¬
  Satzes  ist  vorgeschlagen  in  Richters  Jahrb.  1837.
S.  528.
3)  Gensler  im  Arch.  f.  civ.  Prax.  II.  Seite  352  not.  8.
—  Kori  l.  §.  80  a.  E.
            
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