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Concurs=Proceß.
cursmasse zu ihrer Befriedigung nicht hinreicht, so müssen ¬
die Concurscreditoren ihr eigenes Vermögen daran14) ¬
setzen.
§. 51.
Fortsetzung.
II. Außerdem brauchen sich auch im Professionstermine ¬
nicht zu melden alle Diejenigen, welche nur Etwas
wollen, was ohnehin dem Gemeinschuldner nicht angehört. ¬
Daß es gerade ihnen selbst angehöre, ist
dabei keineswegs nothwendig, sondern es reicht hin, wenn
sie nur irgend ein klagbares Recht auf Herausgabe solcher ¬
Sachen haben, sey dieses auch bloß ein persönliches. ¬
2) Wohl aber wird immer vorausgesetzt, daß
sich die Gegenstände, auf welche der Anspruch gerichtet
ist, noch in natura bei der Masse befinden. Denn sonst
muß auf das Interesse oder auf die aestimatio rei geklagt ¬
werden, und hiefür kann man nur aus dem eigenen ¬
Vermögen des Gemeinschuldners Befriedigung erhalten. ¬
Wer also nicht gewiß weiß, daß die Sache,
welche er will, noch in natura vorhanden ist, thut klug,
wenn er sich eventualiter auch als Concursgläubiger
meldet. *) — Die Anwendung dieser allgemeinen Grund11) ¬
Schweppe §. 64.
*) c. 3. G. (7. 71.) c. 1. C, (7. 73.) — Vergl. oben §. 25.
2) Schweppe §. 44. lit. D. — Mackeldey §. 777. not.
bb. — Kori 1. §. 80. not. 480. — Auch Dabelow S. 590.
I. ist dieser Ansicht. Nur drückt er sie freilich nicht gut aus,
Eine andere, noch bestimmtere Fassung des im Texte enthaltenen ¬
Satzes ist vorgeschlagen in Richters Jahrb. 1837.
S. 528.
3) Gensler im Arch. f. civ. Prax. II. Seite 352 not. 8.
— Kori l. §. 80 a. E.