Von der Reconvention, Litisdenunciation, Nomination rc. 585
Drei Streitfragen sind da immer zu entscheiden:
1)
Kläger fordert etwas vom Beklagten
2)
Jntervenient fordert etwas vom Beklagten,
3)
Kläger und Jntervenient streiten, wer vor dem
andern das Recht habe.
b) Will Intervenient nur ein mit dem Vortheile einer ¬
der beiden Parteien verbundenes Interesse geltend ¬
machen, so, daß er nur einem der streitenden =
Theile gleichsam sich anhängt, so besteht interventio ¬
accessoria, Nebenintervention. -
Ein Lehenmann ist in einem Vindicationsstreite
mit dem Besitzer eines fundus. Der Lehenherr
intervenirt, um dem Lehenmann beizustehen, und
wegen seines Ober=Eigenthumes.
Ist Intervenient ungewiß, ob er principaliter
c)
oder accessorie interveniren könne oder soll, so
mag er interventione mixta auftreten; z. B.
derselbe Lehenherr will fundum selbst als allod
für sich, oder doch als Lehen für seinen Lehenmann. ¬
In primo casu wåre es principalis, -
in secundo accessoria interventio. -
Er tritt alternative auf — mixta.
Durch die Erklärung der Parteien muß sich aber
diese allemal in eine principale oder in eine
accessorische Intervention auflösen. Nach Reinhardt ¬
§. 89. 90. existirt sie nicht. Morstadt Critik
pag. 376. Morstadt sagt: „das sey eine schwere
Versündigung an der Logik, was würde man von
einem Technologen sagen, der uns berichtete; es
gibt dreierlei Arten des Oehlschlages, den kalten,
den warmen und den gemischten, d. h. den
Kaltwarmschlag, — letztern in so ferne, als
es dem Oehlmühler freisteht, der Oehlfrucht entweder ¬
den Kalt=r Warmschlag zu appliciren?"
(monstrum in jure).
Nr. 3. Coder beginnt mit der interventio
caestoria. ¬