Objekt : Stürzer, Joseph von: Theoretisch praktische Bemerkungen zum dermaligen bayerischen Civilgerichts-Verfahren

Von  der  Reconvention,  Litisdenunciation,  Nomination  rc.  585
Drei  Streitfragen  sind  da  immer  zu  entscheiden:
1)
Kläger  fordert  etwas  vom  Beklagten
2)
Jntervenient  fordert  etwas  vom  Beklagten,
3)
Kläger  und  Jntervenient  streiten,  wer  vor  dem
andern  das  Recht  habe.
b)  Will  Intervenient  nur  ein  mit  dem  Vortheile  einer ¬
  der  beiden  Parteien  verbundenes  Interesse  geltend ¬
  machen,  so,  daß  er  nur  einem  der  streitenden =
  Theile  gleichsam  sich  anhängt,  so  besteht  interventio ¬
  accessoria,  Nebenintervention. -

Ein  Lehenmann  ist  in  einem  Vindicationsstreite
mit  dem  Besitzer  eines  fundus.  Der  Lehenherr
intervenirt,  um  dem  Lehenmann  beizustehen,  und
wegen  seines  Ober=Eigenthumes.
Ist  Intervenient  ungewiß,  ob  er  principaliter
c)
oder  accessorie  interveniren  könne  oder  soll,  so
mag  er  interventione  mixta  auftreten;  z.  B.
derselbe  Lehenherr  will  fundum  selbst  als  allod
für  sich,  oder  doch  als  Lehen  für  seinen  Lehenmann. ¬
  In  primo  casu  wåre  es  principalis, -
  in  secundo  accessoria  interventio. -
  Er  tritt  alternative  auf  —  mixta.
Durch  die  Erklärung  der  Parteien  muß  sich  aber
diese  allemal  in  eine  principale  oder  in  eine
accessorische  Intervention  auflösen.  Nach  Reinhardt ¬
  §.  89.  90.  existirt  sie  nicht.  Morstadt  Critik
pag.  376.  Morstadt  sagt:  „das  sey  eine  schwere
Versündigung  an  der  Logik,  was  würde  man  von
einem  Technologen  sagen,  der  uns  berichtete;  es
gibt  dreierlei  Arten  des  Oehlschlages,  den  kalten,
den  warmen  und  den  gemischten,  d.  h.  den
Kaltwarmschlag,  —  letztern  in  so  ferne,  als
es  dem  Oehlmühler  freisteht,  der  Oehlfrucht  entweder ¬
  den  Kalt=r  Warmschlag  zu  appliciren?"
(monstrum  in  jure).
Nr.  3.  Coder  beginnt  mit  der  interventio
caestoria. ¬

            
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