Gesetz über den Eigenthumserwerb ec.
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bigers vermerkt werde. 1)
§. 61.
Die Kosten der Quittung und Löschung hat beim Mangel einer Vereinbarung
der Betheiligten der Schuldner,**) die besonderen Kosten für den Nachweis der
Berechtigung des Gläubigers der Letztere zu tragen. **2)
§. 62.
An die Stelle einer gelöschten Hypothek und Grundschuld darf eine andere
nicht eingetragen werden, vielmehr rücken die nachstehenden Posten vor. 113)
gularsuccessor desselben die Einrede der Tilgung nicht mehr entgegensetzen können. Gerade aber
zur Vermeidung eines solchen Resultats hat das Gesetz die Vermerkung des Widerspruchs im
Grundbuche zugelassen.
1ic) Der „Widerspruch“ hat die rechtliche Natur der Vormerkung zur „Beschränkung des eingetragenen ¬
Gläubigers in der Verfügung über die Hypothek oder Grundschuld" (§ 49); er ist daher
auf dem Grundschuld- resp. Hypothekenbrief zu vermerken. (Gr.-B.=O. § 91.) Die Herbeischaffung
ist Sache des Antragstellers. Der Prozeßrichter hat ihm indeß dabei im Falle des Arrestes die
prozessualisch zulässige Hülfe zu leisten. (Allg. Gerichts=O. I, 29 §§ 35, 53, 54.)
**) Die Vorschrift ersetzt die Bestimmungen des A. L. R. I, 20 § 532 und des Anh. § 54,
Der
§ 533, welcher in Kraft geblieben ist, lautet:
„Hat der dritte Besitzer die Hypothekenschuld ausdrücklich mit übernommen: so kann er, wenn
nichts Besonderes verabredet ist, die Löschungskosten von dem gewesenen Schuldner nicht zurückfordern." ¬
112) Nach dem Grundsatze, daß Jeder das leisten muß, wozu er verpflichtet ist, ohne Rücksicht
die Kostbarkeit der Leistung. (Koch, Komm. zum A. L. R. I, 16 § 86 Anm. 53 Satz 3.)
11) Der § 62 enthält eine Anwendung des Prinzips der Untheilbarkeit des Pfandrechts auf
den Fall der Löschung einer Hypothek oder Grundschuld. Dem Gläubiger haftet das ganze
Grundstück ungetheilt (§ 30). Sein Recht kann nach diesem Grundsatze nur dadurch beschränkt
sein, daß noch anderen Personen die Befugniß eingeräumt ist, sich ebenfalls an das Grundstück zu
halten. Die dadurch entstehende Kollision zwischen den mehreren Berechtigten findet in der Rangordnung, ¬
welche das Grundbuch ausweist, ihre Lösung (§§ 17, 34). In diese Ordnung darf der
Eigenthümer willkührlich nicht eingreifen. Erlischt daher eine Grundschuld oder Hypothek, so rücken
die nacheingetragenen Posten vor, indem nunmehr ein Hinderniß beseitigt ist, welches der Ausübung
ihres Realrechts bisher im Wege stand.
Diese Auffassung liegt sowohl der allgemeinen Hypothekenordnung (II § 284 ff.) als auch dem
allgemeinen Landrecht (I, 20 §§ 524, 526 ff.) zu Grunde. Das Mecklenburgische Recht dagegen
nimmt einen hiervon abweichenden Standpunkt ein. Es unterscheidet nämlich, so berichten die Motive, ¬
„eine Tilgung, welche es dem Eigenthümer des Grundstücks noch gestattet, an Stelle der gelöschten ¬
Post später eine andere gleich große eintragen zu lassen, welche also eine leere Stelle (locus)
dem Eigenthümer zur Disposition vorbehält, und die reine Tilgung welche die Hypothek vernichtet,
die Eintragung einer andern an derselben Stelle unmöglich macht und nur auf besonderen Antrag
des Eigenthümers erfolgt (§ 26 Stadtbuch=Ordnung, § 21 der Domin.=Hypoth.=Ord., § 24 Nr. 2
der revidirten Hypotheken=Ordn. für Landgüter)."
Das vorliegende Gesetz „bleibt bei dem jetzt geltenden Preußischen Recht und läßt die Hypothek
durch Löschung untergehen, obschon von mehreren Seiten die Aufnahme dieser doppelten Art der
Löschung aus dem Mecklenburgischen Recht empfohlen worden ist. Ein praktisches Bedürfniß für
jene Unterscheidung zwischen Tilgung und reiner Tilgung oder, wie man auch sagen könnte, zwischen
relativer und absoluter Tilgung ist nicht vorhanden, wenn der Eigenthümer sonst die Befugniß hat,
über eine ihm angefallene ungelöschte Hypothek zu disponiren. Es liegt ja in seiner Hand, diese
Disposition sich dadurch zu erhalten, daß er die Hypothek nicht löschen läßt."
„Es spricht aber gegen diese Theorie nicht allein, daß durch sie ganz unnöthigerweise das