Metadaten : Achilles, Alexander: ¬Die Preußischen Gesetze über Grundeigenthum und Hypothekenrecht vom 5. Mai 1872

Gesetz  über  den  Eigenthumserwerb  ec.
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bigers  vermerkt  werde.  1)
§.  61.
Die  Kosten  der  Quittung  und  Löschung  hat  beim  Mangel  einer  Vereinbarung
der  Betheiligten  der  Schuldner,**)  die  besonderen  Kosten  für  den  Nachweis  der
Berechtigung  des  Gläubigers  der  Letztere  zu  tragen.  **2)
§.  62.
An  die  Stelle  einer  gelöschten  Hypothek  und  Grundschuld  darf  eine  andere
nicht  eingetragen  werden,  vielmehr  rücken  die  nachstehenden  Posten  vor.  113)
gularsuccessor  desselben  die  Einrede  der  Tilgung  nicht  mehr  entgegensetzen  können.  Gerade  aber
zur  Vermeidung  eines  solchen  Resultats  hat  das  Gesetz  die  Vermerkung  des  Widerspruchs  im
Grundbuche  zugelassen.
1ic)  Der  „Widerspruch“  hat  die  rechtliche  Natur  der  Vormerkung  zur  „Beschränkung  des  eingetragenen ¬
  Gläubigers  in  der  Verfügung  über  die  Hypothek  oder  Grundschuld"  (§  49);  er  ist  daher
auf  dem  Grundschuld-  resp.  Hypothekenbrief  zu  vermerken.  (Gr.-B.=O.  §  91.)  Die  Herbeischaffung
ist  Sache  des  Antragstellers.  Der  Prozeßrichter  hat  ihm  indeß  dabei  im  Falle  des  Arrestes  die
prozessualisch  zulässige  Hülfe  zu  leisten.  (Allg.  Gerichts=O.  I,  29  §§  35,  53,  54.)
**)  Die  Vorschrift  ersetzt  die  Bestimmungen  des  A.  L.  R.  I,  20  §  532  und  des  Anh.  §  54,
Der
§  533,  welcher  in  Kraft  geblieben  ist,  lautet:
„Hat  der  dritte  Besitzer  die  Hypothekenschuld  ausdrücklich  mit  übernommen:  so  kann  er,  wenn
nichts  Besonderes  verabredet  ist,  die  Löschungskosten  von  dem  gewesenen  Schuldner  nicht  zurückfordern." ¬

112)  Nach  dem  Grundsatze,  daß  Jeder  das  leisten  muß,  wozu  er  verpflichtet  ist,  ohne  Rücksicht
die  Kostbarkeit  der  Leistung.  (Koch,  Komm.  zum  A.  L.  R.  I,  16  §  86  Anm.  53  Satz  3.)
11)  Der  §  62  enthält  eine  Anwendung  des  Prinzips  der  Untheilbarkeit  des  Pfandrechts  auf
den  Fall  der  Löschung  einer  Hypothek  oder  Grundschuld.  Dem  Gläubiger  haftet  das  ganze
Grundstück  ungetheilt  (§  30).  Sein  Recht  kann  nach  diesem  Grundsatze  nur  dadurch  beschränkt
sein,  daß  noch  anderen  Personen  die  Befugniß  eingeräumt  ist,  sich  ebenfalls  an  das  Grundstück  zu
halten.  Die  dadurch  entstehende  Kollision  zwischen  den  mehreren  Berechtigten  findet  in  der  Rangordnung, ¬
  welche  das  Grundbuch  ausweist,  ihre  Lösung  (§§  17,  34).  In  diese  Ordnung  darf  der
Eigenthümer  willkührlich  nicht  eingreifen.  Erlischt  daher  eine  Grundschuld  oder  Hypothek,  so  rücken
die  nacheingetragenen  Posten  vor,  indem  nunmehr  ein  Hinderniß  beseitigt  ist,  welches  der  Ausübung
ihres  Realrechts  bisher  im  Wege  stand.
Diese  Auffassung  liegt  sowohl  der  allgemeinen  Hypothekenordnung  (II  §  284  ff.)  als  auch  dem
allgemeinen  Landrecht  (I,  20  §§  524,  526  ff.)  zu  Grunde.  Das  Mecklenburgische  Recht  dagegen
nimmt  einen  hiervon  abweichenden  Standpunkt  ein.  Es  unterscheidet  nämlich,  so  berichten  die  Motive, ¬
  „eine  Tilgung,  welche  es  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  noch  gestattet,  an  Stelle  der  gelöschten ¬
  Post  später  eine  andere  gleich  große  eintragen  zu  lassen,  welche  also  eine  leere  Stelle  (locus)
dem  Eigenthümer  zur  Disposition  vorbehält,  und  die  reine  Tilgung  welche  die  Hypothek  vernichtet,
die  Eintragung  einer  andern  an  derselben  Stelle  unmöglich  macht  und  nur  auf  besonderen  Antrag
des  Eigenthümers  erfolgt  (§  26  Stadtbuch=Ordnung,  §  21  der  Domin.=Hypoth.=Ord.,  §  24  Nr.  2
der  revidirten  Hypotheken=Ordn.  für  Landgüter)."
Das  vorliegende  Gesetz  „bleibt  bei  dem  jetzt  geltenden  Preußischen  Recht  und  läßt  die  Hypothek
durch  Löschung  untergehen,  obschon  von  mehreren  Seiten  die  Aufnahme  dieser  doppelten  Art  der
Löschung  aus  dem  Mecklenburgischen  Recht  empfohlen  worden  ist.  Ein  praktisches  Bedürfniß  für
jene  Unterscheidung  zwischen  Tilgung  und  reiner  Tilgung  oder,  wie  man  auch  sagen  könnte,  zwischen
relativer  und  absoluter  Tilgung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  der  Eigenthümer  sonst  die  Befugniß  hat,
über  eine  ihm  angefallene  ungelöschte  Hypothek  zu  disponiren.  Es  liegt  ja  in  seiner  Hand,  diese
Disposition  sich  dadurch  zu  erhalten,  daß  er  die  Hypothek  nicht  löschen  läßt."
„Es  spricht  aber  gegen  diese  Theorie  nicht  allein,  daß  durch  sie  ganz  unnöthigerweise  das
            
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