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Gesetzchronik.
113.
Kundmachung des k. k. dalmatinischen Guberniums vom
14. Januar 1845.
Ueber die Befreiung von der Entrichtung der Durchfuhrs=Zollgebühren jener seewärts -
ankommenden Waaren, welche mit der Bestimmung zur Wiedereinschiffung
und Wiederausfuhr aus Land gebracht und der zollämtlichen Ueberwachung unterzogen -
werden.
Die hochlöbliche k. k. allgemeine Hofkammer geruhte mit Decret vom 19
Juni v. J. 7076/691 zu bedeuten, daß jene Waaren als Durchfuhrsgut nicht
anzusehen und der betreffenden Zollentrichtung nicht zu unterziehen sind, welche
vom Ausland kommend blos aus sanitätsämtlichen Rücksichten im See=Lazgrethe
zu Ragusa ausgeschifft werden, jedoch zum Wiederaustritte über die See in das
Ausland bestimmt sind, und ein Gleiches auch im Allgemeinen für jene Waaren
gelte, welche seewärts vom Ausland kommend in der Absicht ans Land gebracht
und bei einem Seezollamte hinterlegt und unter ämtliche Aufsicht gestellt werden.
um sie wieder einzuschiffen und aus dem dalmatinischen Zollgebiete mit Einschluß der
quarnerischen Inseln wieder auszuführen.
Indem die oberwähnte hohe Bestimmung zur allgemeinen Kenntniß hiemit
gebracht wird, findet das Gubernium zum Schutze des Gefällsärars Folgendes
anzuordnen:
1. Die in Rede stehenden Waaren haben sowohl bei der Aus= wie auch bei
der Wieder=Einschiffung denjenigen Amtshandlungen unterzogen zu werden
die
bezüglich der auf Losung erklärten Waaren mit §. 24 der Z. O. vorgeschrieben sind.
2. Die Dauer solcher Hinterlegung wird mit sechs Monaten festgesetzt. Innerhalb -
dieser Zeitfrist liegt den Parteien ob, ihre Waaren entweder zur Einfuhr,
oder zum Durchzuge, oder zur Anweisung oder aber zur definitiven Ausfuhr zu
erklären.
3. Zur Zulassung der obgedachten Waarenhinterlegungen sind blos die Zollämter -
in Zara, Sebenico, Spalato, Ragusa, Gravosa und Cattaro berechtiget.
4. Solche Hinterlegungen finden ein einziges Mal Statt. Waaren, welche
über die genannten Hafenzollämter bereits einmal eingeschifft und in das Ausland
versendet wurden, müssen daher bei einer späteren Anlandung entweder zur Einfuhr, -
oder zum Durchzuge zur Anweisung oder endlich auf Losung erklärt werden. -
Den bei der ersten Anlandung berührten Zollämtern liegt daher ob, den Umstand -
am Rücken des Manifestes anzumerken, daß die Waaren zur begünstigten Einlagerung -
bereits zugelassen, dann aber wieder eingeschifft und in das Ausland
versendet wurden; ein Umstand, welcher auch von den Sanitätsämtern in den
Sanitätspapieren ausdrücklich zu erwähnen ist.
5. Ueber die zur Reinigung oder sonstigen sanitätsämtlichen Amtshändlung
im Seelazarethe zu Ragusa ausgeschifften Waaren ist, gleich nach deren Ankunft,
eine förmliche Erklärung dem Zollamte zu überreichen, den übrigen Zollamtshandlungen -
haben jedoch dieselben erst in dem Falle unterzogen zu werden, daß ihre
Wiederausfuhr nicht gleich nach deren Reinigung Statt findet.
Max-Planck-Institut für