Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1845, Bd. 3 (1845))

127
Gesetzchronik.
113.
Kundmachung  des  k.  k.  dalmatinischen  Guberniums  vom
14.  Januar  1845.
Ueber  die  Befreiung  von  der  Entrichtung  der  Durchfuhrs=Zollgebühren  jener  seewärts -
  ankommenden  Waaren,  welche  mit  der  Bestimmung  zur  Wiedereinschiffung
und  Wiederausfuhr  aus  Land  gebracht  und  der  zollämtlichen  Ueberwachung  unterzogen -
  werden.
Die  hochlöbliche  k.  k.  allgemeine  Hofkammer  geruhte  mit  Decret  vom  19
Juni  v.  J.  7076/691  zu  bedeuten,  daß  jene  Waaren  als  Durchfuhrsgut  nicht
anzusehen  und  der  betreffenden  Zollentrichtung  nicht  zu  unterziehen  sind,  welche
vom  Ausland  kommend  blos  aus  sanitätsämtlichen  Rücksichten  im  See=Lazgrethe
zu  Ragusa  ausgeschifft  werden,  jedoch  zum  Wiederaustritte  über  die  See  in  das
Ausland  bestimmt  sind,  und  ein  Gleiches  auch  im  Allgemeinen  für  jene  Waaren
gelte,  welche  seewärts  vom  Ausland  kommend  in  der  Absicht  ans  Land  gebracht
und  bei  einem  Seezollamte  hinterlegt  und  unter  ämtliche  Aufsicht  gestellt  werden.
um  sie  wieder  einzuschiffen  und  aus  dem  dalmatinischen  Zollgebiete  mit  Einschluß  der
quarnerischen  Inseln  wieder  auszuführen.
Indem  die  oberwähnte  hohe  Bestimmung  zur  allgemeinen  Kenntniß  hiemit
gebracht  wird,  findet  das  Gubernium  zum  Schutze  des  Gefällsärars  Folgendes
anzuordnen:
1.  Die  in  Rede  stehenden  Waaren  haben  sowohl  bei  der  Aus=  wie  auch  bei
der  Wieder=Einschiffung  denjenigen  Amtshandlungen  unterzogen  zu  werden
die
bezüglich  der  auf  Losung  erklärten  Waaren  mit  §.  24  der  Z.  O.  vorgeschrieben  sind.
2.  Die  Dauer  solcher  Hinterlegung  wird  mit  sechs  Monaten  festgesetzt.  Innerhalb -
  dieser  Zeitfrist  liegt  den  Parteien  ob,  ihre  Waaren  entweder  zur  Einfuhr,
oder  zum  Durchzuge,  oder  zur  Anweisung  oder  aber  zur  definitiven  Ausfuhr  zu
erklären.
3.  Zur  Zulassung  der  obgedachten  Waarenhinterlegungen  sind  blos  die  Zollämter -
  in  Zara,  Sebenico,  Spalato,  Ragusa,  Gravosa  und  Cattaro  berechtiget.
4.  Solche  Hinterlegungen  finden  ein  einziges  Mal  Statt.  Waaren,  welche
über  die  genannten  Hafenzollämter  bereits  einmal  eingeschifft  und  in  das  Ausland
versendet  wurden,  müssen  daher  bei  einer  späteren  Anlandung  entweder  zur  Einfuhr, -
  oder  zum  Durchzuge  zur  Anweisung  oder  endlich  auf  Losung  erklärt  werden. -
  Den  bei  der  ersten  Anlandung  berührten  Zollämtern  liegt  daher  ob,  den  Umstand -
  am  Rücken  des  Manifestes  anzumerken,  daß  die  Waaren  zur  begünstigten  Einlagerung -
  bereits  zugelassen,  dann  aber  wieder  eingeschifft  und  in  das  Ausland
versendet  wurden;  ein  Umstand,  welcher  auch  von  den  Sanitätsämtern  in  den
Sanitätspapieren  ausdrücklich  zu  erwähnen  ist.
5.  Ueber  die  zur  Reinigung  oder  sonstigen  sanitätsämtlichen  Amtshändlung
im  Seelazarethe  zu  Ragusa  ausgeschifften  Waaren  ist,  gleich  nach  deren  Ankunft,
eine  förmliche  Erklärung  dem  Zollamte  zu  überreichen,  den  übrigen  Zollamtshandlungen -
  haben  jedoch  dieselben  erst  in  dem  Falle  unterzogen  zu  werden,  daß  ihre
Wiederausfuhr  nicht  gleich  nach  deren  Reinigung  Statt  findet.
Max-Planck-Institut  für
            
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