Volltext : Lammfromm, Julius: ¬Das Königl. Württembergische Gesetz vom 6. Mai 1852, betreffend die Einführung einer kürzeren Verjährungsfrist für gewisse Forderungen

I.  Abschnitt.  Allgemeine  Erläuterungen  rc.
26
3)  Consequent  muß  derselbe  Grundsatz  auch  für  das  Verfahren
der  Gemeinderäthe  als  Gerichte  erster  Instanz  in  geringfügigen
Sachen  in  Anspruch  genommen  werden,  denn  dasselbe  richtet  sich  nach
den  Normen  des  gemeinen  summarischen  Prozesses,  welcher  für  Bagatellsachen ¬
  besonders  vorgeschrieben  ist.  Die  Gemeinderäthe  dürfen
daher  auf  die  Einrede  der  Verjährung  nur  dann  Rücksicht  nehmen,
wenn  sie  von  dem  Beklagten  zu  rechter  Zeit  vorgetragen  worden
ist
Was  dann  noch  das  Verfahren  der  Oberamtsgerichte  als
Rekurs=Instanz  für  Bagatellsachen  betrifft,  so  ist  nach  der
Natur  des  im  §.  15  des  IV.  Edikts  zugelassenen  Rechtsmittels  die  Frage
entweder  nach  Ziff.  1  dieses  Paragraphen  zu  beantworten,  wenn  unter
den  im  Edict  (Ziff.  2,  Lit.  a.)  genannten  Voraussetzungen  die  gemeinderäthliche ¬
  Entscheidung  aufgehoben  und  die  Sache  vor  dem  Oberamtsgerichte ¬
  selbst  verhandelt  und  entschieden  wird,  oder  es  gilt  der  gemeinrechtliche =
  Grundsatz,  weil  in  allen  andern  Rekursfällen  die  Rekursgerichte ¬
  nur  zu  prüfen  haben,  ob  durch  die  Gemeinderäthe  nicht  gegen
die  für  sie  geltenden  klaren  Rechte  oder  gegen  die  klare  Lage  der
Sache  entschieden  worden  ist.  (IV.  Edict,  §.  15,  Lit.  b.  u.  c.)
Casuistik  des  gemeinen  Civilrechts,  I.  Bd.,  S.  193.  Ziff.  44  und  die  bei  Jedem
citirten.
9)  Denn  a)  schon  die  Stellung  des  §.  77  im  2.  Abschnitt  des  IV.  Edicts
im  Gegensatz  vom  1.  Abschnitt  spricht  dafür;  sodann  b)  die  Ziff.  4  des  offiziellen ¬
  Eingangs  zum  IV.  Edict;  zwar  c)  paßt  das  in  §.  2  der  provis.  V.O.
von  1819  angedeutete  Motiv  für  die  in  §.  77  des  IV.  Edicts  ertheilten  Vorschriften ¬
  über  das  oberamtsgerichtliche  Verfahren  auch  auf  die  Gemeinderäthe,
allein  dieß  ist  doch  nur  scheinbar,  weil  diese  möglicher  aber  jedenfalls  nur  zufälliger =
  Weise  einzelne  rechtsgelehrte  Mitglieder  in  sich  fassen;  —  endlich  aber
d)  und  hauptsächlich  verweist  §.  14  des  IV.  Edicts  ausdrücklich  auf  das  Verfahren =
  der  Gemeinderäthe  in  Untergangssachen  und  wiederum  der  §.  6  des
Edicts  auf  §.  5  der  V.  O.  v.  19.  Okt.  1811.  Vergl.  auch  Bayer,  Theorie
der  summarischen  Prozesse,  6.  Aufl.,  S.  6,  1.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer