Objekt : Förtsch, Richard: ¬Die Reichsgesetze, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt u. der Flößerei

Binnenschiffahrtsgesetz.
304
2.  wer  von  den  geborgenen  Gegenständen  dem  Schiffer,  dem
Eigenthümer  oder  der  zuständigen  Behörde  nicht  sofort  Anzeige ¬
  gemacht  hat.
§  96  stimmt  mit  §  750  HGB.  überein.  Außer  den  hier  benannten ¬
  Personen  wird  ein  Anspruch  auch  versagt  der  Besatzung
des  Schiffs  (§  93  Abs.  3)  sowie  den  in  Anm.  4  Abs.  2  und  Anm.  6
Abs.  2  zu  §  93  bezeichneten  Personen.
§  97.
Wegen  der  Bergungs-  und  Hülfskosten,  einschließlich  des  Bergeund ¬
  Hülfslohnes,  stehen  dem  Gläubiger  im  Falle  der  Rettung  des
Schiffes  die  Rechte  der  Schiffsgläubiger  (§§  102  bis  115)  und  im
Falle  der  Rettung  von  Gütern  ein  Pfandrecht  an  diesen  zu.  Geborgene ¬
  Gegenstände  können  bis  zur  Sicherheitsleistung  zurückbehalten ¬
  werden.
Die  Pfandklage  kann  hinsichtlich  des  Schiffes  und  der  Fracht
und,  solange  die  Ladungsgüter  noch  nicht  ausgeliefert  sind,  auch  hinsichtlich ¬
  dieser  gegen  den  Schiffer  gerichtet  werden.  Buständig  ist  das
Gericht,  in  dessen  Bezirk  die  Bergung  oder  Hülfeleistung  stattgefunden  hat.
1)  Allgemeines.  Die  §§  97—100  regeln  das  gesetzliche
Pfandrecht  für  die  Bergungs=  und  Hülfskosten  sowie  die  auf  die
geretteten  Gegenstände  beschränkte  Haftung  der  Eigenthümer  in
Uebereinstimmung  mit  §§  751—753  HGB.  und  mit  den  die  Vergütung ¬
  in  großer  Haverei  betreffenden  §§  88,  89;  §  97  insbesondere
entspricht  dem  §  751  HGB.  (mit  §  696  Abs.  2  und  3)  und
dem  §  88.
2)  Abs.  1.  Schiffsgläubiger.  Wegen  der  Bergungs=  und
Hülfskosten  (Anm.  4  und  5  zu  §  93),  welche  durch  Bergung  oder
Rettung  eines  Schiffs  entstanden  sind,  ist  der  Berger  oder  Retter
Schiffsgläubiger  (§  97  Abs.  1,  §  102  Nr.  3)  und  hat  demnach  gemäß ¬
  §§  103—115  ein  bevorzugtes  Pfandrecht  an  dem  Schif
und  der  Bruttofracht  derjenigen  Reise,  aus  welcher  seine  Forderung
an  Bergungs=  oder  Hülfskosten  entstanden  ist,  sowie  gemäß  §  49
Abs.  1  Nr.  2  KO.  ein  Absonderungsrecht  im  Konkurse.
Dieses  Pfandrecht  wird  (nur)  durch  Klage  geltend  gemacht  und
ist  gegen  jeden  dritten  Besitzer  verfolgbar;  die  Klage  kann  aber
nach  §  97  Abs.  2  auch  gegen  den  Schiffer  bei  dem  Gerichte  der
Bergung  oder  Rettung  erhoben  werden.
An  geborgenen  oder  geretteten  Gütern  hat  nach
§  97  Abs.  1  der  Berger  oder  Retter  ein  ebenfalls  mit  dem  Absonderungsrechte ¬
  des  §  49  Abs.  1  Nr.  2  KO.  verbundenes  Pfand¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer