Binnenschiffahrtsgesetz.
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2. wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem
Eigenthümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige ¬
gemacht hat.
§ 96 stimmt mit § 750 HGB. überein. Außer den hier benannten ¬
Personen wird ein Anspruch auch versagt der Besatzung
des Schiffs (§ 93 Abs. 3) sowie den in Anm. 4 Abs. 2 und Anm. 6
Abs. 2 zu § 93 bezeichneten Personen.
§ 97.
Wegen der Bergungs- und Hülfskosten, einschließlich des Bergeund ¬
Hülfslohnes, stehen dem Gläubiger im Falle der Rettung des
Schiffes die Rechte der Schiffsgläubiger (§§ 102 bis 115) und im
Falle der Rettung von Gütern ein Pfandrecht an diesen zu. Geborgene ¬
Gegenstände können bis zur Sicherheitsleistung zurückbehalten ¬
werden.
Die Pfandklage kann hinsichtlich des Schiffes und der Fracht
und, solange die Ladungsgüter noch nicht ausgeliefert sind, auch hinsichtlich ¬
dieser gegen den Schiffer gerichtet werden. Buständig ist das
Gericht, in dessen Bezirk die Bergung oder Hülfeleistung stattgefunden hat.
1) Allgemeines. Die §§ 97—100 regeln das gesetzliche
Pfandrecht für die Bergungs= und Hülfskosten sowie die auf die
geretteten Gegenstände beschränkte Haftung der Eigenthümer in
Uebereinstimmung mit §§ 751—753 HGB. und mit den die Vergütung ¬
in großer Haverei betreffenden §§ 88, 89; § 97 insbesondere
entspricht dem § 751 HGB. (mit § 696 Abs. 2 und 3) und
dem § 88.
2) Abs. 1. Schiffsgläubiger. Wegen der Bergungs= und
Hülfskosten (Anm. 4 und 5 zu § 93), welche durch Bergung oder
Rettung eines Schiffs entstanden sind, ist der Berger oder Retter
Schiffsgläubiger (§ 97 Abs. 1, § 102 Nr. 3) und hat demnach gemäß ¬
§§ 103—115 ein bevorzugtes Pfandrecht an dem Schif
und der Bruttofracht derjenigen Reise, aus welcher seine Forderung
an Bergungs= oder Hülfskosten entstanden ist, sowie gemäß § 49
Abs. 1 Nr. 2 KO. ein Absonderungsrecht im Konkurse.
Dieses Pfandrecht wird (nur) durch Klage geltend gemacht und
ist gegen jeden dritten Besitzer verfolgbar; die Klage kann aber
nach § 97 Abs. 2 auch gegen den Schiffer bei dem Gerichte der
Bergung oder Rettung erhoben werden.
An geborgenen oder geretteten Gütern hat nach
§ 97 Abs. 1 der Berger oder Retter ein ebenfalls mit dem Absonderungsrechte ¬
des § 49 Abs. 1 Nr. 2 KO. verbundenes Pfand¬