Metadaten : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (2)

Erstes  Buch.  I.  Abschn.
102
Eine  solche,  mit  Beobachtung  aller  Erfordernisse
nachgesuchte  Belehnung  darf  der  Bergmeister  niemals
abschlagen;  geschieht  es  demohngeachtet,  so  schadet  das
dem  Muther  an  seinen  Gerechtigkeiten,  und  namentlich =
  an  dem  Vorrechte  des  Alters  nichts,  und  es  findet =
  alsdann  Beschwerde  bei  der  höheren  Jnstanz  statt.
Nach  wirklich  erfolgter  Bestätigung  aber  liegt  dem
Lehnträger  ob,  das  verliehene  Feld  bauhaft  zu  halten,
Schurf,  wo  der  Gang  entblöst  ist,  Seil
und  in  den
und  Kübel  einzuwerfen,  sonst  fällt  der  Schurf  wieder =
  in  das  Freie.  Hat  jemand  ein  altes  Bergwerk
das  noch  nicht  Jahr  und  Tag  im  Freien  gelegen  ist,
aufgenommen,  und  auch  die  Belehnung  darüber  erhalten, =
  so  muß  er  sogleich  mittelst  eines  vier  wöchentlichen =
  öffentlichen  Anschlags  bekannt  machen,  welche
Grube  er  aufgenommen  hat,  auch  was  für  Zubuße
angelegt  worden  ist,  um  dadurch  die  alten  Theilhaber,
welche  wegen  ehemaligen  Betriebes  dieses  Gebäudes
ihre  Zubußen  richtig  abgeführt  haben,  hiervon  zu  benachrichtigen, =
  wenn  sie  etwa  ihre  Antheile  wieder  bauen
wollen.
Die  mit  dem  Bergregal  besonders  Beliehenen
(§.  164.  165.)  sind  von  der  Verbindlichkeit,  die  Bestätigung =
  nachzusuchen,  gänzlich  frei;  sonst  aber  wird
diese  leztere  als  Thathandlung  nie  vermuthet,  sondern
muß  von  dem,  der  sich  auf  sie  beruft,  erwiesen  werden.
jeder  übrigens,  er  sey  männlichen,  oder  weiblichen
Geschlechts,  er  se.
In=  oder  Ausländer,  kann  mit
Bergwerken  belehnt  werden;  auch  sogar  Unmündige
und  Verstandlose,  nur  muß  bei  diesen,  begreiflicher
Weise,  die  Einwilligung  ihrer  Vormünder  hinzukommen. =
  Jeboch  sind  durch  die  einzelnen  Bergordnungen =
  manche  Klassen  von  Personen,  besonders  häufig
die
            
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