Metadaten : System des heutigen römischen Rechts (6)

§.  261.  Wirkung  der  L.  C.  —  I.  Verurtheilung  selbst  gesichert.  55
schwinden.  Die  L.  C.  soll  hier  die  Wirkung  haben,  daß
die  Verurtheilung  dennoch  gesichert  bleibe  (§  260).
I.  Klagverjährung  nach  der  L.  C.
Unter  jene  Fälle  gehört,  für  Klagen  aller  Art,  der  Fall
der  Klagverjährung,  welche  zur  Zeit  der  L.  C.  erst  angefangen ¬
  war,  während  des  Rechtsstreits  aber  den  für  ihre
Vollendung  bestimmten  Zeitpunkt  erreicht  hat.
Nach  dem  älteren  Recht  sollte  die  L.  C.  die  Wirkung
haben,  daß  die  Verurtheilung  dennoch  ausgesprochen  würde,
oder  mit  anderen  Worten:  die  L.  C.  sollte  die  angefangene
Klagverjährung  unterbrechen.
Dieses  hat  sich  im  neueren  R.  R.  dadurch  verändert,
daß  schon  die  Insinuation  der  Klage  die  Klagverjährung
völlig  unterbrechen  soll,  wodurch  also  die  erwähnte  Wirkung, ¬
  die  im  früheren  Recht  an  die  L.  C.  geknüpft  war,
nunmehr  absorbirt  wird  (§  242.  243).
II.  Usucapion  nach  der  L.  C.
Bei  den  Klagen  in  rem  kann  es  geschehen,  daß  das
Recht  des  Klägers  (z.  B.  das  Eigenthum),  welches  zur
Zeit  der  L.  C.  vorhanden  war,  während  des  Rechtsstreits
untergegangen  ist;  das  soll  die  Verurtheilung  nicht  hindern.
Der  wichtigste  Fall  dieser  Art  ist  der  der  Usucapion;
wenn  nämlich  der  Beklagte,  der  die  Usucapion  zur  Zeit  der
L.  C.  angefangen  hatte,  diese  während  des  Rechtsstreits
vollendet,  so  daß  zur  Zeit  des  Urtheils  in  der  That  nicht
mehr  der  Kläger,  sondern  vielmehr  der  Beklagte,  wahrer
            
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