Volltext : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts durch Theorie und Praxis (Jg. 9 (1865))

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Gutachten das richtige herausfindet. Bei dieser schwierigen Stellung
glaubte ihm das Gesetz zu Hülfe kommen zu müssen, indem es ihm die
Wahl eines Obmannes, als eines richterlichen Gehülfen, in die Hand
gab. — Sollte nun der erste Richter, wenn er sich in ganz gleicher
Lage befindet, eines solchen Auskunstsmittels entbehren? Dies ist
durchaus nicht anzunehmen. Die Bestimmung des 8 60 Tit. 14 ist,
abgesehen von ihrer oben erklärten Stellung, ganz allgemeiner Natur.
Sic regelt das Verhalten des Richters gegenüber den sich widerspre-
chenden Gutachten der Sachverständigen und muß daher ihre volle An-
wendung finden, gleichviel, ob ein solcher Widerspruch (wie es der ge-
wöhnliche Fall sein wird) erst in zweiter, oder schon in erster Instanz
hervortritt. Daß auch in Wirklichkeit unsere Prozeß-Ordnung eine
Beschränkung jener Vorschrift auf die zweite Instauz nicht beabsichtigt
hat, geht aus anderen Bestimmungen derselben klar hervor. Zwar läßt
sich der von der Preisgerichts - Deputation zu Unna angezogene § 39
Tit. 42') der Prozeß-Ordnung nicht dafür anführen, da er nur von der
zweiten Instanz handelt. Ebenso enthält der § 8 Tit. 30-) und § 43
1) „Sind die in beiden Instanzen zugezogeneu Sacbverständigen über einerlei Ge-
genstand verschiedener Meinung, so müssen sie gegen einander gestellt, und
entweder zum Einverständnisse gebracht, oder wenigstens dahin, daß jeder von
ihnen die Gründe seiner Meinung und diejenigen, warum er des Andern
Meinung verwerfe, deutlich und bestimmt angeben müsse, angehalten werden.
Bei der Aburtelung einer solchen Sache muß alsdann der Richter beiderlei
Gutachten gegen einander hatten, und allenfalls, wenn es dabei auf wissen-
schaftliche Grundsätze der angewandten Mathematik und insonderheit der Bau-
kunst, ankommt, noch von einem dritten Sachverständigen ein Bo-
lum über die eigentliche Streitfrage einfordern."
'1) „Wenn der Appellationsrichter bei dem Bortrage der Sache findet, daß die
Gutachten der beiden in erster und zweiter Instanz zugezogenen Sachver-
ständigen über einen zu ihrem Metier gehörigen Punkt, auf den es bei der
Entscheidung wirklich ankommt, von einander abweichen, oder sich gar wider-
sprechen ... so muß das Gericht beide Kauflente, die bei der Instruktion in
erster und zweiter Instanz assistirl haben, von Amtswegen vorfordern, sie
über die Berschiedenheit ihrer Meinungen und die von jedem zu deren Un-
terstützung angeführten Gründe näher gegen einander vernehmen, solcher-
gestalt sie durch gegenseitige Erklärungen und Erläuterungen zur Ueberein-
stimmung bringen, oder doch wenigstens die Sache so genau uud umständlich,
als möglich, auseinanderzusetzen bedacht seyn; sodann aber, wenn nämlich
keine Uebereiustimmung zu erreichen wäre, die Akten nebst den beiderseitigen
Gutachten und dem obgedachten Bernehmungsprotokolle, einem dritten
erfahrenen Kaufmanne vorlegen und von demselben, als Obmann,
ein anderweitiges, ebenfalls mit Gründen unterstütztes Gutachten einfvrdern,
auf welches sodann bei Abfassung des Erkenntnisses vorzügliche Rücksicht zu
nehmen ist."

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