Volltext : Haimerl, Franz: Anleitung zum Studium des Wechselrechtes

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b)  Daß  eine  von  einem  Inländer  mit  einem  Inländer  im  Auslande
eingegangene  Wechselverbindlichkeit  (z.  B.  ein  von  einem  Oesterreicher  zu
Gunsten  eines  Oesterreichers  in  Paris  ohne  Valutabestätigung  ausgestellter ¬
  Wechsel)  auch  im  Inlande  (in  Oesterreich)  gilt,  wenn  sie  nur  den
Anforderungen  entspricht,  welche  das  inländische  (also  österr.)  Wechselgesetz ¬
  vorschreibt,  obgleich  die  des  Ausstellungsortes  nicht  erfüllt  sind.
Man  kann  immerhin  annehmen,  wenn  es  auch  nicht  ausgedrückt  vorliegt, ¬
  daß  Oesterreicher  bei  einem  im  Auslande  geschlossenen  Geschäfte
dennoch  ihr  vaterländisches  Gesetz  vor  Augen  hatten.
Art.  86.
Ueber  die  Form  der  mit  dem  Wechsel  an  einem  ausländischen  Platze  zur  Ausübung ¬
  oder  Erhaltung  des  Wechselrechtes  vorzunehmenden  Handlungen  entscheidet  das
dort  geltende  Recht.
Dieser  Artikel  stellt  also  einen  dritten  Grundsatz  für  das  internationale ¬
  Wechselrecht  auf,  der  aber  gleichfalls  nur  die  Anwendung
des  Satzes:  locus  regit  actum  —  auf  jene  wechselrechtlichen  Handlungen
ist,  die  entweder  zur  Ausübung  oder  Erhaltung  des  Wechselrechtes  nothwendig ¬
  sind,  z.  B.  die  Präsentation,  Protestlevirung,  die  Benachrichtigung
der  Vormänner  u.  dgl.  m.  Wenn  also  ein  Wechsel  im  Auslande  zur
Erhaltung  des  Wechselrechtes  protestirt  wurde  und  von  diesem  Proteste
im  Inlande,  z.  B.  gegen  einen  Indossanten  hier  Gebrauch  gemacht  wird;
so  kommt  es  in  Beziehung  auf  die  Giltigkeit  des  Protestes  darauf  an,  ob
er  rücksichtlich  der  Zeit,  des  Ortes,  der  Form  und  Einrichtung  den  Bestimmungen ¬
  des  dort  geltenden  Wechselrechtes  entspricht,  sei  es  auch,  daß
das  inländische  Gesetz  dießfalls  etwas  Anderes  enthält.
In  Beziehung  auf  die  Geltendmachung  der  Wechselrechte  mittelst
der  richterlichen  Hilfe  endlich  kann  man  den  bisher  angeführten  drei
Sätzen  noch  den  vierten  an  die  Seite  setzen,  daß  der  Richter  sich  in
jurisdictioneller  wie  processualischer  Beziehung  an  seine  Landesgesetze ¬
  zu  halten  habe*)  —  und  auch  in  dieser  Beziehung  treten,  selbst
*)  Es  ist  oben  (S.  235,  Note)  schon  bemerkt  worden,  daß  die  k.  k.  österr.  Consulate ¬
  im  osmanischen  Reiche  rücksichtlich  der  österr.  Unterthanen  und  Schutzgenossen
auch  die  Wechselgerichtsbarkeit  ausüben.  Sie  haben  dabei  in  materieller  Beziehung,
so  ferne  ein  örtliches,  oder  allgemein  anerkanntes  Gewohnheitsrecht  besteht,
einstweilen  dieses,  in  Ermanglung  eines  solchen  aber  gleichfalls  die  mit  Pat.  v.  25.  Januar ¬
  1850  kundgemachte  Wechselordnung  mit  den  hierzu  erflossenen  Verordnungen  —  und
            
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