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b) Daß eine von einem Inländer mit einem Inländer im Auslande
eingegangene Wechselverbindlichkeit (z. B. ein von einem Oesterreicher zu
Gunsten eines Oesterreichers in Paris ohne Valutabestätigung ausgestellter ¬
Wechsel) auch im Inlande (in Oesterreich) gilt, wenn sie nur den
Anforderungen entspricht, welche das inländische (also österr.) Wechselgesetz ¬
vorschreibt, obgleich die des Ausstellungsortes nicht erfüllt sind.
Man kann immerhin annehmen, wenn es auch nicht ausgedrückt vorliegt, ¬
daß Oesterreicher bei einem im Auslande geschlossenen Geschäfte
dennoch ihr vaterländisches Gesetz vor Augen hatten.
Art. 86.
Ueber die Form der mit dem Wechsel an einem ausländischen Platze zur Ausübung ¬
oder Erhaltung des Wechselrechtes vorzunehmenden Handlungen entscheidet das
dort geltende Recht.
Dieser Artikel stellt also einen dritten Grundsatz für das internationale ¬
Wechselrecht auf, der aber gleichfalls nur die Anwendung
des Satzes: locus regit actum — auf jene wechselrechtlichen Handlungen
ist, die entweder zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechtes nothwendig ¬
sind, z. B. die Präsentation, Protestlevirung, die Benachrichtigung
der Vormänner u. dgl. m. Wenn also ein Wechsel im Auslande zur
Erhaltung des Wechselrechtes protestirt wurde und von diesem Proteste
im Inlande, z. B. gegen einen Indossanten hier Gebrauch gemacht wird;
so kommt es in Beziehung auf die Giltigkeit des Protestes darauf an, ob
er rücksichtlich der Zeit, des Ortes, der Form und Einrichtung den Bestimmungen ¬
des dort geltenden Wechselrechtes entspricht, sei es auch, daß
das inländische Gesetz dießfalls etwas Anderes enthält.
In Beziehung auf die Geltendmachung der Wechselrechte mittelst
der richterlichen Hilfe endlich kann man den bisher angeführten drei
Sätzen noch den vierten an die Seite setzen, daß der Richter sich in
jurisdictioneller wie processualischer Beziehung an seine Landesgesetze ¬
zu halten habe*) — und auch in dieser Beziehung treten, selbst
*) Es ist oben (S. 235, Note) schon bemerkt worden, daß die k. k. österr. Consulate ¬
im osmanischen Reiche rücksichtlich der österr. Unterthanen und Schutzgenossen
auch die Wechselgerichtsbarkeit ausüben. Sie haben dabei in materieller Beziehung,
so ferne ein örtliches, oder allgemein anerkanntes Gewohnheitsrecht besteht,
einstweilen dieses, in Ermanglung eines solchen aber gleichfalls die mit Pat. v. 25. Januar ¬
1850 kundgemachte Wechselordnung mit den hierzu erflossenen Verordnungen — und