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nicht bloss bei Legaten auf incertum sondern wie die
oben abgedruckten Stellen ergeben, auch bei certa
legata, und diese haben doch der 1. a. per cond. entsprochen! ¬
§ 11. Der Process gegen den Schauspieler
Roscius. Feststellung des Thatbestandes).
Eine Mittheilung des Sachverhaltes ist nicht Dloss
deshalb nothwendig, weil vielen Lesern der Fall nicht
gegenwärtig sein wird, sondern auch deshalb, weil
Manches darin streitig ist.
C. Fannius Chärea war der Eigenthümer eines
Sclaven Panurgus gewesen, welcher grosses schauspielerisches ¬
Talent besass; er schloss daher mit dem
Schauspieler Roscius einen Societätsvertrag ab; er
warf den Sclaven ein (das Eigenthum an demselben
ward zwischen ihm und Roscius zu gleichen Theilen
getheilt), Roscius übernahm die künstlerische Ausbildung. ¬
Der Sclave vermiethete sich nach vollendeter
Ausbildung für 100 000 Sesterzen; allein er wurde von
dem Tarquinischen Bürger A. Flavius getödtet. Die
beiden bisherigen Miteigenthümer stellten nunmehr
gegen Flavius die actio legis Aquiliae an; ob die
Klage auf 200 000 Sesterzen gerichtet und ob diese
Summe als Taxatio der Formula eingerückt war (wie
Bethmann-Hollweg behauptet), das mag hier bei Seite
bleiben, weil die Feststellung hiervon für den weiteren
Process ohne Bedeutung ist. In dem Process bestellte
Roscius den Fannius zu seinem Cognitor; während
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(mit geringen Abänderungen) in
*) Die §§ 11—13 sind bereits
Rom. Abth. Bd. 1 S. 116—151
der Ztschr. der Savignystiftung.
abgedruckt.
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