Inhaltsverzeichnis : Baron, Julius: ¬Die Condictionen

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nicht  bloss  bei  Legaten  auf  incertum  sondern  wie  die
oben  abgedruckten  Stellen  ergeben,  auch  bei  certa
legata,  und  diese  haben  doch  der  1.  a.  per  cond.  entsprochen! ¬

§  11.  Der  Process  gegen  den  Schauspieler
Roscius.  Feststellung  des  Thatbestandes).
Eine  Mittheilung  des  Sachverhaltes  ist  nicht  Dloss
deshalb  nothwendig,  weil  vielen  Lesern  der  Fall  nicht
gegenwärtig  sein  wird,  sondern  auch  deshalb,  weil
Manches  darin  streitig  ist.
C.  Fannius  Chärea  war  der  Eigenthümer  eines
Sclaven  Panurgus  gewesen,  welcher  grosses  schauspielerisches ¬
  Talent  besass;  er  schloss  daher  mit  dem
Schauspieler  Roscius  einen  Societätsvertrag  ab;  er
warf  den  Sclaven  ein  (das  Eigenthum  an  demselben
ward  zwischen  ihm  und  Roscius  zu  gleichen  Theilen
getheilt),  Roscius  übernahm  die  künstlerische  Ausbildung. ¬
  Der  Sclave  vermiethete  sich  nach  vollendeter
Ausbildung  für  100  000  Sesterzen;  allein  er  wurde  von
dem  Tarquinischen  Bürger  A.  Flavius  getödtet.  Die
beiden  bisherigen  Miteigenthümer  stellten  nunmehr
gegen  Flavius  die  actio  legis  Aquiliae  an;  ob  die
Klage  auf  200  000  Sesterzen  gerichtet  und  ob  diese
Summe  als  Taxatio  der  Formula  eingerückt  war  (wie
Bethmann-Hollweg  behauptet),  das  mag  hier  bei  Seite
bleiben,  weil  die  Feststellung  hiervon  für  den  weiteren
Process  ohne  Bedeutung  ist.  In  dem  Process  bestellte
Roscius  den  Fannius  zu  seinem  Cognitor;  während
—-—
(mit  geringen  Abänderungen)  in
*)  Die  §§  11—13  sind  bereits
Rom.  Abth.  Bd.  1  S.  116—151
der  Ztschr.  der  Savignystiftung.
abgedruckt.
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