Rechtsverhältnisse der Eisenbahnen im Besonderen.
127
Eine dem ungarischen Rechte fremde Bestimmung hat
das österreichische Enteignungsgesetz in Rücksicht der That
sache getroffen, dass bei der Enteignung sich der Fall ereignen
kann, dass der Eintritt eines Nachtheiles zwar mit Sicherheit
zu erwarten ist (z. B. Trockenlegung eines Grundstückes oder
Brunnens, Eintritt von Bergbaubetriebsbeschränkungen bei fortschreitendem ¬
Bergbaue etc.), dagegen die Grösse desselben im
Zeitpunkte der Enteignung nicht bestimmbar erscheint. Im
Interesse beider Theile berechtigt das genannte Gesetz sowohl
den Enteigner wie den Enteigneten, in angemessenen Zeitabschnitten -
von mindestens einem Jahre — bei dauernder
Enteignung innerhalb der Maximalfrist von drei Jahren nach
dem Vollzüge der Enteignung — die Feststellung der für die
in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Nachtheile gebührenden ¬
Entschädigung zu begehren (§ 9).1
Die Entschädigung ist in baarem Gelde zu leisten
§ § österr. Ges., 2) § 36 des ungar. Ges.).3) Bei dauernder
Enteignung, ferner für eine nicht berücksichtigte Werthverminderung ¬
bei vorübergehender Enteignung, erfolgt nach deren
Beendigung die Entschädigung durch Zahlung eines Capitalsbetrages, ¬
bei vorübergehender Enteignung selbst durch Zah§§ ¬
36, 37 und 80
lung einer Rente (§ 8 österr. Ges.,
ungar. Ges.). 5) Eine Naturalleistung gestattet das österreichische
Gesetz nur zum Zwecke der Verminderung der Nachtheile des
Enteigneten und dadurch mittelbar im Interesse der Herabminderung -
der Entschädigungsansprüche desselben (§ 27).6) Das
ungarische Expropriationsgesetz dagegen gestattet die Naturalleistung -
an Stelle der Zahlung der Entschädigung in baarem
Gelde: a) wenn zwischen den Parteien ein Vergleich in dieser
Beziehung geschlossen wird, wobei in Ansehung der Leistung
folgende Grundsätze gelten: der Werth des Ersatzobjectes wird
in gleicher Weise bestimmt,
wie der des zu expropriirenden;
*) Vergl. Beilage V, pag. 49.
2) Vergl. Beilage V, pag. 48.
3) Vergl. Beilage VI, pag. 72.
*) Vergl. Beilage V, pag. 48.
5) Vergl. Beilage VI, pag. 72, 82.
6) Vergl. Beilage V, pag. 55.