Inhaltsverzeichnis : Haberer, Theodor: ¬Das österreichische Eisenbahnrecht

Rechtsverhältnisse  der  Eisenbahnen  im  Besonderen.
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Eine  dem  ungarischen  Rechte  fremde  Bestimmung  hat
das  österreichische  Enteignungsgesetz  in  Rücksicht  der  That
sache  getroffen,  dass  bei  der  Enteignung  sich  der  Fall  ereignen
kann,  dass  der  Eintritt  eines  Nachtheiles  zwar  mit  Sicherheit
zu  erwarten  ist  (z.  B.  Trockenlegung  eines  Grundstückes  oder
Brunnens,  Eintritt  von  Bergbaubetriebsbeschränkungen  bei  fortschreitendem ¬
  Bergbaue  etc.),  dagegen  die  Grösse  desselben  im
Zeitpunkte  der  Enteignung  nicht  bestimmbar  erscheint.  Im
Interesse  beider  Theile  berechtigt  das  genannte  Gesetz  sowohl
den  Enteigner  wie  den  Enteigneten,  in  angemessenen  Zeitabschnitten -
  von  mindestens  einem  Jahre  —  bei  dauernder
Enteignung  innerhalb  der  Maximalfrist  von  drei  Jahren  nach
dem  Vollzüge  der  Enteignung  —  die  Feststellung  der  für  die
in  der  Zwischenzeit  erkennbar  gewordenen  Nachtheile  gebührenden ¬
  Entschädigung  zu  begehren  (§  9).1
Die  Entschädigung  ist  in  baarem  Gelde  zu  leisten
§  §  österr.  Ges.,  2)  §  36  des  ungar.  Ges.).3)  Bei  dauernder
Enteignung,  ferner  für  eine  nicht  berücksichtigte  Werthverminderung ¬
  bei  vorübergehender  Enteignung,  erfolgt  nach  deren
Beendigung  die  Entschädigung  durch  Zahlung  eines  Capitalsbetrages, ¬
  bei  vorübergehender  Enteignung  selbst  durch  Zah§§ ¬
  36,  37  und  80
lung  einer  Rente  (§  8  österr.  Ges.,
ungar.  Ges.).  5)  Eine  Naturalleistung  gestattet  das  österreichische
Gesetz  nur  zum  Zwecke  der  Verminderung  der  Nachtheile  des
Enteigneten  und  dadurch  mittelbar  im  Interesse  der  Herabminderung -
  der  Entschädigungsansprüche  desselben  (§  27).6)  Das
ungarische  Expropriationsgesetz  dagegen  gestattet  die  Naturalleistung -
  an  Stelle  der  Zahlung  der  Entschädigung  in  baarem
Gelde:  a)  wenn  zwischen  den  Parteien  ein  Vergleich  in  dieser
Beziehung  geschlossen  wird,  wobei  in  Ansehung  der  Leistung
folgende  Grundsätze  gelten:  der  Werth  des  Ersatzobjectes  wird
in  gleicher  Weise  bestimmt,
wie  der  des  zu  expropriirenden;
*)  Vergl.  Beilage  V,  pag.  49.
2)  Vergl.  Beilage  V,  pag.  48.
3)  Vergl.  Beilage  VI,  pag.  72.
*)  Vergl.  Beilage  V,  pag.  48.
5)  Vergl.  Beilage  VI,  pag.  72,  82.
6)  Vergl.  Beilage  V,  pag.  55.
            
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