Inhaltsverzeichnis : ¬Der Zivil- und Straf-Prozeß des Kantons Zürich und des Bundes (1)

55  der -
  nächstfolgenden  Sitzung  zur  Genehmigung  vorgelegt
werden.
In  allen  wichtigen  Fällen,  welche  nicht  sofort  zur  Aburtheilung  gelangen, ¬
  sollte  den  Parteien  auch  eine  Frist  angesetzt  werden,  um  sich  über
das  angefertigte  Protokoll  auszusprechen.  Das  Prozeßgesetz  enthält  allerdings ¬
  keine  diesfällige  Bestimmungen  und  an  sich  ist  es  selbstverständlich,  daß
jederzeit  Protokollsberichtigungen  verlangt  werden  können.  So  sagt  es
wenigstens  das  Obergericht  (R.-B.  1879,  p.  73/74).  Daraus  würde  folgen,
daß  man  nie  wüßte,  ob  die  durch  das  Protokoll  geschaffene  Basis  des  Prozesses ¬
  allseitig  anerkannt  sei.  Auch  wäre  es  für  die  Litiganten  und  ihre
Vertreter  bequem,  je  nach  Umständen  Berichtigungen  avzugeben.  Dies
kann  einer  verständigen  Prozeßleitung  nicht  konveniren.
162.  Jedes  Protokoll  ist  von  dem  Protokollführer
zu  unterzeichnen.
§  163.  In  den  Protokollen  darf  Nichts  ausradirt
oder  mittelst  Durchstreichens  unleserlich  gemacht  werden.
Wird  etwas  Wesentliches  durchgestrichen  oder  zwischen  den
Zeilen  oder  zur  Seite  geschrieben,  so  ist  die  diesfällige  Veränderung
durch  den  Protokollführer  besonders  zu  beglaubigen.
In  dieser  Beziehung  wird  in  der  Praxis  viel  gesündigt.  Vermöge  der
oft  saloppen  Anfertigung  des  Protokolls  kommt  es  vor,  daß  die  Parteivertreter ¬
  gezwungen  sind,  große  Rektifikationen  geltend  zu  machen.
An  einzelnen  Orten  werden  Korrekturen  sogar  von  Parteivertretern  im
Protokolle  selbst  notirt.  Neulich  wurden  die  Berichtigungen  in  dieser
Form  sogar  ausdrücklich  zugelassen.  Wo  bleibt  da  der  Ernst  des  §  163?
Wo  bleibt  hier  die  Ordnung?
§  164.  Die  Originalausfertigungen  der  Urtheile ¬
  sind  mit  den  Unterschriften  des  Gerichtspräsidenten  und
des  Gerichtsschreibers  und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  versehen;
dagegen  sind  alle  andern  gerichtlichen  Erkenntnisse,  soweit  überhaupt ¬
  eine  schriftliche  Mittheilung  an  die  Parteien
stattfindet,  in
der  Form  von  Protokollauszügen  auszufertigen  und  lediglich  vom
Gerichtsschreiber  zu  unterzeichnen.
C.  Acten.
§  165.  Alle  Eingaben  und  Aktenstücke  in  einem  Prozesse
sind  in  der  Reihenfolge  ihres  Eingangs  dem  betreffenden  Aktenhefte ¬
  beizulegen  und  in  das  Aktenverzeichniß  einzutragen.
Auf  den  Eingaben  ist  der  Tag  des  Eingangs  und  auf  den  übrigen
Akten  der  Name  dessen,  der  sie  eingereicht  hat,  vorzumerken.
Ueberdies  ist  jedes  Aktenstück  mit  der  Ordnungsnummer  zu  versehen, ¬
  mit  welcher  es  im  Aktenverzeichniß  erscheint.
Nach  dieser  Gesetzesbestimmung  ist  es  also  unzuläßig,  Akten  und  Eingaben, ¬
  wenn  sie  einmal  produzirt  sind,  einfach  den  Parteien  zurückzustellen.
Vorbehalten  ist  freilich  die  Ruckgabe  von  Eingaben  behufs  Umarbeitung ¬
  (of.  ad  §  335  und  §  494).  Die  Umarbeitung  kann  auch  dann  gefordert ¬
  werden,  wenn  eine  Partei  im  Beweisverfahren  plädoyer-artige  Erörterungen ¬
  macht,  anstatt  sich  an  §  478  zu  halten  oder  wenn  eine  Partei
mehrere  Beweiseingaben  macht,  anstatt  eine  einheitlich  zusammenfassende
            
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