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nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt
werden.
In allen wichtigen Fällen, welche nicht sofort zur Aburtheilung gelangen, ¬
sollte den Parteien auch eine Frist angesetzt werden, um sich über
das angefertigte Protokoll auszusprechen. Das Prozeßgesetz enthält allerdings ¬
keine diesfällige Bestimmungen und an sich ist es selbstverständlich, daß
jederzeit Protokollsberichtigungen verlangt werden können. So sagt es
wenigstens das Obergericht (R.-B. 1879, p. 73/74). Daraus würde folgen,
daß man nie wüßte, ob die durch das Protokoll geschaffene Basis des Prozesses ¬
allseitig anerkannt sei. Auch wäre es für die Litiganten und ihre
Vertreter bequem, je nach Umständen Berichtigungen avzugeben. Dies
kann einer verständigen Prozeßleitung nicht konveniren.
162. Jedes Protokoll ist von dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
§ 163. In den Protokollen darf Nichts ausradirt
oder mittelst Durchstreichens unleserlich gemacht werden.
Wird etwas Wesentliches durchgestrichen oder zwischen den
Zeilen oder zur Seite geschrieben, so ist die diesfällige Veränderung
durch den Protokollführer besonders zu beglaubigen.
In dieser Beziehung wird in der Praxis viel gesündigt. Vermöge der
oft saloppen Anfertigung des Protokolls kommt es vor, daß die Parteivertreter ¬
gezwungen sind, große Rektifikationen geltend zu machen.
An einzelnen Orten werden Korrekturen sogar von Parteivertretern im
Protokolle selbst notirt. Neulich wurden die Berichtigungen in dieser
Form sogar ausdrücklich zugelassen. Wo bleibt da der Ernst des § 163?
Wo bleibt hier die Ordnung?
§ 164. Die Originalausfertigungen der Urtheile ¬
sind mit den Unterschriften des Gerichtspräsidenten und
des Gerichtsschreibers und mit dem Gerichtssiegel zu versehen;
dagegen sind alle andern gerichtlichen Erkenntnisse, soweit überhaupt ¬
eine schriftliche Mittheilung an die Parteien
stattfindet, in
der Form von Protokollauszügen auszufertigen und lediglich vom
Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.
C. Acten.
§ 165. Alle Eingaben und Aktenstücke in einem Prozesse
sind in der Reihenfolge ihres Eingangs dem betreffenden Aktenhefte ¬
beizulegen und in das Aktenverzeichniß einzutragen.
Auf den Eingaben ist der Tag des Eingangs und auf den übrigen
Akten der Name dessen, der sie eingereicht hat, vorzumerken.
Ueberdies ist jedes Aktenstück mit der Ordnungsnummer zu versehen, ¬
mit welcher es im Aktenverzeichniß erscheint.
Nach dieser Gesetzesbestimmung ist es also unzuläßig, Akten und Eingaben, ¬
wenn sie einmal produzirt sind, einfach den Parteien zurückzustellen.
Vorbehalten ist freilich die Ruckgabe von Eingaben behufs Umarbeitung ¬
(of. ad § 335 und § 494). Die Umarbeitung kann auch dann gefordert ¬
werden, wenn eine Partei im Beweisverfahren plädoyer-artige Erörterungen ¬
macht, anstatt sich an § 478 zu halten oder wenn eine Partei
mehrere Beweiseingaben macht, anstatt eine einheitlich zusammenfassende