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nitorum zum ungedruckten Entwurf der Meinung war, daß folgende Vernachlässigungen ¬
der Form die Nullität des Testaments herbeiführen müßten:
1. Mangelhafte Besetzung des Gerichts;
2. Uebergabe eines nicht unterschriebenen Aufsatzes, wenn der Richter
nicht den Mangel ergänzen läßt;
3. Mangel der Unterschrift des Testators, oder Zuziehung der Zeugenwenn ¬
er nicht schreiben kann;
4. Mangel der Versiegelung und Deposition.
Die Vorschrift des §. 33 des Anhangs ist indessen allerdings wohl begründet. ¬
Denn wenn auch der Staat den Intestaterben gegen Erbschleichereien,
Unterschiebungen, Verfälschungen und andere Kunstgriffe, wodurch ihnen
ihr Erbtheil wider die Absicht des Erblassers entzogen werden könnte, Schutz
gewähren und zu diesem Behuf Anordnungen treffen muß, durch welche die
Gewißheit und Richtigkeit des letzten Willens eines Verstorbenen überzeugend
festgestellt wird; so dürfen doch eben nur die dazu nothwendigen Formen
für wesentliche erklärt werden, damit auf der anderen Seite die Errichtung
gültiger Testamente nicht allzu sehr erschwert, und der berufene Erbe nicht
gar zu leicht chikanösen Prozessen ausgesetzt werde. Alle Formen, welche
Sicherheit und Beglaubigung wegen, sonst
der Gesetzgeber, der mehreren
noch vorzuschreiben für nöthig erachtet, müssen daher als solche bezeichnet
werden, deren Nichtbeobachtung
zwar eine Ahndung gegen den nachlässigen
Richter, nicht aber die Nullität des Testaments nach sich zieht. Dem entspricht ¬
der §. 33 des Anhangs,
wonach nur noch für absolut nothwendige
Erfordernisse zu achten sind
1. die vollständige Besetzung des Gerichts;
2. die Abwesenheit jedes erheblichen Interesse auf Seiten der Gerichtspersonen. ¬
Hiervon ist bereits im Allgemeinen die Rede gewesen, zu den darüber
sprechenden §§. 133--137 h. t. jedoch noch Folgendes zu bemerken: a) Zuvörderst ¬
ist es zweifelhaft, ob ein mündliches Testament, in welchem der
Richter oder eine bei der Verhandlung mitwirkende Person zum Miterben
eingesetzt worden, ganz oder nur so weit ungültig ist, als es dem Richter
oder jener Person zum Vortheil gereicht? Für die erste Alternative scheint
der §. 138 zu sprechen, indem darin nur hinsichtlich der §§. 136 und 137
verordnet ist, daß die Verabsäumung der in diesen enthaltenen Vorschriften
nicht die Ungültigkeit des ganzen Testaments, sondern bloß des Vermächtnisses ¬
nach sich ziehe; woraus, in Verbindung mit dem §. 139, allerdings
gefolgert werden kann, daß, wenn der Richter oder eine bei der Verhandlung ¬
wesentlich mitwirkende Person zum Erben eingesetzt worden, das ganze
Testament nichtig sei. *) Für die zweite Alternative läßt sich dagegen die
Regel: utile per inutile non vitiatur, so wie das anführen, daß das
Gericht hinsichtlich aller Verfügungen, welche den Richter oder die andere
Gerichtsperson selbst nicht betreffen, völlig unbetheiligt und glaubwürdig er- ¬
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1) Für diese Alternative hat sich Crelinger 1. c. S. 71 entschieden.