Metadaten : Systematische Darstellung des Preußischen Civilrechts mit Benutzung der Materialien des Allgemeinen Landrechts (6)

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nitorum  zum  ungedruckten  Entwurf  der  Meinung  war,  daß  folgende  Vernachlässigungen ¬
  der  Form  die  Nullität  des  Testaments  herbeiführen  müßten:
1.  Mangelhafte  Besetzung  des  Gerichts;
2.  Uebergabe  eines  nicht  unterschriebenen  Aufsatzes,  wenn  der  Richter
nicht  den  Mangel  ergänzen  läßt;
3.  Mangel  der  Unterschrift  des  Testators,  oder  Zuziehung  der  Zeugenwenn ¬
  er  nicht  schreiben  kann;
4.  Mangel  der  Versiegelung  und  Deposition.
Die  Vorschrift  des  §.  33  des  Anhangs  ist  indessen  allerdings  wohl  begründet. ¬
  Denn  wenn  auch  der  Staat  den  Intestaterben  gegen  Erbschleichereien,
Unterschiebungen,  Verfälschungen  und  andere  Kunstgriffe,  wodurch  ihnen
ihr  Erbtheil  wider  die  Absicht  des  Erblassers  entzogen  werden  könnte,  Schutz
gewähren  und  zu  diesem  Behuf  Anordnungen  treffen  muß,  durch  welche  die
Gewißheit  und  Richtigkeit  des  letzten  Willens  eines  Verstorbenen  überzeugend
festgestellt  wird;  so  dürfen  doch  eben  nur  die  dazu  nothwendigen  Formen
für  wesentliche  erklärt  werden,  damit  auf  der  anderen  Seite  die  Errichtung
gültiger  Testamente  nicht  allzu  sehr  erschwert,  und  der  berufene  Erbe  nicht
gar  zu  leicht  chikanösen  Prozessen  ausgesetzt  werde.  Alle  Formen,  welche
Sicherheit  und  Beglaubigung  wegen,  sonst
der  Gesetzgeber,  der  mehreren
noch  vorzuschreiben  für  nöthig  erachtet,  müssen  daher  als  solche  bezeichnet
werden,  deren  Nichtbeobachtung
zwar  eine  Ahndung  gegen  den  nachlässigen
Richter,  nicht  aber  die  Nullität  des  Testaments  nach  sich  zieht.  Dem  entspricht ¬
  der  §.  33  des  Anhangs,
wonach  nur  noch  für  absolut  nothwendige
Erfordernisse  zu  achten  sind
1.  die  vollständige  Besetzung  des  Gerichts;
2.  die  Abwesenheit  jedes  erheblichen  Interesse  auf  Seiten  der  Gerichtspersonen. ¬

Hiervon  ist  bereits  im  Allgemeinen  die  Rede  gewesen,  zu  den  darüber
sprechenden  §§.  133--137  h.  t.  jedoch  noch  Folgendes  zu  bemerken:  a)  Zuvörderst ¬
  ist  es  zweifelhaft,  ob  ein  mündliches  Testament,  in  welchem  der
Richter  oder  eine  bei  der  Verhandlung  mitwirkende  Person  zum  Miterben
eingesetzt  worden,  ganz  oder  nur  so  weit  ungültig  ist,  als  es  dem  Richter
oder  jener  Person  zum  Vortheil  gereicht?  Für  die  erste  Alternative  scheint
der  §.  138  zu  sprechen,  indem  darin  nur  hinsichtlich  der  §§.  136  und  137
verordnet  ist,  daß  die  Verabsäumung  der  in  diesen  enthaltenen  Vorschriften
nicht  die  Ungültigkeit  des  ganzen  Testaments,  sondern  bloß  des  Vermächtnisses ¬
  nach  sich  ziehe;  woraus,  in  Verbindung  mit  dem  §.  139,  allerdings
gefolgert  werden  kann,  daß,  wenn  der  Richter  oder  eine  bei  der  Verhandlung ¬
  wesentlich  mitwirkende  Person  zum  Erben  eingesetzt  worden,  das  ganze
Testament  nichtig  sei.  *)  Für  die  zweite  Alternative  läßt  sich  dagegen  die
Regel:  utile  per  inutile  non  vitiatur,  so  wie  das  anführen,  daß  das
Gericht  hinsichtlich  aller  Verfügungen,  welche  den  Richter  oder  die  andere
Gerichtsperson  selbst  nicht  betreffen,  völlig  unbetheiligt  und  glaubwürdig  er- ¬
  -—
1)  Für  diese  Alternative  hat  sich  Crelinger  1.  c.  S.  71  entschieden.
            
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