Inhaltsverzeichnis : Repetitorium über sämmtliche auf den deutschen Universitäten üblichen juristischen Hauptcollegia in einer möglichst gedrängten Darstellung der Hauptgrundsätze des römischen und deutschen Privat-, des Kirchen-, Lehn-, Criminal- und Proceß-Rechts, so wie der römischen und deutschen Rechtsgeschichte (1)

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versio  in  rem  auch  für  dritte  Rechte  und  Verbindlichkeiten  aus
einer  Obligation  entstehen.  Was  nun  die  einzelnen  Fälle  des  Mandats ¬
  betrifft,  so  gehören  hieher:
a)  die  actio  exercitoria,  wenn  nämlich  ein  Schiffsherr  exercitor ¬
  navis,  d.  h.  ein  solcher,  der  für  eigene  Rechnung  Schiffahrt ¬
  treibt,|
Jemanden  die  Leitung  des  Schiffes  oder  der
Geschäfte  anvertraut,  so  darf  dieser,  magister  navis,  in
Bezug  auf  das  ihm  anvertraute  Geschäft  selbst,  oder  durch
einen  Substituten  Verträge  schließen,  und  der  Schiffsherr
wird  aus  diesen  Verträgen,  insoweit  die  Schiffsordre  (conditio ¬
  praepositionis)  dabei  nicht  überschritten  worden,  verpflichtet, ¬
  und  kann  desfalls  von  dem  Dritten,  wenn  dieser
den  Faktor  nicht  belangen  will,  oder,  weil  er  es  nicht  mehr
ist,  nicht  kann,  mit  der  actio  exercitoria  belangt  werden;
b)  die  actio  institoria,  wenn  nämlich  ein  Handlungsherr  Jemanden ¬
  die  Leitung  der  Handlung  anvertraut,  so  kann  er  aus
den  von  dem  institor  mit  Dritten  geschlossenen  Verträgen
von  jenen  durch  die  actio  institoria  belangt  werden.
§.  128.
2)  Klagen  Dritter  aus  der  väterlichen  Gewalt.
Zu  den  Fällen,  in  welchen  aus  den  von  einem  filius  familias ¬
  mit  Dritten  contrahirten  Verträgen  gegen  den  Vater  geklagt
werden  kann,  gehört:
a)  die  actio  quod  jussu.  Hat  nämlich  der  Sohn  nach  dem
bestimmten  Befehle  seines  Vaters  ohne  Ueberschreitung  desselben, =
  in  eigenen  Angelegenheiten  mit  Dritten  contrahirt,  so
kann  der  Vater  aus  diesem  Contracte  mit  der  actio  quod
jussu  aufs  Ganze  belangt  werden.
Hat  der  Vater  diese  Contrahirung  blos  veranlaßt  oder  für  den
Sohn  nur  Bürgschaft  geleistet,  so  fällt  diese  Klage  weg.
b)  Die  actio  de  peculio.  Hat  der  Sohn  hinsichts  seines  peculii -
  profectii  mit  Dritten  contrahirt,  so  kann  der  Vater
aus  diesem  Contract,  selbst  wenn  er  ihn  untersagt  hätte,  mit
der  actio  de  peculio,  so  weit  das  peculium  reicht,  belangt
werden.
            
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