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versio in rem auch für dritte Rechte und Verbindlichkeiten aus
einer Obligation entstehen. Was nun die einzelnen Fälle des Mandats ¬
betrifft, so gehören hieher:
a) die actio exercitoria, wenn nämlich ein Schiffsherr exercitor ¬
navis, d. h. ein solcher, der für eigene Rechnung Schiffahrt ¬
treibt,|
Jemanden die Leitung des Schiffes oder der
Geschäfte anvertraut, so darf dieser, magister navis, in
Bezug auf das ihm anvertraute Geschäft selbst, oder durch
einen Substituten Verträge schließen, und der Schiffsherr
wird aus diesen Verträgen, insoweit die Schiffsordre (conditio ¬
praepositionis) dabei nicht überschritten worden, verpflichtet, ¬
und kann desfalls von dem Dritten, wenn dieser
den Faktor nicht belangen will, oder, weil er es nicht mehr
ist, nicht kann, mit der actio exercitoria belangt werden;
b) die actio institoria, wenn nämlich ein Handlungsherr Jemanden ¬
die Leitung der Handlung anvertraut, so kann er aus
den von dem institor mit Dritten geschlossenen Verträgen
von jenen durch die actio institoria belangt werden.
§. 128.
2) Klagen Dritter aus der väterlichen Gewalt.
Zu den Fällen, in welchen aus den von einem filius familias ¬
mit Dritten contrahirten Verträgen gegen den Vater geklagt
werden kann, gehört:
a) die actio quod jussu. Hat nämlich der Sohn nach dem
bestimmten Befehle seines Vaters ohne Ueberschreitung desselben, =
in eigenen Angelegenheiten mit Dritten contrahirt, so
kann der Vater aus diesem Contracte mit der actio quod
jussu aufs Ganze belangt werden.
Hat der Vater diese Contrahirung blos veranlaßt oder für den
Sohn nur Bürgschaft geleistet, so fällt diese Klage weg.
b) Die actio de peculio. Hat der Sohn hinsichts seines peculii -
profectii mit Dritten contrahirt, so kann der Vater
aus diesem Contract, selbst wenn er ihn untersagt hätte, mit
der actio de peculio, so weit das peculium reicht, belangt
werden.