Objekt : Krech, Johannes: ¬Die preußische Gesetzgebung betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Einleitung.
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Zwangsversteigerung  um  einen  gewöhnlichen  Kaufvertrag  im  Sinne
des  Privatrechtes  handle.  Es  ist  das  Verdienst  Dernburgs,  zuerst  die
Unrichtigkeit  dieser  Anschauung  für  das  preußische  Recht  nachgewiesen
zu  haben.  Es  ist  heute  in  der  Rechtswissenschaft  allgemein  anerkannt
nicht  nur,  daß  es  fehlerhaft  ist,  wenn  ein  Gesetz  sich  über  die  rechtliche ¬
  Konstruktion  der  von  ihm  geordneten  Institute  ausspricht,
sondern  auch,  daß  derartige  gesetzliche  Konstruktionen  mit  logischer
Nothwendigkeit  verbindliche  Kraft  nicht  haben  können,  wenn  sie  mit
den  aus  den  Normen  des  Gesetzes  herzuleitenden  Begriffsbildungen
in  Widerspruch  gerathen.')  Es  kann  sich  also  nur  um  die  Frage
handeln,  ob  das  preußische  Recht  irgendwo  bestimmt  hat,  daß  thatsächlich ¬
  bei  der  Zwangsversteigerung  durch  Angebot  und  Annahme
ein  privatrechtlicher  Vertrag  geschlossen  werde.  Der  allgemeine  Satz
des  §  340  1,  11  A.L.R.:  „Auch  bei  gerichtlichen  Verkäufen  finden  die
allgemeinen  Grundsätze  von  Kaufsgeschäften  überhaupt  Anwendung"
ist  für  die  Zwangsversteigerung  durch  die  darauf  folgenden  Bestimmungen, ¬
  insbesondere  durch  §  341:  „Die  Abweichungen  von  diesen
Regeln  bei  gerichtlichen  nothwendigen  Verkäufen  sind  in  der  Prozeßordnung ¬
  bestimmt,"  in  bedeutsamer  Weise  eingeschränkt,  und  es  muß
daher  auf  die  Spezialbestimmungen  zurückgegangen  werden.  Allerdings ¬
  verlangte  nun  die  A.G.O.  (§§  41  ff.  1,  52)  eine  Vernehmung
der  in  dem  Versteigerungstermine  erschienenen  Interessenten  darüber,
ob  sie  in  den  Zuschlag  für  das  Meistgebot  willigen.  Aber  sie  sieht
von  einer  solchen  Vernehmung  ab,  wenn  kein  Interessent  erschienen
ist,  und  sie  macht  auch  die  Ertheilung  des  Zuschlages  nicht  davon  abhängig, ¬
  daß  die  erschienenen  Interessenten  einwilligen,  und  läßt  unter
Umständen  die  Versagung  des  Zuschlages  trotz  allseitiger  Einwilligung
zu.  Da  die  Einwilligung  des  Interessenten  somit  kein  nothwendiges
forderniß  bei  der  Zwangsversteigerung  ist,  vielmehr  das  Gesetz
ausdrücklich  bestimmt,  daß  durch  richterlichen  Zuschlag  und  nicht  durch
die  Erklärung  der  Interessenten  die  rechtlichen  Wirkungen  der  Zwangsversteigerung ¬
  herbeigeführt  werden  (§  342  1,  11  A.L.R.),  so  steht  es  mit
dem  Gesetze  in  Widerspruch,  wenn  man  jene  Erklärung  der  Interessenten
als  ein  Verkaufsaccept  und  den  ganzen  Vorgang  als  einen  Vertrag  auffaßt. ¬
  Daß  das  Gesetz  endlich  der  Zwangsversteigerung,  allerdings  mit
erheblichen  Einschränkungen,  die  rechtlichen  Wirkungen  eines  Kaufvertrages ¬
  beilegt,  kann  den  Richterakt  nicht  zu  einem  Privatvertrag
)  Fischer,  preußisches  Privatrecht  S.  27.
            
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