Einleitung.
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Zwangsversteigerung um einen gewöhnlichen Kaufvertrag im Sinne
des Privatrechtes handle. Es ist das Verdienst Dernburgs, zuerst die
Unrichtigkeit dieser Anschauung für das preußische Recht nachgewiesen
zu haben. Es ist heute in der Rechtswissenschaft allgemein anerkannt
nicht nur, daß es fehlerhaft ist, wenn ein Gesetz sich über die rechtliche ¬
Konstruktion der von ihm geordneten Institute ausspricht,
sondern auch, daß derartige gesetzliche Konstruktionen mit logischer
Nothwendigkeit verbindliche Kraft nicht haben können, wenn sie mit
den aus den Normen des Gesetzes herzuleitenden Begriffsbildungen
in Widerspruch gerathen.') Es kann sich also nur um die Frage
handeln, ob das preußische Recht irgendwo bestimmt hat, daß thatsächlich ¬
bei der Zwangsversteigerung durch Angebot und Annahme
ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen werde. Der allgemeine Satz
des § 340 1, 11 A.L.R.: „Auch bei gerichtlichen Verkäufen finden die
allgemeinen Grundsätze von Kaufsgeschäften überhaupt Anwendung"
ist für die Zwangsversteigerung durch die darauf folgenden Bestimmungen, ¬
insbesondere durch § 341: „Die Abweichungen von diesen
Regeln bei gerichtlichen nothwendigen Verkäufen sind in der Prozeßordnung ¬
bestimmt," in bedeutsamer Weise eingeschränkt, und es muß
daher auf die Spezialbestimmungen zurückgegangen werden. Allerdings ¬
verlangte nun die A.G.O. (§§ 41 ff. 1, 52) eine Vernehmung
der in dem Versteigerungstermine erschienenen Interessenten darüber,
ob sie in den Zuschlag für das Meistgebot willigen. Aber sie sieht
von einer solchen Vernehmung ab, wenn kein Interessent erschienen
ist, und sie macht auch die Ertheilung des Zuschlages nicht davon abhängig, ¬
daß die erschienenen Interessenten einwilligen, und läßt unter
Umständen die Versagung des Zuschlages trotz allseitiger Einwilligung
zu. Da die Einwilligung des Interessenten somit kein nothwendiges
forderniß bei der Zwangsversteigerung ist, vielmehr das Gesetz
ausdrücklich bestimmt, daß durch richterlichen Zuschlag und nicht durch
die Erklärung der Interessenten die rechtlichen Wirkungen der Zwangsversteigerung ¬
herbeigeführt werden (§ 342 1, 11 A.L.R.), so steht es mit
dem Gesetze in Widerspruch, wenn man jene Erklärung der Interessenten
als ein Verkaufsaccept und den ganzen Vorgang als einen Vertrag auffaßt. ¬
Daß das Gesetz endlich der Zwangsversteigerung, allerdings mit
erheblichen Einschränkungen, die rechtlichen Wirkungen eines Kaufvertrages ¬
beilegt, kann den Richterakt nicht zu einem Privatvertrag
) Fischer, preußisches Privatrecht S. 27.