Full text : ¬Das Römische Privatrecht in seiner heutigen Anwendung (3)

Confusion.  §.  627.
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det  der  Grad  dieses  Verlustes  über  das  Fortbestehen  der
obligatorischen  Verhältnisse  des  Deminuirten.  Behält  er
noch  Vermögen,  so  erlöschen  dennoch  seine  activen  und  passiven ¬
  Obligationen;  allein  es  bleiben  bestehen:  a)  alle  Obligationen ¬
  aus  einem  Delicte  *);  b)  alle,  welche  nicht  dem
strengen  Civilrechte  angehören  2),  sondern  eine  natürliche
Leistung  zur  Folge  haben;  ein  Begriff,  der  nicht  zu  enge
zu  fassen  ist,  da  selbst  die  actio  de  dote,  weil  sie  in  bonum ¬
  et  aequum  concepta  sey  3),  zu  den  bleibenden  gezählt ¬
  wird.
Landesrechte  müssen  bestimmen,  wie  viel
von  dieser  Erlöschungsart  noch  practisch  ist.  An  sich  kann
sie,  als  sey  sie  mit  Römischen  formellen  Rechten  weggefallen, ¬
  nicht  für  gänzlich  unpractisch  erklärt  werden;  weil  es
zu  dieser  Annahme  keinen  genügenden  Grund  giebt,  insbesondere ¬
  da  die  cap.  dem.  media  allerdings  vorkommen
und  privatrechtliche  Folgen  haben  kann  *).
II.  Confusion  5).
§.  627.
Die  Confusion  ist  gar  nicht  bloß  eine  Erlöschungsart
obligatorischer  Verhältnisse,  sondern  tritt  allenthalben  6)
da  ein,  wo  sich  in  einem  und  demselben  Rechtssubjecte
zwei  Rechte  vereinigen,  von  denen  das  eine  die  Modification ¬
  oder  Beschränkung  des  andern  enthält;  wobei  dann
durch  dieß  Zusammentreffen  das  beschränkende  Recht  von
selbst  wegfällt  und  das  beschränkte  unbeschränkt  wird.  Nicht
4)  A.  M.  Schweppe  §.  61.
1)  1.  2.  §.  3.  l.  7.  §.  1.  D.
5)  s.  oben  §.  145.  Thl.  1.
eod.
2)  1.  8.  1.  9.  10.  D.  eod.  S.  309.
6)  I.  17.  D.  quib.  m.  usu„quia -
  civilis  ratio  naturalia  jufruct. -
  am.  (7.  4.)
re  corrumpere  non  potest.“
3)  l.  8.  D.  cit.
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