Confusion. §. 627.
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det der Grad dieses Verlustes über das Fortbestehen der
obligatorischen Verhältnisse des Deminuirten. Behält er
noch Vermögen, so erlöschen dennoch seine activen und passiven ¬
Obligationen; allein es bleiben bestehen: a) alle Obligationen ¬
aus einem Delicte *); b) alle, welche nicht dem
strengen Civilrechte angehören 2), sondern eine natürliche
Leistung zur Folge haben; ein Begriff, der nicht zu enge
zu fassen ist, da selbst die actio de dote, weil sie in bonum ¬
et aequum concepta sey 3), zu den bleibenden gezählt ¬
wird.
Landesrechte müssen bestimmen, wie viel
von dieser Erlöschungsart noch practisch ist. An sich kann
sie, als sey sie mit Römischen formellen Rechten weggefallen, ¬
nicht für gänzlich unpractisch erklärt werden; weil es
zu dieser Annahme keinen genügenden Grund giebt, insbesondere ¬
da die cap. dem. media allerdings vorkommen
und privatrechtliche Folgen haben kann *).
II. Confusion 5).
§. 627.
Die Confusion ist gar nicht bloß eine Erlöschungsart
obligatorischer Verhältnisse, sondern tritt allenthalben 6)
da ein, wo sich in einem und demselben Rechtssubjecte
zwei Rechte vereinigen, von denen das eine die Modification ¬
oder Beschränkung des andern enthält; wobei dann
durch dieß Zusammentreffen das beschränkende Recht von
selbst wegfällt und das beschränkte unbeschränkt wird. Nicht
4) A. M. Schweppe §. 61.
1) 1. 2. §. 3. l. 7. §. 1. D.
5) s. oben §. 145. Thl. 1.
eod.
2) 1. 8. 1. 9. 10. D. eod. S. 309.
6) I. 17. D. quib. m. usu„quia -
civilis ratio naturalia jufruct. -
am. (7. 4.)
re corrumpere non potest.“
3) l. 8. D. cit.
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