Vorwort.
IX
der Römer unternommene
von dem Charakter des Mittelalters
mit bestimmte Nachbildung desselben. Es darf uns nicht irren,
dasz die grosze wissenschaftliche Arbeit der Glossatoren schon
vor Jahrhunderten vollzogen worden und dasz die Wiederbelebung
der römischen Jurisprudenz als Wissenschaft schon ins XII. und
XIII. Jahrhundert, mitten in die geistige Erhebung des Mittelalters ¬
selbst, hinein gekommen war. Die practische Ausbreitung
des römischen Rechts über Europa, auf die es hauptsächlich ankommt, ¬
gehörte vorzüglich der zweiten Hälfte des XV. und dem
XVI. Jahrhundert an, und diese entscheidende Eroberung geht
mit der Ausbreitung des Renaissancestyles Hand in Hand, und in
beiden offenbart sich der Charakter jenes Zeitalters. Wie dann
dieser Styl nach und nach ausschweifender und überladener geworden, ¬
und in den eigentlichen Zopfstyl ausgeartet ist, der im
XVII. und XVIII. Jahrhundert als allgemeine Mode in allen Kunstwerken ¬
dominirt, so ist in derselben Zeit auch der Pedantismus
und die formelle Gesetzesautorität des sogenannten gemeinen
römischen Rechtes — eben der juristische Zopfstyl — überall,
äuszer in England, auf den hohen Schulen der Wissenschaft und
in den verschlossenen Gerichtshöfen herrschend geworden. Leider
müssen wir bekennen, am ärgsten in Deutschland, viel ärger und
ausschlieszlicher als in dem romanischen Frankreich, wo der Gedanke, ¬
dasz das römische Recht nur als ralio scripta, d. h. um
seiner innern Wahrheit und Begründung willen, Geltung habe,
vor manchen groben Miszgriffen bewahrte und viele germanische
Rechtsgewohnheiten unverkümmert blieben. Selbst zur Stunde
noch hat sich die deutsche Wissenschaft und Praxis — trotz der
gewaltigen Schläge, welche die neuere Gesetzgebung seit 100
Jahren der Autorität der Justinianischen Gesetzgebung versetzt
hat, und trotz der im Laufe der letzten 50 Jahre neu gewonnenen
Einsicht in die wahre Natur des römischen und des deutschen
Rechtes, mit welcher eine fortgesetzte Legalherrschaft des Corpus
Juris unverträglich ist, von jenem Zopfstyl nicht emancipirt. In
einigen Beziehungen ist es sogar in Folge der neuern Fortschritte der
Wissenschaft in unsern Tagen noch schlimmer geworden als zuvor.
Allerdings kennen wir jetzt das römische Recht der classischen ¬
Zeit in manchen Stücken besser und verstehen daher auch