Metadaten : Bluntschli, Johann Caspar: Deutsches Privatrecht

Vorwort.
IX
der  Römer  unternommene
von  dem  Charakter  des  Mittelalters
mit  bestimmte  Nachbildung  desselben.  Es  darf  uns  nicht  irren,
dasz  die  grosze  wissenschaftliche  Arbeit  der  Glossatoren  schon
vor  Jahrhunderten  vollzogen  worden  und  dasz  die  Wiederbelebung
der  römischen  Jurisprudenz  als  Wissenschaft  schon  ins  XII.  und
XIII.  Jahrhundert,  mitten  in  die  geistige  Erhebung  des  Mittelalters ¬
  selbst,  hinein  gekommen  war.  Die  practische  Ausbreitung
des  römischen  Rechts  über  Europa,  auf  die  es  hauptsächlich  ankommt, ¬
  gehörte  vorzüglich  der  zweiten  Hälfte  des  XV.  und  dem
XVI.  Jahrhundert  an,  und  diese  entscheidende  Eroberung  geht
mit  der  Ausbreitung  des  Renaissancestyles  Hand  in  Hand,  und  in
beiden  offenbart  sich  der  Charakter  jenes  Zeitalters.  Wie  dann
dieser  Styl  nach  und  nach  ausschweifender  und  überladener  geworden, ¬
  und  in  den  eigentlichen  Zopfstyl  ausgeartet  ist,  der  im
XVII.  und  XVIII.  Jahrhundert  als  allgemeine  Mode  in  allen  Kunstwerken ¬
  dominirt,  so  ist  in  derselben  Zeit  auch  der  Pedantismus
und  die  formelle  Gesetzesautorität  des  sogenannten  gemeinen
römischen  Rechtes  —  eben  der  juristische  Zopfstyl  —  überall,
äuszer  in  England,  auf  den  hohen  Schulen  der  Wissenschaft  und
in  den  verschlossenen  Gerichtshöfen  herrschend  geworden.  Leider
müssen  wir  bekennen,  am  ärgsten  in  Deutschland,  viel  ärger  und
ausschlieszlicher  als  in  dem  romanischen  Frankreich,  wo  der  Gedanke, ¬
  dasz  das  römische  Recht  nur  als  ralio  scripta,  d.  h.  um
seiner  innern  Wahrheit  und  Begründung  willen,  Geltung  habe,
vor  manchen  groben  Miszgriffen  bewahrte  und  viele  germanische
Rechtsgewohnheiten  unverkümmert  blieben.  Selbst  zur  Stunde
noch  hat  sich  die  deutsche  Wissenschaft  und  Praxis  —  trotz  der
gewaltigen  Schläge,  welche  die  neuere  Gesetzgebung  seit  100
Jahren  der  Autorität  der  Justinianischen  Gesetzgebung  versetzt
hat,  und  trotz  der  im  Laufe  der  letzten  50  Jahre  neu  gewonnenen
Einsicht  in  die  wahre  Natur  des  römischen  und  des  deutschen
Rechtes,  mit  welcher  eine  fortgesetzte  Legalherrschaft  des  Corpus
Juris  unverträglich  ist,  von  jenem  Zopfstyl  nicht  emancipirt.  In
einigen  Beziehungen  ist  es  sogar  in  Folge  der  neuern  Fortschritte  der
Wissenschaft  in  unsern  Tagen  noch  schlimmer  geworden  als  zuvor.
Allerdings  kennen  wir  jetzt  das  römische  Recht  der  classischen ¬
  Zeit  in  manchen  Stücken  besser  und  verstehen  daher  auch
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer