Metadaten : Mayr, Philipp Joseph: Handbuch des gemeinen und bayerischen Lehnrechts

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wird  eine  völlige  Gewissheit  deswegen  wohl  niemals ¬
  erbracht  werden  können,  weil  nicht  festzustellen -
  ist,  ob  in  der  Stelle  des  Paulus,  sowie  auch
in  allen  übrigen,  hierüber  angeführten  Aussprüchen
der  classischen  Juristen  es  ursprünglich  „tradidit“
oder  „mancipatus  est“  geheissen  hat,  welches  letztere ¬
  Wort  dann  von  den  Compilatoren  in  „tradidit“ -
  ve.
rwandelt  worden  ist.  Hat  es  ursprünglich
„mancipatus  est“  geheissen,  so  rechtfertigt  sich  in
Gemässheit  unserer  Auffassung  des  §  41.  J.  cit.  und
da  die  Traditio  dem  Rechtsacte  der  Mancipation
regelmässig  vorauszugehen  pflegte,  auch  die  Annahme, ¬
  dass  der  Käufer  schon  durch  die  blosse,
mit  der  Traditio  Hand  in  Hand  gehende  Satisfactio,
also  auch  ohne  Hinzutritt  des  pretium  solutum  das
quiritarische  Eigenthum  erlangte.  Rührt  dagegen
„tradidit“  wirklich  von  Paulus  her,  für  welche  Annahme -
  das  auf  die  noch  unvollzogene  Mancipation
hinweisende  „coepisse“  zu  sprechen  scheint,  dann
kann  die  Stelle  für  unsere  specielle  Frage  überhaupt -
  nicht  weiter  in  Betracht  kommen.
Hiermit  muss  ich  meine  Betrachtungen  über
die  Mancipation  abschliessen,  da  ich  eigentlich  nur
ihre  und  der  res  mancipi  Grundidee,  soweit  sie
zum  besseren  Verständniss  der  Einführung  der  Publicianischen -
  Klage  dient,  zur  Darstellung  bringen
wollte.
            
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