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wird eine völlige Gewissheit deswegen wohl niemals ¬
erbracht werden können, weil nicht festzustellen -
ist, ob in der Stelle des Paulus, sowie auch
in allen übrigen, hierüber angeführten Aussprüchen
der classischen Juristen es ursprünglich „tradidit“
oder „mancipatus est“ geheissen hat, welches letztere ¬
Wort dann von den Compilatoren in „tradidit“ -
ve.
rwandelt worden ist. Hat es ursprünglich
„mancipatus est“ geheissen, so rechtfertigt sich in
Gemässheit unserer Auffassung des § 41. J. cit. und
da die Traditio dem Rechtsacte der Mancipation
regelmässig vorauszugehen pflegte, auch die Annahme, ¬
dass der Käufer schon durch die blosse,
mit der Traditio Hand in Hand gehende Satisfactio,
also auch ohne Hinzutritt des pretium solutum das
quiritarische Eigenthum erlangte. Rührt dagegen
„tradidit“ wirklich von Paulus her, für welche Annahme -
das auf die noch unvollzogene Mancipation
hinweisende „coepisse“ zu sprechen scheint, dann
kann die Stelle für unsere specielle Frage überhaupt -
nicht weiter in Betracht kommen.
Hiermit muss ich meine Betrachtungen über
die Mancipation abschliessen, da ich eigentlich nur
ihre und der res mancipi Grundidee, soweit sie
zum besseren Verständniss der Einführung der Publicianischen -
Klage dient, zur Darstellung bringen
wollte.