fullscreen : Wagner, Johann Georg: Grundzüge der Gerichts-Verfassung und des untergerichtlichen Verfahrens, sowohl in streitigen Civil-Sachen, als bei den Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Kurhessen

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Abth.  2.  A.  Ordentl.  Proceß.
gen  Rechte  keinen  Gebrauch,  so  muß,  damit  die  eine
nicht  etwa  unter  der  Verschlagenheit  der  andern  leide,
der  Richter  selbst  sich  die  Ausmittelung  des  eigentlichen
Sachverhältnisses  möglichst  angelegen  seyn  lassen  22
2.  Vom  Versuch  der  Güte  und  von  Vergleichen.
§.  63.
Dem  Richter  ist  ausdrücklich  zur  Pflicht  gemacht,
wo  möglich  schon  im  ersten  Termine,  nachdem  beide
Theile  nothdürftig  gegen  einander  gehört,  auch  die
etwa  mit  betheiligte  wahnsinnige,  blödsinnige,  minderjährige ¬
  oder  ähnliche  Personen  vorher  gehörig  bevormundet ¬
  worden  sind;  besonders  aber  wenn  sich  ergiebt,
daß  die  Sache  eine  weitläuftige,  schwierige  oder  kostspielige ¬
  Beweisführung  erfordert,  sich  ernstlich  zu  bemühen, ¬
  dieselben  zu  vergleichen;  in  dieser  Hinsicht,  wenn
die  Parteien  solches  nicht  selbst  thun  können  oder  wollen, ¬
  —  jedoch  durchaus  ohne  alle  Drohungen  oder
listige  Ueberredung  —  zweckmäßige  Vorschläge  zu  machen,
dabei  gleichwohl  auf  das  anscheinend  größere  oder  mindere ¬
  Recht  des  einen  oder  andern  billige  Rücksicht  zu
nehmen,  und  diese  Vergleichs=Verhandlung,  mit  ausdrücklicher ¬
  Bemerkung,  wozu  sich  der  eine  oder  andere
Theil  in  Güte  erboten,  zu  protocolliren,  der  Vergleich
komme  zu  Stande  oder  nicht  28).
§.  64.
Findet  im  Laufe  des  Processes  ein  Vergleich  wirklich ¬
  statt,  so  sollen,  zu  Vermeidung  künftiger  daraus
27)  Das.  §.  13.  Regier.  Ausschreiben  v.  11.  Mai  1801.
28)  Unterger.  Ord.  Art.  3.  §.  2.  6.  u.  16.  Verord.  v.  6.
Juli  1770.  §.  4.
            
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