Vorwort.
Ueberall, wo eine Gesetzesreform vorbereitet wird, macht sich
das Bedürfniss geltend, in den Gesetzen und in der Litteratur fremder ¬
Länder einen Prüfstein für die beabsichtigten Aenderungen zu
suchen, und es wird ein besonderer Werth darauf gelegt, dieselben
durch die Hinweisung auf die Erfahrungen des Auslandes begründen ¬
zu können.
Diese Richtung der Geister ist der sorgsamsten Pflege in hohem
Grade werth, denn sie kann, von den Anforderungen des Weltverkehres -
geleitet, dazu dienen, den sich fühlbar machenden Rückschlag ¬
gegen eine kosmopolitische Anschauungsweise zu mildern,
und vor dem Verfallen in das entgegengesetzte Extrem nationaler
Einseitigkeit zu bewahren.
Auf diesem Wege gelangt man vielleicht dahin, die Gemeinsamkeit, ¬
welche zur Zeit der Herrschaft des als ein Weltrecht behandelten ¬
gemeinen Rechtes durch die Litteratur alle Länder verband, ¬
in denen die Gelehrtensprache verstanden wurde — wieder
zu erringen.
Die Erfolge, welche die vergleichende Rechtskunde namentlich ¬
durch die Bemühungen Mittermaier's bisher erzielte, sind so
bedeutend, dass die Annahme nicht unbegründet erscheint, es werde
der Vermittlung der Kenntniss fremder Rechte eine erweiterte Aufgabe ¬
gestellt werden.
Man dürfte sich nicht begnügen, die Kenntniss fremder Rechte
bloss zur Unterstützung legislatorischer Arbeiten zu benützen; die
Darstellung fremder Rechte wird einen bleibenden Platz in allen
Theilen der Rechtswissenschaft beanspruchen. Es wird dann als
unzureichend befunden werden, dass nur der Rechtszustand einiger
Länder berücksichtigt, und hierbei nur auf einzelne gesetzliche Bestimmungen ¬
Bedacht genommen wird, ohne die Erkenntniss des
Zusammenhanges derselben zugänglich zu machen.
Die Bestrebungen dürften vielmehr dahin gerichtet werden,
die Grenzen der Forschung soweit auszudehnen, als der Weltver¬