Full text : Schneider, Ernst Christian Gottlieb: Vollständige Lehre vom rechtlichen Beweise in bürgerlichen Rechtssachen

der  Thats,  und  gem.  Vermuth.  39
ten  nur  durch  eine  Schlussfolge  ergiebt,  oder
welche  nur  eine  rechtliche  Vermuthung,  nach
den,  im  nächst  vorhergehenden  Titel  davon
festgesetzten  Begriffen,  begründet.  Wenn
also  z.  B.  Jemand  eine,  gegen  ihn  eingeklagte
Anlehns-Schuld  getilgt  zu  haben  behauptet,
und  zu  dem  Ende  den  Satz:
Dass  er  dem  Kläger  den  Betrag  der  Schuld
zurückbezahlt  habe
zu  beweisen  unternimmt;  so  ist  diels  ein
unmittelbar  erheblicher  Thatsatz.  Richtet  er
aber  seinen  Beweils  darauf:
Der  Kläger  habe  ihm,  in  Gegenwart  von
Zeugen,  das  überlegte  und  bestimmte  Geständniss ¬
  gethan,  dass  er  ihm  überhaupt
nichts  mehr  schuldig  sey,
oder:
Der  Kläger  habe  ihm  sein  ausgestelltes
schriftliches  Schuldbekenntnils  zurückgegeben: ¬

so  sind  diese  Thatsätze,  da  aus  dem  ersteren
die  geschehene  Tilgang  jener  Schuld  ins  besondere ¬
  sich  als  eine  Folgerung  ergiebt,  der
letztere  aber  eine  rechtliche  Vermuthung  be.. ¬

gründet  (§.  45.)  nur  mittelbar  erheblich.
            
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