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Sache bietet und fordert, schliefzlich etwa sogar ein leibliches
Stück von ihr zutheil werden musz. Nicht ein Theil von diesem
oder jenem, sondern eine Betheiligung an allem was die Sache
ist und mit sich führt, ist in der pars rei ausgedrückt.
Aber dieser „Antheil", diese „Betheiligung", auf was
Anderes können sie bezogen werden als auf den Werth der
Sache, der doch nur das Product aus all' den aufgezählten
Factoren ist.1)
*) Hier sei noch der fleiszigen Dissertation von M. Levi „della comproprietà ¬
secondo il codice civile italiano» (Torino 1874) gedacht, welche aus
dem Grunde nicht berücksichtigt wurde, weil sie in der Auffassung des Miteigenthums ¬
ganz auf dem Standpunkte der herrschenden Theorie steht (S. 5 fg
und daher die von uns erörterten prinzipiellen Punkte keiner besonderen Würdigung ¬
unterzieht.