Inhaltsverzeichnis : ¬Das Miteigenthum in seinen prinzipiellen Einzelbeziehungen (20)

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Sache  bietet  und  fordert,  schliefzlich  etwa  sogar  ein  leibliches
Stück  von  ihr  zutheil  werden  musz.  Nicht  ein  Theil  von  diesem
oder  jenem,  sondern  eine  Betheiligung  an  allem  was  die  Sache
ist  und  mit  sich  führt,  ist  in  der  pars  rei  ausgedrückt.
Aber  dieser  „Antheil",  diese  „Betheiligung",  auf  was
Anderes  können  sie  bezogen  werden  als  auf  den  Werth  der
Sache,  der  doch  nur  das  Product  aus  all'  den  aufgezählten
Factoren  ist.1)
*)  Hier  sei  noch  der  fleiszigen  Dissertation  von  M.  Levi  „della  comproprietà ¬
  secondo  il  codice  civile  italiano»  (Torino  1874)  gedacht,  welche  aus
dem  Grunde  nicht  berücksichtigt  wurde,  weil  sie  in  der  Auffassung  des  Miteigenthums ¬
  ganz  auf  dem  Standpunkte  der  herrschenden  Theorie  steht  (S.  5  fg
und  daher  die  von  uns  erörterten  prinzipiellen  Punkte  keiner  besonderen  Würdigung ¬
  unterzieht.
            
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