Volltext : Scherer, Philipp Carl: Rechtsfälle in Wechselsachen

300  Zweyundfunfzigster  Rechtsfall.
Gehabung  und  Aufrechthaltung  seines  Wechselrechts
deutlich  an  Tag  gelegt;  sodann  wegen  des  auf  den
20.  Nov.  1791.  ausgeschriebenen  Liquidationstermins
er  seine  Forderung  eher  nicht  als  an  diesem  Tage  hatte
liquidiren  können,  weil  der  Concurs  alle  actiones  singulares ¬
  gegen  den  gemeinen  Schuldner  also  aufhebt,
daß  alles  in  dem  Zustande  bleiben  muß,  wie  es  bey
Anhebung  desselben,  nämlich  an  dem  Tage  der  erlassenen
Edictalcitation
von  Cramer  in  Wetzlar.  Rebenst.  Theil  CXIII.
Seite  126.
gewesen  ist;  und  dann  die  particula  nach:  nach
Martini,  ein  tempus  indeterminatum  begreift,
welches  zu  determiniren,  demjenigen  zusteht,  dem  die
Rechte  am  günstigsten  sind,  der  aber  in  Wechselsachen
der  Wechselinhaber,  zu  Aufrechthaltung  Handels  und
Wandels  ist,  wie  dann  auch,  was  auf  ungewisse  Zeiten
verliehen  worden,  keiner  certo  tempore  pratendiren
kann.
Böhmer  Tom.  II.  Part.  l.  Resp.  XVII.  n.  6.
§.  3.
So  hatte  zwar  Mevius  mit  den  verschiedentlichen
Mahnungen  des  Schuldners  an  die  Bezahlung  der
Wechselschuld  wohl  gethan,  dieselben  konnten  aber
weil  sie  außergerichtlich  geschahen,  und  keine  Prolongation ¬
  des  Wechsels  enthielten,  den  nach  dem  Verfalltag
angefangenen  Lauf  der  Verjährung  nicht  unterbrechen.
siehe  den  24.  Rechtsfall  §.  8.
Die  Wechselgeschäfte  erfordern  aber  eine  pünktliche
Accuratesse  in  Besorgung  desselben  von  Seiten  des
Wechselinhabers;  und  wenn  ein  gewisser  Tag  zur  Zahlung =
  im  Wechselbriefe  bestimmt  ist,  so  kann  derselbe
ohne  Nachtheil,  der  wenigstens  im  Verlust  des  Wechselrechts =
  besteht,  nicht  umgangen  werden:  diese  bestimmte ¬
  Zeit  war  Martinitag  1790,  nicht  zwar  dieser
            
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