Object : ¬Der mecklenburgische Civil-Proceß (1)

§  105.  Rechtshülfe.
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zu  Oedenburg  für  das  Oedenburger,
zu  Preßburg  für  das  Preßburger,
zu  Egeries  für  das  Kaschauer,
zu  Großwardein  für  das  Großwardeiner  Verwaltungsgebiet, ¬

zu  Temeswar  für  Serbien  und  das  Temeser  Banat,
zu  Agram  für  Croatien  und  Slavonien,
zu  Hermannstadt  für  Siebenbürgen.
III.  Wird  einem  einheimischen  oder  auswärtigen  Gerichte
die  nachgesuchte  Rechtshülfe  versagt  oder  verzögert,  so  ist  eine
einfache,  an  keine  Frist  gebundene  Beschwerde  unmittelbar
bei  dem  zuständigen  höhern  Gerichte  anzubringen.  Dasselbe ¬
  verfährt  in  ähnlicher  Art,  wie  (s.  §  sq.)  überhaupt  bei
Beschwerden  über  verweigerte  oder  verzögerte  Rechtspflege").
Gegen  seine  Bestimmung  findet,  abgesehen  von  der  Condemnation ¬
  des  requirirten  Gerichts  in  Køsten,  kein  Rechtsmittel
Statt
§  106.
X.  Verantwortlichkeit  der  Gerichte,
Beschwerden  wegen  verweigerter  oder  verzögerter
Justiz.
Daß  der  Richter  für  Pflichtverletzungen  in  seinem  Amte
ganz  nach  den  Grundsätzen  des  gemeinen  Rechts  den  Parteien
verantwortlich  ist,  leidet  keinen  Zweifel*).  Die  Bedingungen  der
*)  Rechtsmitt.  Ges.  Anh.  §  46  nr.  11.
13)  Entsch.  v.  6.  Febr.  1864  u.  10.  Febr.  1866  zu  Se.  202  Strel.  u.
Se.  1526.  Eine  Decision  v.  31.  März  1862  zu  So.  185  Strel.  sah  noch
auf  die  Streitsumme.
*)  Das  Reser.  v.  16.  Febr.  1805  (v.  Nettelbladt  Archiv  Bd.  3  S.  80.
Raabe  II.  S.  374)  nimmt  Bezug  auf  die  Anwendlichkeit  der  Spolien-  und
Syndicatsklage.
            
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