§ 105. Rechtshülfe.
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zu Oedenburg für das Oedenburger,
zu Preßburg für das Preßburger,
zu Egeries für das Kaschauer,
zu Großwardein für das Großwardeiner Verwaltungsgebiet, ¬
zu Temeswar für Serbien und das Temeser Banat,
zu Agram für Croatien und Slavonien,
zu Hermannstadt für Siebenbürgen.
III. Wird einem einheimischen oder auswärtigen Gerichte
die nachgesuchte Rechtshülfe versagt oder verzögert, so ist eine
einfache, an keine Frist gebundene Beschwerde unmittelbar
bei dem zuständigen höhern Gerichte anzubringen. Dasselbe ¬
verfährt in ähnlicher Art, wie (s. § sq.) überhaupt bei
Beschwerden über verweigerte oder verzögerte Rechtspflege").
Gegen seine Bestimmung findet, abgesehen von der Condemnation ¬
des requirirten Gerichts in Køsten, kein Rechtsmittel
Statt
§ 106.
X. Verantwortlichkeit der Gerichte,
Beschwerden wegen verweigerter oder verzögerter
Justiz.
Daß der Richter für Pflichtverletzungen in seinem Amte
ganz nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts den Parteien
verantwortlich ist, leidet keinen Zweifel*). Die Bedingungen der
*) Rechtsmitt. Ges. Anh. § 46 nr. 11.
13) Entsch. v. 6. Febr. 1864 u. 10. Febr. 1866 zu Se. 202 Strel. u.
Se. 1526. Eine Decision v. 31. März 1862 zu So. 185 Strel. sah noch
auf die Streitsumme.
*) Das Reser. v. 16. Febr. 1805 (v. Nettelbladt Archiv Bd. 3 S. 80.
Raabe II. S. 374) nimmt Bezug auf die Anwendlichkeit der Spolien- und
Syndicatsklage.