Objekt : Bendix, Ludwig: ¬Die deutsche Rechtseinheit und das zukünftige bürgerliche Gesetzbuch für das deutsche Reich

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Sache  nicht  von  wesentlicher  Bedeutung.  Ist  es  nun  auch  angebracht, ¬
  mit  dem  genannten  Rechtsgelehrten  die  Lichtseiten  des
gewaltigen  Ereignisses,  welches  sich  vorbereitet,  in  den  Vordergrund
treten  zu  lassen?  Das  Unerhörte  soll  Wirklichkeit  werden;  dasselbe ¬
  Recht  soll  von  nun  ab  dem  Verkehr  im  ganzen  Bereich  aller
deutschen  Lande  dienen,  dem  deutschen  wirthschaftlichen  Leben  dieselbe ¬
  Richtung  geben  und  die  Anschauungen  der  Gesammtnation
in  einheitlicher  Weise  bestimmen!  „Ein  Kaiser,  ein  Reich,  ein  Recht!
Neue  Flügel  soll  die  Rechtseinheit  dem  deutschen  Patriotismus
geben,  der  deutschen  Rechtsprechung  frisches  Leben  einhauchen  und
die  deutsche  Rechtswissenschaft  befruchten*)!  Die  Rechtseinheit,  ja
sie  ist  ein  Gut:  wer  wollte  das  leugnen?  Der  Bau  des  deutschen
Reiches  steht  neu  errichtet  da  und  umschließt  die  deutschen  Staaten
und  mit  ihnen  die  verschiedenen  Privatrechtsbildungen,  die  wie  die
Fundamente  und  Grundmauern  seit  alter  Zeit  in  dem  Boden  festgewachsen ¬
  sind,  auf  welchem  das  deutsche  Volk  lebt,  die  Bundesstaaten ¬
  und  das  Reich  selbst  aufgebaut  sind.  Viel  verschlungen
sind  die  Gänge  in  diesen  alten  Mauern;  undurchdringlich  scheinen
die  Scheidewände,  welche  ein  Rechtsgebiet  von  dem  anderen  trennen.
Sie  haben  schon  manche  Gestaltung  der  deutschen  politischen  Verhältnisse ¬
  über  sich  hingehen  sehen,  Sturm  und  Feuersgluth  mitgemacht, ¬
  und  bis  in  die  neueste  Zeit  wurden  Neubauten  in  das
alte  Gemäuer  eingefügt.  Nun  soll  der  Einheit  der  äußeren  Architektur ¬
  auch  die  innere  des  Privatlebens  der  Deutschen  entsprechen.
Deßhalb  soll  eine  gründliche  Erneuerung  in  dem  Mauerwerk  vorgenommen ¬
  werden.  Handelte  es  sich  in  Wahrheit  um  ein  architektonisches ¬
  Problem,  dann  wäre  wohl  Niemand  zweifelhaft,  daß
man  vorerst  unter  eingehender  Berücksichtigung  des  vorhandenen
Bauwerkes  einen  Restaurationsplan  aufstellen  müsse,  nach  welchem
die  Umänderung  zu  geschehen  haben  würde.  Man  würde  es  vom
archäologischen,  künstlerischen  und  nicht  zum  Mindesten  vom  technischen ¬
  Standpunkte  aus  für  selbstverständlich  halten,  daß  eine
Radicalkur  ausgeschlossen  sein  müßte.  Vor  allem  brächte  eine
völlige  Entfernung  der  Grundmauern  den  ganzen  Bau  fast  nothwendig ¬
  in's  Schwanken  und  damit  in  Zerfall.  Die  Aenderung
müßte  unter  pietätvoller  Wahrung  des  Charakters  der  einzelnen
1)  Dernburg,  a.  a.  O.  S.  5.  6.
            
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