Volltext : Dell'istorie di Genova. Di Mons. Uberto Foglietta patrizio genovese. Tradotte per M. Francesco Serdonati cittadino fiorentino

Buch  III.  Cap.  2.  §  257.
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IV.  Bestätigung.  Jede  Vereinigung  bedarf  der  Bestätigung  der
"  Diese  setzt  voraus,  daß  von  Seite  Dritter  der  VerBergbehörde ¬

einigung  kein  Hinderniß  im  Wege  steht,  daß  also  entweder  Hypothekengläubiger ¬
  und  Realberechtigte  nicht  vorhanden  sind  15,  oder  daß  sie  der
Vereinigung  ausdrücklich  zugestimmt  haben  16,  oder  daß  sie  mit  ihrem
Einspruch  präcludirt  sind,  entweder,  weil  sie  den  dreimonatlichen  Termin
versäumt  haben  17,  oder  weil  der  von  ihnen  eingelegte  Einspruch  durch
richterliches  Erkenntniß  verworfen  wurde  18.  Die  Bestätigung  darf  nur
versagt  werden,  wenn  die  Felder  der  einzelnen  Bergwerke  nicht  aneinoder ¬
  wenn  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entander ¬
  grenzen  13
Die  Bestätigung  erfolgt  in  einer  Bestätigungsurkunde,
gegen  stehen:
welche  den  Verleihungsurkunden  der  einzelnen  Bergwerke  beigefügt  wird
Zugleich  wird  der  Situationsplan  wie  bei  der  Verleihung  amtlich  beglaubigt ¬
  22
V.  Wirkung.  Mit  der  Bestätigung  der  Consolidation  vereinigen
sich  die  bisher  getrennten  Bergwerke  zu  einem  einheitlichen  Bergwerk.
Die  auf  den  einzelnen  Bergwerken  haftenden  Realrechte  gehen  damit
auf  den  durch  die  Vereinbarung  festgesetzten  Theil,  oder  wenn  das
Bergwerk  nur  als  ganzes  belastet  werden  kann,  in  der  in  der  Vereinbarung ¬
  bestimmten  Rangordnung  auf  das  consolidirte  Bergwerk  über  2
§  257.
2.  Die  Feldestheilung.
Wie  die  Vereinigung,  so  bedarf  auch  die  Realtheilung  eines  Bergwerks ¬
  der  bergamtlichen  Genehmigung.  Sie  besteht  darin,  daß  aus
einem  Bergwerk  zwei  oder  mehrere  selbstständige  Bergwerke  gebildet
werden.  Weder  die  Uebertragung  eines  ideellen  Theiles  an  einem  Berg14 ¬
  B.G.  Art.  53.
13  B.G.  Art.  61.
16  B.G.  Art.  55  oben  Note  7.
17  B.G.  Art.  58  oben  Note  12.
18  B.G.  Art.  61.
18  Vgl.  oben  Note  5.
2°  B.G.  Art.  61,  2;  Klostermann,  B.R.  181;  Achenbach,  B.R.  273,  1.
21  B.G.  Art.  61,  3.
22  B.G.  Art.  61,  4  vgl.  oben  §  249.  18.
23  B.G.  Art.  60.
            
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