Buch III. Cap. 2. § 257.
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IV. Bestätigung. Jede Vereinigung bedarf der Bestätigung der
" Diese setzt voraus, daß von Seite Dritter der VerBergbehörde ¬
einigung kein Hinderniß im Wege steht, daß also entweder Hypothekengläubiger ¬
und Realberechtigte nicht vorhanden sind 15, oder daß sie der
Vereinigung ausdrücklich zugestimmt haben 16, oder daß sie mit ihrem
Einspruch präcludirt sind, entweder, weil sie den dreimonatlichen Termin
versäumt haben 17, oder weil der von ihnen eingelegte Einspruch durch
richterliches Erkenntniß verworfen wurde 18. Die Bestätigung darf nur
versagt werden, wenn die Felder der einzelnen Bergwerke nicht aneinoder ¬
wenn Gründe des öffentlichen Interesses entander ¬
grenzen 13
Die Bestätigung erfolgt in einer Bestätigungsurkunde,
gegen stehen:
welche den Verleihungsurkunden der einzelnen Bergwerke beigefügt wird
Zugleich wird der Situationsplan wie bei der Verleihung amtlich beglaubigt ¬
22
V. Wirkung. Mit der Bestätigung der Consolidation vereinigen
sich die bisher getrennten Bergwerke zu einem einheitlichen Bergwerk.
Die auf den einzelnen Bergwerken haftenden Realrechte gehen damit
auf den durch die Vereinbarung festgesetzten Theil, oder wenn das
Bergwerk nur als ganzes belastet werden kann, in der in der Vereinbarung ¬
bestimmten Rangordnung auf das consolidirte Bergwerk über 2
§ 257.
2. Die Feldestheilung.
Wie die Vereinigung, so bedarf auch die Realtheilung eines Bergwerks ¬
der bergamtlichen Genehmigung. Sie besteht darin, daß aus
einem Bergwerk zwei oder mehrere selbstständige Bergwerke gebildet
werden. Weder die Uebertragung eines ideellen Theiles an einem Berg14 ¬
B.G. Art. 53.
13 B.G. Art. 61.
16 B.G. Art. 55 oben Note 7.
17 B.G. Art. 58 oben Note 12.
18 B.G. Art. 61.
18 Vgl. oben Note 5.
2° B.G. Art. 61, 2; Klostermann, B.R. 181; Achenbach, B.R. 273, 1.
21 B.G. Art. 61, 3.
22 B.G. Art. 61, 4 vgl. oben § 249. 18.
23 B.G. Art. 60.