Objekt : Diederichs, Christoph Leopold: Entwurf der Rechtslehre von der westphälischen Eigenbehörigkeit vorzüglich in der Graffschaft Ravensberg

Abgaben  der  Eigenbehörigen.
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Pächte  und  Zinsen  eigenmächtig  nicht  erhöhen, =
  noch  dem  Eigenbehörigen  neue  Lasten
auf  bürden.  Kommen  aber  neue  Pertinenzien
an  die  Stätte,  wodurch  der  Ertrag  derselben
vermihrt  wird,  oder  werden  alte  davon  abgekommene ¬
  Stücke  wieder  damit  vereiniget,
so  ist  der  Gutsherr  berechtigt,  die  jährlichen
Prästanda  nach  Verhäͤltniß  des  verbesserten
Ertrags  billigmäßig  zu  vermehren,  doch  kann
dem  Eigenbehörigen  ein  solches  neues  Pertinenzstüͤck =
  wider  seinen  Willen  nicht  aufgedrungen =
  werden.
Auf  den  Fall  aber,  daß  nut  |  |
bare  bisher  mit  der  Staͤtte  verbunden  gewesene =
  Grundstücke  davon  getrennt  werden,  muß
sich  der  Gutsherr  auch  eine  verhältnißmäßige =
  Verringerung  der  jährlichen  Abgaben
gefallen  lassen,  so  wie  es  ferner  auch  billig =
  ist,  daß  wegen  eintretendem  Hagelschlag
Mißwachs,  Krieg,  Verwüstung,  Viehster=  |  |
ben  oder  andrer  Unglücksfälle  dem  Eigenbehörigen =
  eine  angemessene  Remission  gegeben
werde
D  3
II.
*)
Münstersche  E  O.  Theil  2.  Tit.  4.  §.  2.6.
Aehnliche  Bestimmungen  sind  im  allgemeinen
Gesetz  buche  s.  d.  Preußischen  Staaten  Theil  2.
Tit.  2.  §.  488=  497.  enthalten.
            
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