Object : Endemann, Wilhelm: ¬Die Beweislehre des Zivilprozesses

592  folgt. -
  Von  ihm  hängt  die  Bestimmung  des  Eidessatzes,  der  sich
je  nach  der  Idee  des  Eides,  auf  reine  Thatsachen  oder  auf  die
Parteibehauptung  im  Allgemeinen  beziehen  kann,  und  der  Formel
ab.  Die  Abnahme  des  Eides  findet  nicht  der  Gegenpartei?),
sondern  dem  Richter  gegenüber  statt*).
In  allen  diesen  Dingen  kam  dem  römischen  Richter  analog
dieselbe  Freiheit  zu,  wie  bei  dem  Schiedseid  der  Partei.  Der
Judex  mußte  die  Gesetze  beobachten;  allein  diese  schrieben  weder
eine  einzige  Fassung  des  Eidessatzes,  noch  eine  einzige  Formel,
noch  eine  einzige  Art  der  Eidesabnahme  vor.  Die  heutige  Lehre
beschränkt  auch  hier  wieder  das  freie  Ermessen  des  Richters,  wie
dort  die  freie  Disposition  der  Partei.  Der  Richter  muß  nach  den
bestimmten  Vorschriften  der  Gesetze  oder  der  Theorie  den  Eid
normiren,  die  allein  legale  Formel  wählen  und  den  Eid  streng
regulativmäßig  abnehmen.  Und  doch  fordert  andererseits  die  Verhandlungsmaxime, ¬
  daß  dem  Willen  der  Parteien  nachgegeben
wird.  Diese  können  sich  durch  Uebereinkunft  über  einzelne  Formen, ¬
  ja  über  den  eigentlichen  Eid  selbst,  indem  sie  sich  mit  Handgelöbniß ¬
  begnügen,  hinaussetzen,  ohne  daß  dadurch  der  Richter
verursacht  werden  kann,  seine  legale  Ueberzeugung  anders  zu  gestalten, ¬
  als  wenn  der  Eid  in  aller  Förmlichkeit  erfüllt  worden
wäre.  Daraus  ergibt  sich,  wie  unwesentlich  die  vermeintlich  strengste
Form  für  das  Wesen  der  Sache  ist.
B.  Die  Wirkungen.
§  143.
1.  Der  Eidesweigerung.
In  dem  frei  logischen  Beweisverfahren  können  keine  formellen
Rechtsnachtheile  vorkommen.  Ist  daher  der  richterlich  auferlegte
Eid  im  wahren  Sinn  Beweismittel,  so  kann  die  Thatsache  seiner
Verweigerung,  welche  lediglich  als  Nichtbefolgung  des  Richterbefehls ¬
  in  Betracht  kommt,  nur  die  Folge  haben,  daß  nun  ohne
2)  welche  regelmäßig  zum  Schwurtermin  zugeladen  wird.
3)  Das  äußere  Verfahren  stellt  auch  Strippelmann,  nothw.  Eide,
S.  159.  ff.,  dar.
            
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