Full text : Näf, N.: ¬Das Recht der Liegenschaftsvollstreckung im Großherzogtum Baden

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VI.  Landesherrliche  Verordnung,
das  Verfahren  bei  Zwangsvollstreckungen  in  Liegenschaften  betr.“
(v.  29.  März  1883,  Ges.  u.  V.=O.-Bl.  Nr.  VIII.)
Die  Höchstlandesherrliche  Verordnung  vom  25.  Juli  1879,  das
Verfahren  bei  Zwangsvollstreckungen  in  Liegenschaften  betreffend
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1879  Nr.  XXXVII),  wird  —
mit  sofortiger  Wirksamkeit  —  in  nachstehender  Weise  geändert;
1.  Die  §§  36,  67,  93,  98,  99,  100  und  101  werden  wie  folgt
geändert:
In  §  36  Absatz  2  Satz  2  werden  die  Worte:  „auf  Kosten  der
Masse"  gestrichen.
2.
§  67  lantet  künftig:
Nach  Beendigung  der  Versteigerung  entwirft  der  Vollstreckungsbeamte ¬
  die  Verweisung  des  Erlöses.
Die  Verweisung  erfolgt,  soweit  die  beteiligten  Gläubiger  und
der  Schuldner  über  die  Art  der  Verteilung  übereingekommen  sind,
nach  Maßgabe  dieses  Uebereinkommens,  im  Uebrigen  nach  Maßgabe ¬
  der  bestehenden  Vorschriften  (vergl.  bad.  Einführungsgesetz
zu  den  Reichsjustizgesetzen  §§  73  und  74;  diese  Verordnung
§  33  und  101).
3.
In  §  93  lautet  Absatz  2  künftig:
Für  die  Berechnung  der  Größe  der  in  dem  vorhergehenden
Absatz  bewilligten  Reisegebühr  sind  die  Vorschriften  des  Artikels
11a.  und  des  Artikels  12  Absatz  2  der  Bekanntmachung  vom
21.  Juni  1874  über  die  Gebühren  der  Notare  (Gesetzes-  und
Verordnungsblatt  1874  Nr.  XXIV.)  und  für  die  Verteilung  dieser
Reisegebühr  unter  die  auf  einer  Reise  gefertigten  mehreren  Geschäfte ¬
  die  Bestimmungen  des  Artikels  12  Absatz  3  derselben  Bekanntmachung ¬
  maßgebend.  Nimmt  ein  Geschäft  mehrere  Tage
*)  Hiezu  das  unter  Ziff.  VII.  abgedruckte  Generale  des  Justizministerium ¬
  vom  5.  April  1883.
            
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