232
VI. Landesherrliche Verordnung,
das Verfahren bei Zwangsvollstreckungen in Liegenschaften betr.“
(v. 29. März 1883, Ges. u. V.=O.-Bl. Nr. VIII.)
Die Höchstlandesherrliche Verordnung vom 25. Juli 1879, das
Verfahren bei Zwangsvollstreckungen in Liegenschaften betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1879 Nr. XXXVII), wird —
mit sofortiger Wirksamkeit — in nachstehender Weise geändert;
1. Die §§ 36, 67, 93, 98, 99, 100 und 101 werden wie folgt
geändert:
In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte: „auf Kosten der
Masse" gestrichen.
2.
§ 67 lantet künftig:
Nach Beendigung der Versteigerung entwirft der Vollstreckungsbeamte ¬
die Verweisung des Erlöses.
Die Verweisung erfolgt, soweit die beteiligten Gläubiger und
der Schuldner über die Art der Verteilung übereingekommen sind,
nach Maßgabe dieses Uebereinkommens, im Uebrigen nach Maßgabe ¬
der bestehenden Vorschriften (vergl. bad. Einführungsgesetz
zu den Reichsjustizgesetzen §§ 73 und 74; diese Verordnung
§ 33 und 101).
3.
In § 93 lautet Absatz 2 künftig:
Für die Berechnung der Größe der in dem vorhergehenden
Absatz bewilligten Reisegebühr sind die Vorschriften des Artikels
11a. und des Artikels 12 Absatz 2 der Bekanntmachung vom
21. Juni 1874 über die Gebühren der Notare (Gesetzes- und
Verordnungsblatt 1874 Nr. XXIV.) und für die Verteilung dieser
Reisegebühr unter die auf einer Reise gefertigten mehreren Geschäfte ¬
die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 derselben Bekanntmachung ¬
maßgebend. Nimmt ein Geschäft mehrere Tage
*) Hiezu das unter Ziff. VII. abgedruckte Generale des Justizministerium ¬
vom 5. April 1883.