Volltext : Münter, Johann Carl Ernst: ¬Das Roßtauscher-Recht

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stattung  des  saͤmmtlichen  Kaufgeldes  angehalten
werde.  Der  Ersatz  des,  im  vorigen  §.  unter  Nro.
6.  bemerkten,  Schadens  kann  hier  zwar  nur  wegen
des  fehlerhaften  Pferdes  allein  gefordert  werden;  die
Ersuͤllung  der  üͤbrigen,  in  gedachtem  §.  enthaltenen,
Verbindlichkeiten  aber  kann  der  Kaufer  von  dem
Verkäufer  auch  wegen  der,  zu  dem  Zuge  gehörigen,
fehlerfreyen  Pferde  verlangen.  Doch  ergiebt  sich
von  selbst,  daß  dasjenige,  was  allda  Nr.  8.  verordnet =
  worden,  auf  die  fehlerfreyen  Pferde  sich  nicht
anwenden  lasse.
Im  zweyten  Falle  hingegen,  wenn  nemlich
der  Käufer  bey  dem  Handel  dem  Verkäufer  die  |  |
Absicht,  von  den  erkauften  Pferden  zwey  oder  mehrere ¬
  zu  einem  Zuge  zu  gebrauchen,  erweislich  nicht
bekannt  gemacht  hat,  kann  die  Bitte  in  der  Klage
nicht  anders  eingerichtet  werden,  als  es  bey  dem
Erkaufe  einzelner  Pferde  schon  bestimmt  worden.
Wofern  bey  dem  Erkaufe  mehrerer  Pferde
der  Handel  nicht  wegen  aller  Pferde,  sondern  nur
in  Ansehung  eines  einzelnen  Pferdes  annulliret  wird;
so  kann  wegen  Bestimmung  des,  fuͤr  das  letztere  anzunehmenden, ¬
  Kaufgeldes  in  dem  Falle  ein  Zweifel
entstehen,  wenn  der  Kaufpreis  füͤr  saͤmmtliche  PferLäßt ¬
  dieser  Zweifel
de  uͤberhaupt  accordirt  gewesen.
durch
            
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