Feuerbach.
doch nirgends bei seinem eigenen Werke entbehren, denn alle die großen
Lücken, welche im Systeme des gemeinen deutschen Criminalrechtes durch
den vorhin beschriebenen Ausscheidungsproceß entstehen, muß nach seiner
Ansicht die Philosophie ausfüllen; ja, sie muß das Grundgebäude geben,
auf welchem das ganze System, das System in seinem Sinne, beruht.
Die Strafrechts=Theorie, welche er zu diesem doppelten Zwecke aufstellt, ¬
kann man aber doch nur in einem sehr beschränkten Sinne eine
philosophische nennen. Sowie er die rein juristische Aufgabe, die Natur
der strafbaren Handlung und die der Strafe begrifflich zu entwickeln,
nicht ohne Selbsttäuschung als eine philosophische erklärt, und deßhalb
den der Darstellung dieser Lehren gewidmeten allgemeinen Theil als
einen philosophischen dem besonderen, d. h. die einzelnen Verbrechen dargegenüberstellt: ¬
so ist selbst der Grundgedanke,
stellenden — positiven —
die Art und Weise, wie er die Strafe rechtfertigt und erklärt, streng
positiv; sie ist keineswegs als bloße Abstraction, als philosophische Ableitung ¬
aus einem festen, obersten Grundsatze zu betrachten; vielmehr
drängt die ganze Richtung der Zeit und die Aufgabe, welche zunächst
damals zu lösen war, dahin, daß Alles abgelehnt werde, was das Strafrecht ¬
auf einen abstracten Boden, auf den eines höheren, übermenschlichen ¬
Gedankens stellen müßte.
Der Gedanke, daß durch die Strafe einer religiösen oder ethischen
Idee Genüge geleistet werden solle, daß in ihr die bürgerliche Gesellschaft ¬
selbst sich nur einer Pflicht entledige gegenüber einer höheren
Ordnung der Dinge, welcher auch sie nur als Stufe dient, wird entschieden ¬
abgewiesen. Der Staat wird ganz im Sinne der Zeit unbedingt
und ausschließend als rechtliche Ordnung genommen, und als ein Mittel,
dem staatlichen Zwecke zu genügen, erscheint die Bestrafung des Verbrechens ¬
zu gleicher Zeit als ein Recht, das in den Händen der Staatsgewalt ¬
ruht, und das sie gebrauchen oder nicht gebrauchen könnte, je
nachdem das Eine oder das Andere ihren Zwecken förderlicher wäre.
Die Strafe ist also ein Uebel, aber sie ist ein nothwendiges Uebel, denn
eben nur, weil sie nothwendig ist, ist sie gerechtfertigt. — Darin kommen
alle relativen Strafrechts=Theorien zusammen, und das war namentlich
die Anschauung, welcher Beccaria und Filangieri zu jener Zeit
eine geradezu ausschließliche Herrschaft über Europa gesichert hatten.
Beccaria und Filangieri indeß stehen beide noch zu nahe an
der Praxis des Criminalrechtes ihrer Zeit, und ihre Theorie, die der
unmittelbaren Abschreckung, der Abschreckung durch den Vollzug der
Strafe, drückt doch eigentlich mehr den Gedanken dieser Praxis aus, als
das Programm einer neuen Entwicklung. In der Rechtfertigung der
Strafe durch die abschreckende Wirkung, die sie auf Andere übt, — wenn
diese allein die Strafe rechtfertigen sollte, — liegt etwas so Verletzendes,
in der Behandlung eines Menschen als bloßen Mittels für außer ihm
liegende Zwecke, ohne Rücksicht darauf, welche Beziehung zwischen dieser
Behandlung und dem inneren Verhalten des Bestraften liege, etwas
so Hartes, Unmenschliches, ja man kann sagen, Empörendes, daß der
Grundgedanke auf die Länge wohl kaum haltbar blieb, mehr einen