Metadaten : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Feuerbach.
doch  nirgends  bei  seinem  eigenen  Werke  entbehren,  denn  alle  die  großen
Lücken,  welche  im  Systeme  des  gemeinen  deutschen  Criminalrechtes  durch
den  vorhin  beschriebenen  Ausscheidungsproceß  entstehen,  muß  nach  seiner
Ansicht  die  Philosophie  ausfüllen;  ja,  sie  muß  das  Grundgebäude  geben,
auf  welchem  das  ganze  System,  das  System  in  seinem  Sinne,  beruht.
Die  Strafrechts=Theorie,  welche  er  zu  diesem  doppelten  Zwecke  aufstellt, ¬
  kann  man  aber  doch  nur  in  einem  sehr  beschränkten  Sinne  eine
philosophische  nennen.  Sowie  er  die  rein  juristische  Aufgabe,  die  Natur
der  strafbaren  Handlung  und  die  der  Strafe  begrifflich  zu  entwickeln,
nicht  ohne  Selbsttäuschung  als  eine  philosophische  erklärt,  und  deßhalb
den  der  Darstellung  dieser  Lehren  gewidmeten  allgemeinen  Theil  als
einen  philosophischen  dem  besonderen,  d.  h.  die  einzelnen  Verbrechen  dargegenüberstellt: ¬
  so  ist  selbst  der  Grundgedanke,
stellenden  —  positiven  —
die  Art  und  Weise,  wie  er  die  Strafe  rechtfertigt  und  erklärt,  streng
positiv;  sie  ist  keineswegs  als  bloße  Abstraction,  als  philosophische  Ableitung ¬
  aus  einem  festen,  obersten  Grundsatze  zu  betrachten;  vielmehr
drängt  die  ganze  Richtung  der  Zeit  und  die  Aufgabe,  welche  zunächst
damals  zu  lösen  war,  dahin,  daß  Alles  abgelehnt  werde,  was  das  Strafrecht ¬
  auf  einen  abstracten  Boden,  auf  den  eines  höheren,  übermenschlichen ¬
  Gedankens  stellen  müßte.
Der  Gedanke,  daß  durch  die  Strafe  einer  religiösen  oder  ethischen
Idee  Genüge  geleistet  werden  solle,  daß  in  ihr  die  bürgerliche  Gesellschaft ¬
  selbst  sich  nur  einer  Pflicht  entledige  gegenüber  einer  höheren
Ordnung  der  Dinge,  welcher  auch  sie  nur  als  Stufe  dient,  wird  entschieden ¬
  abgewiesen.  Der  Staat  wird  ganz  im  Sinne  der  Zeit  unbedingt
und  ausschließend  als  rechtliche  Ordnung  genommen,  und  als  ein  Mittel,
dem  staatlichen  Zwecke  zu  genügen,  erscheint  die  Bestrafung  des  Verbrechens ¬
  zu  gleicher  Zeit  als  ein  Recht,  das  in  den  Händen  der  Staatsgewalt ¬
  ruht,  und  das  sie  gebrauchen  oder  nicht  gebrauchen  könnte,  je
nachdem  das  Eine  oder  das  Andere  ihren  Zwecken  förderlicher  wäre.
Die  Strafe  ist  also  ein  Uebel,  aber  sie  ist  ein  nothwendiges  Uebel,  denn
eben  nur,  weil  sie  nothwendig  ist,  ist  sie  gerechtfertigt.  —  Darin  kommen
alle  relativen  Strafrechts=Theorien  zusammen,  und  das  war  namentlich
die  Anschauung,  welcher  Beccaria  und  Filangieri  zu  jener  Zeit
eine  geradezu  ausschließliche  Herrschaft  über  Europa  gesichert  hatten.
Beccaria  und  Filangieri  indeß  stehen  beide  noch  zu  nahe  an
der  Praxis  des  Criminalrechtes  ihrer  Zeit,  und  ihre  Theorie,  die  der
unmittelbaren  Abschreckung,  der  Abschreckung  durch  den  Vollzug  der
Strafe,  drückt  doch  eigentlich  mehr  den  Gedanken  dieser  Praxis  aus,  als
das  Programm  einer  neuen  Entwicklung.  In  der  Rechtfertigung  der
Strafe  durch  die  abschreckende  Wirkung,  die  sie  auf  Andere  übt,  —  wenn
diese  allein  die  Strafe  rechtfertigen  sollte,  —  liegt  etwas  so  Verletzendes,
in  der  Behandlung  eines  Menschen  als  bloßen  Mittels  für  außer  ihm
liegende  Zwecke,  ohne  Rücksicht  darauf,  welche  Beziehung  zwischen  dieser
Behandlung  und  dem  inneren  Verhalten  des  Bestraften  liege,  etwas
so  Hartes,  Unmenschliches,  ja  man  kann  sagen,  Empörendes,  daß  der
Grundgedanke  auf  die  Länge  wohl  kaum  haltbar  blieb,  mehr  einen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer