Zweiter Titel.
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auch nicht pensionirte, weil sie nach der Entlassung ihr Civilforum unter
dem Obergericht behalten, und schon vor der Entlassung ein solches dort
hatten, nicht mehr unter dem Saganer Herzogl Gericht zu stehn scheinen,
und mithin der Grund wegfällt, warum sie im Jahr 1790 diesem Gericht =
untergeben wurden, nehmlich weil sie damals erst durch die Entlassung =
ein Civilforum erhielten, so hat man dem Saganer Gericht bisher
dennoch die Jurisdiktion überlassen. Jahrbücher 1814. Heft 8. p. 240.
— Wer bei Medigtgerichten die Justizbebienten anstellt? (Anm. zum
§. 2. tit. 8. Theil III. der Ger. Ordnung.) Stehe auch die Note zum
§. 25. tit. 29. Theil I. der Ger. Ordn. Ferner ist in der Anmerkung
zum §. 103. tit. 2. Theil I. ibidem bemerkt: in wie fern Provinztalbehörden =
an Bischöfe unmittelbar nicht rescribiren dürfen. — Jurisdiktion =
des Fürstl. Gerichts zu Neiße. Anm. zum §. 74. tit. 2. Theil l.
Mediatcollegien und Behörden der im Jahr 1815
der Ger. Ordn.
Preußisch gewordnen deutschen Reichsstände. Verordnung vom 21. Juny
1815. Gesetzsammlung 1815 p. 105. — Medlatgerichte sollen nach
der niedrigsten Untergerichtstaxe (vom 23. August 1815) liquidiren,
außer so welt sie über solche Personen und Sachen Jurisdiktion üben,
welche eigentlich für das Obergericht gehören, dann liquidiren sie, wie die
dabei arbeitende Justizkommissarien, nach der Obergerichtstaxe. Rescript
an das Breslauer Oberlandesgericht vom 16. März 1816.
§. 80. Ein wirklicher Commercien= und Conferenzrath steht in
Breslau, so lange er handelt, auch unter dem Stadtgericht, auch sein
Nachlaß.
§. 81. Siehe die Anmerkung zu §. 113. Nro. 3. hoc tit.
Wie von den Civilgerichten gegen Milttairpersonen in Polizei= und andern
Contraventionssachen zu verfahren sey, bestimmt die Verordnung vom
24. September 1812 (Gesetzsammlung 1812 pag. 182). Anhang zur
Ger. Ordnung §. 244. 245.
§. 82. lit. a. Conser. §. 14. des Anhangs zur Ger. Ordnung.
Wie von den Civilgerichten gegen Militairpersonen in Polizei= und andern =
Contraventionssachen zu verfahren sey? Gesetzsammlung 1812.
pag. 182. Anhang zur Gerichtsordnung §. 244.
§. 82. lit. a. et b. Publikandum wegen Einführung des Landrechts =
bei den Militairgerichten vom 14. März 97. Cirkular vom 2 1. Febr.
1811, wegen der Urlauber. (§. 17. Anhang zur Ger. Ordnung.
zum
§. 82. lit. c. Confer. Ger. Ordn. I. 24. §. 26. Anmerk.
Re§. ¬
108. tit. 24. Ger. Ordn. Verordnung vom 21. Febr. 18 11.
seript