Objekt : Neuer Commentar zur allgemeinen Gerichts-Deposital- und Hypotheken-Ordnung nebst Bemerkungen zur Theorie von Protestationen (1)

Zweiter  Titel.
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auch  nicht  pensionirte,  weil  sie  nach  der  Entlassung  ihr  Civilforum  unter
dem  Obergericht  behalten,  und  schon  vor  der  Entlassung  ein  solches  dort
hatten,  nicht  mehr  unter  dem  Saganer  Herzogl  Gericht  zu  stehn  scheinen,
und  mithin  der  Grund  wegfällt,  warum  sie  im  Jahr  1790  diesem  Gericht =
  untergeben  wurden,  nehmlich  weil  sie  damals  erst  durch  die  Entlassung =
  ein  Civilforum  erhielten,  so  hat  man  dem  Saganer  Gericht  bisher
dennoch  die  Jurisdiktion  überlassen.  Jahrbücher  1814.  Heft  8.  p.  240.
—  Wer  bei  Medigtgerichten  die  Justizbebienten  anstellt?  (Anm.  zum
§.  2.  tit.  8.  Theil  III.  der  Ger.  Ordnung.)  Stehe  auch  die  Note  zum
§.  25.  tit.  29.  Theil  I.  der  Ger.  Ordn.  Ferner  ist  in  der  Anmerkung
zum  §.  103.  tit.  2.  Theil  I.  ibidem  bemerkt:  in  wie  fern  Provinztalbehörden =
  an  Bischöfe  unmittelbar  nicht  rescribiren  dürfen.  —  Jurisdiktion =
  des  Fürstl.  Gerichts  zu  Neiße.  Anm.  zum  §.  74.  tit.  2.  Theil  l.
Mediatcollegien  und  Behörden  der  im  Jahr  1815
der  Ger.  Ordn.
Preußisch  gewordnen  deutschen  Reichsstände.  Verordnung  vom  21.  Juny
1815.  Gesetzsammlung  1815  p.  105.  —  Medlatgerichte  sollen  nach
der  niedrigsten  Untergerichtstaxe  (vom  23.  August  1815)  liquidiren,
außer  so  welt  sie  über  solche  Personen  und  Sachen  Jurisdiktion  üben,
welche  eigentlich  für  das  Obergericht  gehören,  dann  liquidiren  sie,  wie  die
dabei  arbeitende  Justizkommissarien,  nach  der  Obergerichtstaxe.  Rescript
an  das  Breslauer  Oberlandesgericht  vom  16.  März  1816.
§.  80.  Ein  wirklicher  Commercien=  und  Conferenzrath  steht  in
Breslau,  so  lange  er  handelt,  auch  unter  dem  Stadtgericht,  auch  sein
Nachlaß.
§.  81.  Siehe  die  Anmerkung  zu  §.  113.  Nro.  3.  hoc  tit.
Wie  von  den  Civilgerichten  gegen  Milttairpersonen  in  Polizei=  und  andern
Contraventionssachen  zu  verfahren  sey,  bestimmt  die  Verordnung  vom
24.  September  1812  (Gesetzsammlung  1812  pag.  182).  Anhang  zur
Ger.  Ordnung  §.  244.  245.
§.  82.  lit.  a.  Conser.  §.  14.  des  Anhangs  zur  Ger.  Ordnung.
Wie  von  den  Civilgerichten  gegen  Militairpersonen  in  Polizei=  und  andern =
  Contraventionssachen  zu  verfahren  sey?  Gesetzsammlung  1812.
pag.  182.  Anhang  zur  Gerichtsordnung  §.  244.
§.  82.  lit.  a.  et  b.  Publikandum  wegen  Einführung  des  Landrechts =
  bei  den  Militairgerichten  vom  14.  März  97.  Cirkular  vom  2  1.  Febr.
1811,  wegen  der  Urlauber.  (§.  17.  Anhang  zur  Ger.  Ordnung.
zum
§.  82.  lit.  c.  Confer.  Ger.  Ordn.  I.  24.  §.  26.  Anmerk.
Re§. ¬
  108.  tit.  24.  Ger.  Ordn.  Verordnung  vom  21.  Febr.  18  11.
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