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alten EigenthumS hatte eben so gut Anspruch ans den
Schutz der besetze, als das neue welches der Emon an
seinem Eolonate erworben hatte. Und so wie dieser Er-
werb nicht ohne Entschädigung des Gutsherrn für rie Rechte
welche diesem sein sogenanntes Sbereigenlhuni gewährte,
statt fand, so hätte es auch die nachträgliche Wiederver-
einignng der Jagd mit jenem Erwerbe nicht dürfen. Wenn
es dennoch geschah so war dies unrecht; wie jede». Un-
befangenen nothwcntig einlcnchten inns;. wenn man nur
ren prägnanten - oft vorgctonunencn — Fall er-,sägen
will, daß rer Fiscus, der von seinen Romainen, die ihm
als ächtem Eigenthnmer derselben Anstehende Jagd für
viele Tansente abgesondert verkauft halte, um damit Schul-
de» zu tilgen, alle diese Kaufpreise durch das besetz umsonst
wieder erwarb, während die Käufer mitunter ihr ganzes
darin angelegtes Vermögen verloren^. Gegen diesen gan;
einfachen Sach- und Nechtsverhalt, wobei es nicht sowohl
ans die Größe des zugefügten Schadens als auf den Grund-
satz der ihn zugefngte anlömmt, erscheinen alle zu seiner
Beschönigung von ursprünglichen .dhettschent echten, von een
Forderungen' rer r'lgrieullur n. s. w. hergcnommene Gründe
nur als Declaination-
Nichts desto weniger sind diese Gründe wichtig und
einleuchtend genug, ,u» die Erscheinung des Gesetzes zu
erllärcn. betrachten wir nämlich ans >.el einen Leite die
vorhin schon angeführte Nolhwendigkeil, den bestandenen
Zwiespalt zwischen Berechtigten u»t Verpflichteten zu ver-
söhnen, auf der anderen die Schwierigwit, ein Nequivalent
für den Nutzen und das Vergnügen der Iagdnutznng aus-
Mnitteln, dann die Bedenklichkeit der Feststellung, ob überall
Die im Terte angeführte Flugschrift liefert hiezu Seit« 27
und ff. erorbitante Belege.