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Abhandlungen.
ehelichen Güterverhältnisse des Ersteren klar vor Augen liegen, daß
die Möglichkeit geboten wird, zu beurtheilen, inwiefern dieselben bei
einer eintretenden Zahlungseinstellung die Rechte der Gläubiger ge-
fährden können, ob denselben das ganze, dem Manne wie der Frau
gehörende Vermögen hastet?
Die Gesetze über die eheliche Gütergemeinschaft kann Jeder
kennen, es muß aber auch erkannt werden können, inwiefern denselben
durch erlaubte Verträge etwa derogirt worden ist?
Das allg. L.-R. bestimmte § 422, Thl. II, Tit. 1 für alle
Personen, also auch für Nichtkaufleute, daß die vor der Ehe erfolgte
oder während der Ehe erfolgende Ausschließung der Gemeinschaft
der Güter oder des Erwerbes „in den Zeitungen oder Jntelligenz-
blättern der Provinz zu dreienmalen innerhalb vier Wochen be-
kannt gemacht werde." Der § 4231. c. bestimmte: „Bei Kaufleuten
in Handelsstädten muß außerdem die Bekanntmachung aus der
Börse oder durch die Kaufmanns-Aeltesten (und bei Zunftgenossen
durch die Vorsteher der Zunft) geschehen." Nach § 424 1. c. soll
die Thatsache der Ausschließung oder Aufhebung der ehelichen Güter-
gemeinschaft bei allen Grundstücken, welche sonst der Gemeinschaft
unterworfen sein würden, im Hypothekenbuche vermerkt werden.
In Beziehung auf Kaufleute ist durch § 429 1. c. bestimmt
worden: „Ist die § 423 vorgeschriebene Art der Bekanntmachung
unterblieben, so kann die geschehene Ausschließung oder Aufhebung
demjenigen, welchem sie auf diese Art hätte bekannt gemacht werden
sollen, nicht entgegengesetzt werden" (also relative Nichtigkeit).
Durch das Gesetz vom 20. März 1837 wurde für das Gebiet
des allg. L.-R. die Bestimmung wiederholt, daß Verträge über die
Einführung oder Ausschließung der Gemeinschaft der Güter oder des
Erwerbes- gerichtlich vollzogen werden müssen oder vor Notarien in
denjenigen Landestheilen, in welchen die Acte der freiwilligen Gerichts-
barkeit nur von Notarien ausgenommen werden (Gebiet des Rhei-
nischen Rechts).
Sodann wurde in diesem Gesetz (§ 4) ganz allgemein (also auch
für Nichtkaufleute) sestgestellt, daß ein die Gütergemeinschaft aus-
schließender Ehevertrag dritten Personen gegenüber erst nach erfolgter
öffentlicher Bekanntmachung Geltung erlange. Die relative Nichtig-
keit, welche der oben citirte § 4>9 nur in Beziehung auf Kaufleute
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Abhandlungen.
ehelichen Güterverhältnisse des Ersteren klar vor Augen liegen, daß
die Möglichkeit geboten wird, zu beurtheilen, inwiefern dieselben bei
einer eintretenden Zahlungseinstellung die Rechte der Gläubiger ge-
fährden können, ob denselben das ganze, dem Manne wie der Frau
gehörende Vermögen hastet?
Die Gesetze über die eheliche Gütergemeinschaft kann Jeder
kennen, es muß aber auch erkannt werden können, inwiefern denselben
durch erlaubte Verträge etwa derogirt worden ist?
Das allg. L.-R. bestimmte § 422, Thl. II, Tit. 1 für alle
Personen, also auch für Nichtkaufleute, daß die vor der Ehe erfolgte
oder während der Ehe erfolgende Ausschließung der Gemeinschaft
der Güter oder des Erwerbes „in den Zeitungen oder Jntelligenz-
blättern der Provinz zu dreienmalen innerhalb vier Wochen be-
kannt gemacht werde." Der § 4231. c. bestimmte: „Bei Kaufleuten
in Handelsstädten muß außerdem die Bekanntmachung aus der
Börse oder durch die Kaufmanns-Aeltesten (und bei Zunftgenossen
durch die Vorsteher der Zunft) geschehen." Nach § 424 1. c. soll
die Thatsache der Ausschließung oder Aufhebung der ehelichen Güter-
gemeinschaft bei allen Grundstücken, welche sonst der Gemeinschaft
unterworfen sein würden, im Hypothekenbuche vermerkt werden.
In Beziehung auf Kaufleute ist durch § 429 1. c. bestimmt
worden: „Ist die § 423 vorgeschriebene Art der Bekanntmachung
unterblieben, so kann die geschehene Ausschließung oder Aufhebung
demjenigen, welchem sie auf diese Art hätte bekannt gemacht werden
sollen, nicht entgegengesetzt werden" (also relative Nichtigkeit).
Durch das Gesetz vom 20. März 1837 wurde für das Gebiet
des allg. L.-R. die Bestimmung wiederholt, daß Verträge über die
Einführung oder Ausschließung der Gemeinschaft der Güter oder des
Erwerbes- gerichtlich vollzogen werden müssen oder vor Notarien in
denjenigen Landestheilen, in welchen die Acte der freiwilligen Gerichts-
barkeit nur von Notarien ausgenommen werden (Gebiet des Rhei-
nischen Rechts).
Sodann wurde in diesem Gesetz (§ 4) ganz allgemein (also auch
für Nichtkaufleute) sestgestellt, daß ein die Gütergemeinschaft aus-
schließender Ehevertrag dritten Personen gegenüber erst nach erfolgter
öffentlicher Bekanntmachung Geltung erlange. Die relative Nichtig-
keit, welche der oben citirte § 4>9 nur in Beziehung auf Kaufleute