Inhaltsverzeichnis : Meißner, Heinrich August: Vier Gesetze für das deutsche Gewerbewesen

der  Gewerbsräthe,  sowie  das  Verfahren  bei  denselben  betreffend.  41
sen,  auch  der  Urthelssenat  einmal  in  jeder  Woche  Gericht  hält.
Die  Vermehrung  der  Sühnesenatssitzungen  bleibt  dann  jedem
einzelnen  Gewerbsrathe  überlassen,  so  wie  auch  die  Wahl  der
Stunden  seiner  Sitzungen.  Mögen  sich  nämlich  diese  Motiven
im  Allgemeinen  für  die  Abendstunden,  was  den  Sühnesenat
und  den  Urthelssenat  anlangt,  für  den  Schiedssenat  aber,  wegen
des  zu  technischer  Begutachtung  nothwendigen  Tageslichtes,  für
die  Morgenstunden  aussprechen,  so  werden  doch,  nach  besonderen
Verhältnissen  verschiedener  Plätze,  die  Abendstunden  als  ungeeignet ¬
  oder  unbequem  verworfen  werden  können.
Zu  §.  55.  Die  in  dieser  §.  gedachten  Versammlungen,
welche  unentbehrlich  sind,  um  über  administrative  Verhältnisse
des  Gewerbsrathes  selbst  zu  berathen  und  zu  entscheiden,  sind
dieselben,  welche  ich  in  dem  Schlußworte  meiner  Specialgerichte,
S.  222.,  als  zur  Erfüllung  der  Aufgabe  besonderer  Industriekammern ¬
  wohlgeeignet  bezeichnet  habe.  Warum  ich  dieselben  und  in
welcher  Ausdehnung  ihres  Wirkungskreises  ich  sie  dazu  für
geschickt  achte,  habe  ich  dort  genügend  dargelegt.  Es  werde
hier  nur  wiederholt,  daß,  wenn  an  vielen  Plätzen  der  Mangel
an  hinreichend  tüchtigen  Gewerbeverständigen  das  Bestehen
einer  besondern  Industriekammer  neben  dem  Gewerbsrathe
unmöglich  machen  wird,  auch  die  Uebernahme  von  deren  Functionen ¬
  durch  die  Gewerbsräthe  nur  ganz  zweckmäßig  und  naturgemäß ¬
  erscheint:
Zu  §§.  56  u.  57.  Dem  Sekretär  bleibt  es,  unter  Aufsicht
des  Präsidenten,  überlassen,  die  Gewerbsrathsmitglieder  zu  den
einzelnen  Sitzungen  einzuladen.  Derselbe  hat,  außer  den  gesetzlichen ¬
  oder  durch  die  Einsetzungsverordnung  näher  bestimmten ¬
  Vorschriften,  bei  den  Ladungen  in  den  Urthels-  und  den
Sühnesenat  einen  regelmäßigen  Wechsel  des  Dienstes  der  einzelnen ¬
  Gerichtsmitglieder,  und  daß  nicht  die  einen  mehr  als  die
anderen  angestrengt  werden,  zu  beobachten;  bei  den  Ladungen
zu  dem  Schiedssenate  aber  überdieß  auf  eine  angemessene  Reihenfolge ¬
  in  der  Vertretung  der  verschiedenen  Industriezweige
Rücksicht  zu  nehmen.  Den  in  §.  55.  gedachten  Generalversammlungen ¬
  steht  es  zu,  hierin  Einrichtungen  und  Veränderungen ¬
  zu  treffen.
            
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