der Gewerbsräthe, sowie das Verfahren bei denselben betreffend. 41
sen, auch der Urthelssenat einmal in jeder Woche Gericht hält.
Die Vermehrung der Sühnesenatssitzungen bleibt dann jedem
einzelnen Gewerbsrathe überlassen, so wie auch die Wahl der
Stunden seiner Sitzungen. Mögen sich nämlich diese Motiven
im Allgemeinen für die Abendstunden, was den Sühnesenat
und den Urthelssenat anlangt, für den Schiedssenat aber, wegen
des zu technischer Begutachtung nothwendigen Tageslichtes, für
die Morgenstunden aussprechen, so werden doch, nach besonderen
Verhältnissen verschiedener Plätze, die Abendstunden als ungeeignet ¬
oder unbequem verworfen werden können.
Zu §. 55. Die in dieser §. gedachten Versammlungen,
welche unentbehrlich sind, um über administrative Verhältnisse
des Gewerbsrathes selbst zu berathen und zu entscheiden, sind
dieselben, welche ich in dem Schlußworte meiner Specialgerichte,
S. 222., als zur Erfüllung der Aufgabe besonderer Industriekammern ¬
wohlgeeignet bezeichnet habe. Warum ich dieselben und in
welcher Ausdehnung ihres Wirkungskreises ich sie dazu für
geschickt achte, habe ich dort genügend dargelegt. Es werde
hier nur wiederholt, daß, wenn an vielen Plätzen der Mangel
an hinreichend tüchtigen Gewerbeverständigen das Bestehen
einer besondern Industriekammer neben dem Gewerbsrathe
unmöglich machen wird, auch die Uebernahme von deren Functionen ¬
durch die Gewerbsräthe nur ganz zweckmäßig und naturgemäß ¬
erscheint:
Zu §§. 56 u. 57. Dem Sekretär bleibt es, unter Aufsicht
des Präsidenten, überlassen, die Gewerbsrathsmitglieder zu den
einzelnen Sitzungen einzuladen. Derselbe hat, außer den gesetzlichen ¬
oder durch die Einsetzungsverordnung näher bestimmten ¬
Vorschriften, bei den Ladungen in den Urthels- und den
Sühnesenat einen regelmäßigen Wechsel des Dienstes der einzelnen ¬
Gerichtsmitglieder, und daß nicht die einen mehr als die
anderen angestrengt werden, zu beobachten; bei den Ladungen
zu dem Schiedssenate aber überdieß auf eine angemessene Reihenfolge ¬
in der Vertretung der verschiedenen Industriezweige
Rücksicht zu nehmen. Den in §. 55. gedachten Generalversammlungen ¬
steht es zu, hierin Einrichtungen und Veränderungen ¬
zu treffen.