Metadaten : Böhm, Ferdinand: Handbuch der internationalen Nachlassbehandlung mit besonderer Rücksicht auf das Deutsche Reich und die einzelnen Bundesstaaten einschliesslich Elsass-Lothringen

Erster  Abschnitt.
Deutsches  Reich.
Vorbemerkung.
Das  Verlassenschaftswesen,  wie  auch  die  Vormundschaft  und
das  Notariat,  sind  nicht  einheitlich  im  Deutschen  Reiche  geregelt,
Nach  Art.  4  Nr.  13  der  Reichsverfassung,  bzw.  Reichsgesetz  vom
20.  Dezember  1873  (R.-G.-Bl.  S.  379)  unterliegt  zwar  die  gemeinsame ¬
  Gesetzgebung  über  das  gesammte  bürgerliche  Recht,  das  Strafrecht ¬
  und  das  gerichtliche  Verfahren  der  Beaufsichtigung  seitens
des  Reiches  und  der  Gesetzgebung  desselben.  Die  Reichsgesetzgebung ¬
  hat  aber  bis  jetzt  nur  das  Verfahren  in  der  streitigen  Rechtspflege ¬
  und  das  Konkursverfahren  geordnet  und  nur  ganz  vereinzelt
sich  mit  Materien  der  nichtstreitigen  Rechtspflege  bisher  befasst.
Die  Regelung  des  Verlassenschaftswesens,  der  Vormundschaft  und
des  Notariats  ist  bisher  den  einzelnen  Landesgesetzgebungen  überlassen ¬
  geblieben.  Doch  sind  auch  in  Bezug  auf  diese  Materien
einzelne  Gegenstände  durch  Staatsverträge  mit  auswärtigen  Staaten
mit  Gültigkeit  für  das  ganze  Deutsche  Reichsgebiet  geordnet,  wie
z.  B.  die  Regulirung  der  Hinterlassenschaften  in  Beziehung  zu  Russland ¬
  durch  Vertrag  vom  12.  November  bzw.  31.  Oktober  1874,
ferner  betreffend  die  Behandlung  der  Verlassenschaften  und  Vormundschaften, ¬
  sowie  die  Notariats-Befugnisse  der  Konsuln  in  verschiedenen
Konsular-,  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrts-Verträgen.  Die
Bestimmungen  solcher  Staatsverträge,  soweit  solche  für  das  ganze
Reichsgebiet  Geltung  haben,  werden  zweckmässig  bei  den  einzelnen
auswärtigen  Staaten  zur  Besprechung  kommen.  Bei  der  nun  folgenden
Darstellung  der  Nachlassbehandlung  in  den  einzelnen  deutschen
Bundesstaaten  sind  daher  zunächst  die  Landesgesetzgebung  und
            
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