Erster Abschnitt.
Deutsches Reich.
Vorbemerkung.
Das Verlassenschaftswesen, wie auch die Vormundschaft und
das Notariat, sind nicht einheitlich im Deutschen Reiche geregelt,
Nach Art. 4 Nr. 13 der Reichsverfassung, bzw. Reichsgesetz vom
20. Dezember 1873 (R.-G.-Bl. S. 379) unterliegt zwar die gemeinsame ¬
Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht ¬
und das gerichtliche Verfahren der Beaufsichtigung seitens
des Reiches und der Gesetzgebung desselben. Die Reichsgesetzgebung ¬
hat aber bis jetzt nur das Verfahren in der streitigen Rechtspflege ¬
und das Konkursverfahren geordnet und nur ganz vereinzelt
sich mit Materien der nichtstreitigen Rechtspflege bisher befasst.
Die Regelung des Verlassenschaftswesens, der Vormundschaft und
des Notariats ist bisher den einzelnen Landesgesetzgebungen überlassen ¬
geblieben. Doch sind auch in Bezug auf diese Materien
einzelne Gegenstände durch Staatsverträge mit auswärtigen Staaten
mit Gültigkeit für das ganze Deutsche Reichsgebiet geordnet, wie
z. B. die Regulirung der Hinterlassenschaften in Beziehung zu Russland ¬
durch Vertrag vom 12. November bzw. 31. Oktober 1874,
ferner betreffend die Behandlung der Verlassenschaften und Vormundschaften, ¬
sowie die Notariats-Befugnisse der Konsuln in verschiedenen
Konsular-, Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-Verträgen. Die
Bestimmungen solcher Staatsverträge, soweit solche für das ganze
Reichsgebiet Geltung haben, werden zweckmässig bei den einzelnen
auswärtigen Staaten zur Besprechung kommen. Bei der nun folgenden
Darstellung der Nachlassbehandlung in den einzelnen deutschen
Bundesstaaten sind daher zunächst die Landesgesetzgebung und