Executionsgesetz vom 15. April 1825.
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Hierbei ist übrigens rücksichtlich derjenigen Zieler, deren Annahme der
Gläubiger sich nicht entziehen kann, die Einrichtung, nöthigenfalls mittelst
Bestellung eines Güterpflegers, zu treffen, daß der Gläubiger den Betrag,
welcher etwa von verschiedenen ihm zugewiesenen Kaufschillingen an einem
Termin verfällt, aus einer Hand beziehen möge.
Hiezu gehört Art. 19 und 20 des Gesetzes vom 13. Nov. 1855.
Art. 57—63.
Aufgehoben und ersetzt durch Art. 21—26 desselb. Gesetzes.
Art. 64.
Bei jeder erneuerten Aufstreichsverhandlung sind die im Art. 52 vorgeschriebenen ¬
gesetzlichen Förmlichkeiten zu wiederholen, und es ist nach Umständen ¬
die Bekanntmachung weiter zu verbreiten.
Art. 65.
Erfolgt vor dem Abschluß der zweiten oder einer späteren AufstreichsVerhandlung ¬
die baare und vollständige Befriedigung der Gläubiger, oder
werden dieselben auf andere Weise beruhigt, und wird zugleich der Betrag
der durch die Verkaufsverhandlung verursachten Kosten, so wie der nothwendigen ¬
Güterbaukosten erstattet, so wird der Verkauf dadurch rückgängig
gemacht.
Art. 66.
Wenn nach den vorstehenden Bestimmungen der Verkauf des Executions=Gegenstandes ¬
zu Stande gekommen, so ist der Contract auch für den
Käufer vor dem Eintritte des gerichtlichen Erkenntnisses verbindend, und es
kann weder ein Recht der Reue ausgeübt, noch der Vertrag aus dem Grunde
enormer Verletzung angefochten werden.
Ist aber nur vorläufig (Art. 55) unter dem Vorbehalte des Aufstreichs
contrahirt worden, so bleibt der Käufer bis zur Eintretung dieser Bedingung
nur dann gebunden, wenn er nicht binnen vierzehn Tagen das Recht der
Reue ausübte.
Letzteres kann er jedoch nicht geltend machen, wenn er darauf ausdrücklich ¬
Verzicht geleistet hat, oder wenn der Vorbehalt des Aufstreichs dem
von der einen oder der andern Seite (Art. 60) vollzogenen Contracte in der
Form einer auflösenden Bedingung beigefügt worden ist.
Jene Berechtigung steht in gleichem Maaße dem Käufer alsdann zu,
wenn die Vernehmung der Betheiligten vorbehalten worden.
Art. 67.
Hat der Käufer mehrere Güter in einem Contracte, oder unter der