Full text : Fecht, H. A.: ¬Das Executions-Verfahren in Württemberg

Executionsgesetz  vom  15.  April  1825.
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Hierbei  ist  übrigens  rücksichtlich  derjenigen  Zieler,  deren  Annahme  der
Gläubiger  sich  nicht  entziehen  kann,  die  Einrichtung,  nöthigenfalls  mittelst
Bestellung  eines  Güterpflegers,  zu  treffen,  daß  der  Gläubiger  den  Betrag,
welcher  etwa  von  verschiedenen  ihm  zugewiesenen  Kaufschillingen  an  einem
Termin  verfällt,  aus  einer  Hand  beziehen  möge.
Hiezu  gehört  Art.  19  und  20  des  Gesetzes  vom  13.  Nov.  1855.
Art.  57—63.
Aufgehoben  und  ersetzt  durch  Art.  21—26  desselb.  Gesetzes.
Art.  64.
Bei  jeder  erneuerten  Aufstreichsverhandlung  sind  die  im  Art.  52  vorgeschriebenen ¬
  gesetzlichen  Förmlichkeiten  zu  wiederholen,  und  es  ist  nach  Umständen ¬
  die  Bekanntmachung  weiter  zu  verbreiten.
Art.  65.
Erfolgt  vor  dem  Abschluß  der  zweiten  oder  einer  späteren  AufstreichsVerhandlung ¬
  die  baare  und  vollständige  Befriedigung  der  Gläubiger,  oder
werden  dieselben  auf  andere  Weise  beruhigt,  und  wird  zugleich  der  Betrag
der  durch  die  Verkaufsverhandlung  verursachten  Kosten,  so  wie  der  nothwendigen ¬
  Güterbaukosten  erstattet,  so  wird  der  Verkauf  dadurch  rückgängig
gemacht.
Art.  66.
Wenn  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  der  Verkauf  des  Executions=Gegenstandes ¬
  zu  Stande  gekommen,  so  ist  der  Contract  auch  für  den
Käufer  vor  dem  Eintritte  des  gerichtlichen  Erkenntnisses  verbindend,  und  es
kann  weder  ein  Recht  der  Reue  ausgeübt,  noch  der  Vertrag  aus  dem  Grunde
enormer  Verletzung  angefochten  werden.
Ist  aber  nur  vorläufig  (Art.  55)  unter  dem  Vorbehalte  des  Aufstreichs
contrahirt  worden,  so  bleibt  der  Käufer  bis  zur  Eintretung  dieser  Bedingung
nur  dann  gebunden,  wenn  er  nicht  binnen  vierzehn  Tagen  das  Recht  der
Reue  ausübte.
Letzteres  kann  er  jedoch  nicht  geltend  machen,  wenn  er  darauf  ausdrücklich ¬
  Verzicht  geleistet  hat,  oder  wenn  der  Vorbehalt  des  Aufstreichs  dem
von  der  einen  oder  der  andern  Seite  (Art.  60)  vollzogenen  Contracte  in  der
Form  einer  auflösenden  Bedingung  beigefügt  worden  ist.
Jene  Berechtigung  steht  in  gleichem  Maaße  dem  Käufer  alsdann  zu,
wenn  die  Vernehmung  der  Betheiligten  vorbehalten  worden.
Art.  67.
Hat  der  Käufer  mehrere  Güter  in  einem  Contracte,  oder  unter  der
            
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