Volltext : Allgemeine staatswissenschaftliche und juristische Literatur-Zeitung (Quartal 2 (1789))

Max-Planck-Institut  für
europäische

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keit  des  römischen  status.  Die  Lehre  des  rö
mischen  Rechts  de  statu  hominum  wird  dem
deutschen  Rechtsgelehrten  eine  Antiquität,  die
er  nur  darum  verstehen  muss,  weil  er  sonst  das
römische  Gesetzbuch  nicht  verstehen  würde.
So  sind  daher  die  deutschen  Stände,  welche  wir
Juristen  unter  den  Menschen  in  Deutschland
antressen,  keine  römischen  Status,  sondern  römische -
  conditiones.—  Rec.  hoft  hierdurch  dem  Verlangen -
  des  V.  ein  Genüge  geleistet  zu  haben,
und  obgleich  er  noch  ähnliche  Sätze  aus  diesem
ersten  Kapitel  ausheben  könnte,  so  will  er
doch,  weil  er  zu  weitläuftig  werden  würde,
die  in  diesem  Capitel  vorkommende,  seiner
Meinung  nach  unrichtige  Sätze  auf  sich  beruhen -
  lassen,  und  zum  zwoten  Kapitel  übergehen, -
  in  welchem  (S.  163  -  248)  der  V.  von
den  Rechten  des  Adels  in  Deutschland  handelt.
Gleich  zum  Anfange,  wo  der  V.  von  den  Rechten -
  des  Adels  in  den  ältesten  Zeiten  handelt, -
  ist  Rec.  schon  mit  ihm  nicht  einig.  Statt
sich  in  die  etymologische  Streitigkeit  des  Wortes -
  Adel,  edel  und  adelich  einzulassen,  hätte  der
V.  das  Resultat  der  historischen  Untersuchung
von  dem  Entstehen  des  Adels,  als  einem  fort
dauernden  eigenen  Stand,  vortragen  und  den
Zeitpunct  bestimmen  sollen,  wo  der  Adel  einen
eigenen  Stand  der  freyen  Menschen  in  Deutschland -
  ausmachte.  Ree.  der  sich  lange  besonders
mit  der  deutschen  Geschichte,  nicht  als  ein
blosser  Dilettante  —  beschäftigte,  findet  de  nStand
des  Adels  nicht  io  zeitig  in  Deutschland  als
der  V,  mit  andern  es  glaubt.  Lange  sezte
schon  der  Deutsche  den  edlen  Mann  dem  blossen -
  freyen  entgegen,  aber  er  kannte  darum
noch  keinen  Stand  als  Adel.  Es  war  eine  Ehrenbenennung, -
  die  transitorisch  war.  So  wie  der
—

Römer  unter  den  Königen  und  zur  Zeit  der
Republik  Soldaten,  dem  pagano  entgegensezte,
ohne  einen  Soldatenstand  zu  kennen;  so  wie  der
Deutsche  den  Ritter  kannte,  ohne  einen  Ritterstand -
  zu  kennen:  so  hatte  der  Deutsche  edle
Leute,  ohne  deshalb  einen  Adelstand  zu  kennen. -
  Freylich  ward  das  transitorische  Prädicat
eines  edlen  Mannes  fixirt  und  perpetuirlich  aber
nicht  bey  allen,  denen  man  es  beylegte.  So
entstand  denn  freylich  der  Stand  des  Adels,  das
Prädicat  edel  ward  bey  ihnen  fortdauernder  ausschliesslich -
  ihnen  zustehender  Character;  ward
das  Merkmahl  einer  der  vorzüglichsten  Art  der
deutschen  Staatsbürger,  welche  ausgezeichnete
Vorrechte  hatten,  auf  deren  Erhaltung  und  Ausdehnung -
  sie  eben  so  sehr  dachten,  als  sie  besorgt -
  waren,  dass  sich  derselben  kein  Staatsbürger
anmaste,  der  sich  nicht  zu  dieser  Art  gehörig
legitimiren  konnte.  Aber  was  war  denn  zur
Begründung  einer  solchen  obliegenden  Legitimation -
  erforderlich,  d.  h.  wodurch  unterschied  sich
ein  seines  Standes  wegen  edler  Mann,  von  einem
zwar  edlen  Mann,  der  aber  nicht  vom  Stande
des  Adels  war?  Dies  ist  die  grosse  Aufgabe,
und  so  lange  diese  nicht  aufgelöset  ist,  kann  man
die  eigenthümlichen  Rechte  des  Adels  nicht  bestimmen, -
  unddie  Urkunden  in  ihren  ganzen
Umlange  beurtheilen  und  nutzen,  in  denen  der
edlen  Leute  erwähnet  wird.  Selbst  ein  Scheidt
getrauete  sich  nicht  an  die  Auflösung  dieses
Problems  der  deutschen  Geschichte,  und  hier  ist
weder  Zeit  noch  Ort,  wo  Rec.  seine  Auflösung
dem  Publicum  vorlegen  und  zeigen  kann,  wie
der  Stand  des  Adels  mehrere  Zweige  trieb,  und
sich  in  zwey  Hauptäste,  den  hohen  und  den  niedern -
  Adel  theilete.
(Die  Fortsetzung  folgt  im  nächsten  Stück.)
            
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