Max-Planck-Institut für
europäische
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keit des römischen status. Die Lehre des rö
mischen Rechts de statu hominum wird dem
deutschen Rechtsgelehrten eine Antiquität, die
er nur darum verstehen muss, weil er sonst das
römische Gesetzbuch nicht verstehen würde.
So sind daher die deutschen Stände, welche wir
Juristen unter den Menschen in Deutschland
antressen, keine römischen Status, sondern römische -
conditiones.— Rec. hoft hierdurch dem Verlangen -
des V. ein Genüge geleistet zu haben,
und obgleich er noch ähnliche Sätze aus diesem
ersten Kapitel ausheben könnte, so will er
doch, weil er zu weitläuftig werden würde,
die in diesem Capitel vorkommende, seiner
Meinung nach unrichtige Sätze auf sich beruhen -
lassen, und zum zwoten Kapitel übergehen, -
in welchem (S. 163 - 248) der V. von
den Rechten des Adels in Deutschland handelt.
Gleich zum Anfange, wo der V. von den Rechten -
des Adels in den ältesten Zeiten handelt, -
ist Rec. schon mit ihm nicht einig. Statt
sich in die etymologische Streitigkeit des Wortes -
Adel, edel und adelich einzulassen, hätte der
V. das Resultat der historischen Untersuchung
von dem Entstehen des Adels, als einem fort
dauernden eigenen Stand, vortragen und den
Zeitpunct bestimmen sollen, wo der Adel einen
eigenen Stand der freyen Menschen in Deutschland -
ausmachte. Ree. der sich lange besonders
mit der deutschen Geschichte, nicht als ein
blosser Dilettante — beschäftigte, findet de nStand
des Adels nicht io zeitig in Deutschland als
der V, mit andern es glaubt. Lange sezte
schon der Deutsche den edlen Mann dem blossen -
freyen entgegen, aber er kannte darum
noch keinen Stand als Adel. Es war eine Ehrenbenennung, -
die transitorisch war. So wie der
—
Römer unter den Königen und zur Zeit der
Republik Soldaten, dem pagano entgegensezte,
ohne einen Soldatenstand zu kennen; so wie der
Deutsche den Ritter kannte, ohne einen Ritterstand -
zu kennen: so hatte der Deutsche edle
Leute, ohne deshalb einen Adelstand zu kennen. -
Freylich ward das transitorische Prädicat
eines edlen Mannes fixirt und perpetuirlich aber
nicht bey allen, denen man es beylegte. So
entstand denn freylich der Stand des Adels, das
Prädicat edel ward bey ihnen fortdauernder ausschliesslich -
ihnen zustehender Character; ward
das Merkmahl einer der vorzüglichsten Art der
deutschen Staatsbürger, welche ausgezeichnete
Vorrechte hatten, auf deren Erhaltung und Ausdehnung -
sie eben so sehr dachten, als sie besorgt -
waren, dass sich derselben kein Staatsbürger
anmaste, der sich nicht zu dieser Art gehörig
legitimiren konnte. Aber was war denn zur
Begründung einer solchen obliegenden Legitimation -
erforderlich, d. h. wodurch unterschied sich
ein seines Standes wegen edler Mann, von einem
zwar edlen Mann, der aber nicht vom Stande
des Adels war? Dies ist die grosse Aufgabe,
und so lange diese nicht aufgelöset ist, kann man
die eigenthümlichen Rechte des Adels nicht bestimmen, -
unddie Urkunden in ihren ganzen
Umlange beurtheilen und nutzen, in denen der
edlen Leute erwähnet wird. Selbst ein Scheidt
getrauete sich nicht an die Auflösung dieses
Problems der deutschen Geschichte, und hier ist
weder Zeit noch Ort, wo Rec. seine Auflösung
dem Publicum vorlegen und zeigen kann, wie
der Stand des Adels mehrere Zweige trieb, und
sich in zwey Hauptäste, den hohen und den niedern -
Adel theilete.
(Die Fortsetzung folgt im nächsten Stück.)