Nachträgliche Zusätze zu der Abhandlung.
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lübischem Recht, größtentheils aus ungedruckten Quel* ¬
len. Lübeck 1839.
Zu §. 23. Not. c. Daß die Ansicht von Veracius über
die eheliche Gütergemeinschaft dem alten Bamberger Rechte
„"
völlig fremd, und erst allmählich durch die Juristen in
die Praxis, und dann in das Bamberger Landrecht von
1769 übergegangen ist, zeigt Zöpfl in der Ausgabe des
S. 192.
alten Bamberger Rechts.
Zu §. 38. Not. b. Ueber die L. 72. D. de jure dotjum
Schenkungen nach römiS. -
v. Meyerfeld Lehre von
schem Recht. Marburg 1837. B. 2. Abth. 1. S. 28 f.
Zu §. 51. Not. e. Pauli, die ehelichen Erbrechte nach
lübischem Recht. §. 42. — Statt: Hegemeister l. Hage¬.
meister.
.....
1
... .
Zu §. 158. Not f. Ueber die gemeinrechtliche Form des Erbeinsetzungsvertrages, ¬
S. besonders G. Beseler die Lehre
von den Erbverträgen. Th. II. Bd. 1. (Göttingen 1837.)
§. 2. Nr. 1 u. §. 9.
Dr.
ir preußisches Recht
Zu §. 159. Not. e. Neues Archivf
*:---und
Sommer.
und deutsches Privatrecht von Ulrich
dbuch über
Jahrg. 7. H. 2. Nr. 25. Sommer,
Han
bauerliche Rechtsverhältnisse. S. 32,
+——
Zu §. 161. Not. a. Beseler -Lehre von den Erbverträgen
Th. II. B. 2. (1840) und daselbst besonders-Cap. 2. der
Erbeinsetzungsvertrag in Ehestiftungen. §. 18. 19.
Zu §. 162. Not. b. Beseler a. a. O. §. 19. S. 145.
§. 215. Bei einem neuen deutschen Gesetze über das
Zu
eheliche Güterrecht dürfte sich eine Anordnung empfehlen,
wodurch jedem angehenden Ehepaare, wo nicht schon bei
der öffentlichen Verlobung, doch bei der Copulation (Vollziehung ¬
des Civilstandesacts), ein Paar Exemplare des
Gesetzes, gegen die Gebühr, zugestellt würden, um sich
daraus über die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die
Sicherungsmittel, und die Befugniß zu abändernden Bestimmungen, ¬
zu unterrichten; doch ohne von solcher Zustellung ¬
die verbindliche Kraft des Gesetzes abhängig zu machen.