Inhaltsverzeichnis : Runde, Christian Ludwig: Deutsches eheliches Güterrecht

Nachträgliche  Zusätze  zu  der  Abhandlung.
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lübischem  Recht,  größtentheils  aus  ungedruckten  Quel* ¬

len.  Lübeck  1839.
Zu  §.  23.  Not.  c.  Daß  die  Ansicht  von  Veracius  über
die  eheliche  Gütergemeinschaft  dem  alten  Bamberger  Rechte
„"
völlig  fremd,  und  erst  allmählich  durch  die  Juristen  in
die  Praxis,  und  dann  in  das  Bamberger  Landrecht  von
1769  übergegangen  ist,  zeigt  Zöpfl  in  der  Ausgabe  des
S.  192.
alten  Bamberger  Rechts.
Zu  §.  38.  Not.  b.  Ueber  die  L.  72.  D.  de  jure  dotjum
Schenkungen  nach  römiS. -
  v.  Meyerfeld  Lehre  von
schem  Recht.  Marburg  1837.  B.  2.  Abth.  1.  S.  28  f.
Zu  §.  51.  Not.  e.  Pauli,  die  ehelichen  Erbrechte  nach
lübischem  Recht.  §.  42.  —  Statt:  Hegemeister  l.  Hage¬.

meister.
.....
1
...  .
Zu  §.  158.  Not  f.  Ueber  die  gemeinrechtliche  Form  des  Erbeinsetzungsvertrages, ¬
  S.  besonders  G.  Beseler  die  Lehre
von  den  Erbverträgen.  Th.  II.  Bd.  1.  (Göttingen  1837.)
§.  2.  Nr.  1  u.  §.  9.
Dr.
ir  preußisches  Recht
Zu  §.  159.  Not.  e.  Neues  Archivf
*:---und
  Sommer.
und  deutsches  Privatrecht  von  Ulrich
dbuch  über
Jahrg.  7.  H.  2.  Nr.  25.  Sommer,
Han
bauerliche  Rechtsverhältnisse.  S.  32,
+——
Zu  §.  161.  Not.  a.  Beseler  -Lehre  von  den  Erbverträgen
Th.  II.  B.  2.  (1840)  und  daselbst  besonders-Cap.  2.  der
Erbeinsetzungsvertrag  in  Ehestiftungen.  §.  18.  19.
Zu  §.  162.  Not.  b.  Beseler  a.  a.  O.  §.  19.  S.  145.
§.  215.  Bei  einem  neuen  deutschen  Gesetze  über  das
Zu
eheliche  Güterrecht  dürfte  sich  eine  Anordnung  empfehlen,
wodurch  jedem  angehenden  Ehepaare,  wo  nicht  schon  bei
der  öffentlichen  Verlobung,  doch  bei  der  Copulation  (Vollziehung ¬
  des  Civilstandesacts),  ein  Paar  Exemplare  des
Gesetzes,  gegen  die  Gebühr,  zugestellt  würden,  um  sich
daraus  über  die  gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten,  die
Sicherungsmittel,  und  die  Befugniß  zu  abändernden  Bestimmungen, ¬
  zu  unterrichten;  doch  ohne  von  solcher  Zustellung ¬
  die  verbindliche  Kraft  des  Gesetzes  abhängig  zu  machen.
            
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