Inhaltsverzeichnis : Matthiass, Bernhard: Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes

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§  294.  Die  Einsetzung  eines  Nacherben.
so  treten  dessen  Erben  an  seine  Stelle,  falls  nur  der  Ersatzerbe  den  Erbfall  erlebt  hatte.  Hat  umgekehrt ¬
  der  Ersteingesetzte  den  Erbfall  erlebt,  so  schließen  seine  Erben  den  Ersatzerben  aus.
Die  Ersatzeinsetzung
2:  Eine  Ersatzeinsetzung  kann  auch  wieder  für  den  Ersatzerben  erfolgen
mehrerer  Ersatzerben  ist  wie  die  Einsetzung  mehrerer  Erben  zu  behandeln  (A.  B.).  Liegt  eine
gegenseitige  Ersatzeinsetzung  der  Erben  untereinander  (substitutio  reciproca)
oder  aller  übrigen  Erben  für  einen  vor,  so  gelten  sie  im  Zweifel  als  Ersatzerben  nach  dem  Verhältnisse
ihrer  Erbteile  (2098,  Abs.  1).  Allgemeine  Auslegungsregeln  greifen  dagegen  Platz,  wenn  neben  den
als  Ersatzerben  eingesetzten  Miterben  noch  Fremde  als  Ersatzerben  berufen  sind.  Bei  der  gegenseitigen ¬
  Ersatzeinsetzung  der  Miterben  gehen  die  auf  einen  gemeinschaftlichen  Erbteil  berufenen  Miterben ¬
  für  diesen  Teil  als  Ersatzerben  den  übrigen  vor  (2098,  Abs.  2).
3.  Die  Beschwerungen  der  eingesetzten  Erben  treffen  auch  den  Ersatzerben  (2161.
2192).  Der  einem  Miterben  als  Ersatzerben  zufallende  Erbteil  gilt  als  besonderer  Erbteil  in  jeder
Beziehung  (vgl.  B.  Z.  2).
§  294.
Die  Einsetzung  eines  Nacherben.2)
Die  Einsetzung  eines  Erben  konnte  nach  römischem  Rechte  wegen  seines  Grundsatzes:  semel
heres  semper  heres,  nicht  in  der  Weise  erfolgen,  daß  der  Eingesetzte  Erbe  des  Erblassers  als  Nacherbe
werden  soll,  nachdem  ein  anderer  (Vorerbe)  aufgehört  hat,  Erbe  zu  sein  (Nacherbeseinsetzung).
Die  ungefähr  gleichen  praktischen  Ziele  erreichte  das  römische  und  gemeine  Recht  mit  dem  Erbschaftsvermächtnis. ¬
  Nach  Vorgang  des  preußischen,  österreichischen  und  sächsischen  Rechtes
hat  das  B6B.  (2100)  die  Nacherbeseinsetzung  aufgenommen.  Der  Erblasser  kann  auf  diese  Weise
die  Erbschaft  mehreren  Personen  nacheinander  zuwenden,  die  sämtlich  ihm  als  Erben  nachfolgen,
nicht  ihren  Vormännern.  Eine  Folge  davon:  2143,  eine  Abschwächung:  2111.  Die  Anordnung
einer  Nacherbfolge  legt  dem  Vorerben  gewisse  nicht  unerhebliche  Verfügungsbeschränkungen  hinsichtlich ¬
  des  Nachlasses  auf,  die  wirtschaftlich  schädlich  wirken  würden,  wenn  die  angeordnete  Nacherbfolge ¬
  erst  nach  beliebig  langer  Zeit  eintreten  könnte.  Daher  ist  bestimmt  (2109),  daß  die  Anordnung ¬
  der  Nacherbfolge  unwirksam  wird,  wenn  der  Fall  der  Nacherbfolge  nicht  vor  Ablauf  von
dreißig  Jahren  eingetreten  ist.  Diese  Schranke  gilt  stets  bei  Einsetzung  einer  juristischen  Person
zum  Vorerben  oder  Nacherben.  Verfügt  also  der  Erblasser,  daß  der  Verein,  dem  er  angehört,  Erbe
sein  solle,  daß  aber  die  Stadtgemeinde  Erbin  werden  solle,  wenn  der  Verein  eine  Bestimmung
seiner  Statuten  ändern  sollte,  so  ist  die  Anordnung  der  Nacherbfolge  unwirksam,  wenn  die  fragliche
Statutenänderung  erst  nach  30  Jahren  eintritt.  Die  Anordnung  einer  Nacherbfolge  behält  aber  ausnahmsweise ¬
  über  die  dreißig  Jahre  hinaus  ihre  Wirksamkeit:
1.  wenn  die  Nacherbfolge  an  ein  in  der  Person  des  Vorerben  oder  eines  der  Vorerben  oder
in  der  Person  des  Nacherben  oder  eines  der  Nacherben  eintretendes  bestimmtes  Ereignis  (z.  B.
bestimmtes  Lebensalter  des  Vorerben  oder  Nacherben)  geknüpft  ist,  und  dieser  betreffende  Voroder ¬
  Nacherbe  zur  Zeit  des  Erbfalles  lebt.  Daß  der  Nacherbe  dieses  Ereignis  erlebt,
ist  nicht  erforderlich;
2.  auch  dann  fällt  die  zeitliche  Schranke,  wenn  dem  Vorerben  oder  Nacherben  für  den  Fall,
daß  ihm  ein  Bruder  oder  eine  Schwester  geboren  wird,  der  Bruder  oder  die  Schwester  als  Nacherbe
bestimmt  ist.
I.  Die  Erbfähigkeit  im  Momente  des  Erbfalles  wird  für  den  Nacherben  nicht  verlangt.  Auch
eine  zur  Zeit  des  Erbfalles  noch  nicht  existente  natürliche  oder  juristische  Person  kann  zum  Nacherben, ¬
  nicht  zum  Erben  (1923)  eingesetzt  werden.
*)  Der  Ersatzerbe  eines  Ersatzerben  ist  auch  Ersatzerbe  des  Ersteingesetzten.  Der  Ersatzerbe  eines
Ersatzerben,  der  Miterbe  des  Ersteingesetzten  ist,  kann  auch  als  Ersatzerbe  seines  Vormannes  für  den  Fall
der  Erledigung  des  Erbteiles  berufen  sein.
2)  Strohal  I,  §§  27—28  a.
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