707
§ 294. Die Einsetzung eines Nacherben.
so treten dessen Erben an seine Stelle, falls nur der Ersatzerbe den Erbfall erlebt hatte. Hat umgekehrt ¬
der Ersteingesetzte den Erbfall erlebt, so schließen seine Erben den Ersatzerben aus.
Die Ersatzeinsetzung
2: Eine Ersatzeinsetzung kann auch wieder für den Ersatzerben erfolgen
mehrerer Ersatzerben ist wie die Einsetzung mehrerer Erben zu behandeln (A. B.). Liegt eine
gegenseitige Ersatzeinsetzung der Erben untereinander (substitutio reciproca)
oder aller übrigen Erben für einen vor, so gelten sie im Zweifel als Ersatzerben nach dem Verhältnisse
ihrer Erbteile (2098, Abs. 1). Allgemeine Auslegungsregeln greifen dagegen Platz, wenn neben den
als Ersatzerben eingesetzten Miterben noch Fremde als Ersatzerben berufen sind. Bei der gegenseitigen ¬
Ersatzeinsetzung der Miterben gehen die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil berufenen Miterben ¬
für diesen Teil als Ersatzerben den übrigen vor (2098, Abs. 2).
3. Die Beschwerungen der eingesetzten Erben treffen auch den Ersatzerben (2161.
2192). Der einem Miterben als Ersatzerben zufallende Erbteil gilt als besonderer Erbteil in jeder
Beziehung (vgl. B. Z. 2).
§ 294.
Die Einsetzung eines Nacherben.2)
Die Einsetzung eines Erben konnte nach römischem Rechte wegen seines Grundsatzes: semel
heres semper heres, nicht in der Weise erfolgen, daß der Eingesetzte Erbe des Erblassers als Nacherbe
werden soll, nachdem ein anderer (Vorerbe) aufgehört hat, Erbe zu sein (Nacherbeseinsetzung).
Die ungefähr gleichen praktischen Ziele erreichte das römische und gemeine Recht mit dem Erbschaftsvermächtnis. ¬
Nach Vorgang des preußischen, österreichischen und sächsischen Rechtes
hat das B6B. (2100) die Nacherbeseinsetzung aufgenommen. Der Erblasser kann auf diese Weise
die Erbschaft mehreren Personen nacheinander zuwenden, die sämtlich ihm als Erben nachfolgen,
nicht ihren Vormännern. Eine Folge davon: 2143, eine Abschwächung: 2111. Die Anordnung
einer Nacherbfolge legt dem Vorerben gewisse nicht unerhebliche Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich ¬
des Nachlasses auf, die wirtschaftlich schädlich wirken würden, wenn die angeordnete Nacherbfolge ¬
erst nach beliebig langer Zeit eintreten könnte. Daher ist bestimmt (2109), daß die Anordnung ¬
der Nacherbfolge unwirksam wird, wenn der Fall der Nacherbfolge nicht vor Ablauf von
dreißig Jahren eingetreten ist. Diese Schranke gilt stets bei Einsetzung einer juristischen Person
zum Vorerben oder Nacherben. Verfügt also der Erblasser, daß der Verein, dem er angehört, Erbe
sein solle, daß aber die Stadtgemeinde Erbin werden solle, wenn der Verein eine Bestimmung
seiner Statuten ändern sollte, so ist die Anordnung der Nacherbfolge unwirksam, wenn die fragliche
Statutenänderung erst nach 30 Jahren eintritt. Die Anordnung einer Nacherbfolge behält aber ausnahmsweise ¬
über die dreißig Jahre hinaus ihre Wirksamkeit:
1. wenn die Nacherbfolge an ein in der Person des Vorerben oder eines der Vorerben oder
in der Person des Nacherben oder eines der Nacherben eintretendes bestimmtes Ereignis (z. B.
bestimmtes Lebensalter des Vorerben oder Nacherben) geknüpft ist, und dieser betreffende Voroder ¬
Nacherbe zur Zeit des Erbfalles lebt. Daß der Nacherbe dieses Ereignis erlebt,
ist nicht erforderlich;
2. auch dann fällt die zeitliche Schranke, wenn dem Vorerben oder Nacherben für den Fall,
daß ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe
bestimmt ist.
I. Die Erbfähigkeit im Momente des Erbfalles wird für den Nacherben nicht verlangt. Auch
eine zur Zeit des Erbfalles noch nicht existente natürliche oder juristische Person kann zum Nacherben, ¬
nicht zum Erben (1923) eingesetzt werden.
*) Der Ersatzerbe eines Ersatzerben ist auch Ersatzerbe des Ersteingesetzten. Der Ersatzerbe eines
Ersatzerben, der Miterbe des Ersteingesetzten ist, kann auch als Ersatzerbe seines Vormannes für den Fall
der Erledigung des Erbteiles berufen sein.
2) Strohal I, §§ 27—28 a.
45*