Objekt : Schmid, Paul: ¬Der gesetzliche Schutz der Fabrik- und Geschäftsgeheimnisse in Deutschland und im Ausland

II.  Kapitel.  Schutz  des  Fabrik-  und  Geschäftsgeheimnisses  usw.
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Dissoziationsvertrag  die  ausschliefsliche  Benutzung  der  betreffenden  Geheimnisse ¬
  dem  letzteren  vorbehalten  ist  25).
Während  also  das  Verbot  des  Artikels  418,  das  Delikt  des  Art.  418,
das  Fabrikgeheimnis  und  seinen  Schutz  unter  dem  Gesichtspunkte  des
Urheberschutzes  betrachtet,  hat  die  französische  Wissenschaft  und  Praxis
sich  daran  gewöhnt,  die  Anwendbarkeit  des  Art.  1382  auf  Verrat  oder
unsittliche  Verwertung  fremder  Betriebs-  oder  Geschäftsgeheimnisse
lediglich  unter  dem  Gesichtspunkte  des  unlauteren  Wettbewerbs,  der
concurrence,  zu  betrachten,  wodurch  der  Schutz  gegen  solche  Handlungen
in  unberechtigter  Weise  eingeengt  wird.
B.  Die  übrigen  aufserdeutschen  Staaten.
1.  Bezüglich  des  Rechtszustandes  in  England  berichtet  ein  berufener
Kenner  Robert  Arbuthnot  auf  Anfrage  des  Oberbürgermeisters  Andre  zu
Chemnitz,  der  das  Referat  über  die  gesetzlichen  Malsnahmen  gegen  Geheimnisverrat ¬
  auf  dem  19.  deutschen  Juristentag  hatte,  folgendes:  26)
1.  Ich  verstehe  nicht  ganz  recht,  was  in  dieser  Frage  unter  „unlauterer -
  Konkurrenz“  gemeint  ist,  aber  im  englischen  Recht  oder  der
Gesetzauslegung  gibt  es  für  die  in  Frage  kommende  Sache  keine  ausdrücklichen -
  Bestimmungen.
2.  Es  gibt  keine  statutenmässigen  Bestimmungen  dafür,  aber
a)  der  Verrat  von  Geschäfts-  oder  Fabrikgeheimnissen  durch
einen  Angestellten  während  der  Zeit  seiner  Anstellung,  ist  in
bereits  entschiedenen  Fällen  als  ein  Bruch  einer  stillschweigend
vorausgesetzten  Verpflichtung  von  seiten  des  Angestellten  geg
seinen  Arbeitgeber,  behandelt  worden.  Siehe  Beeston  v.  Collyer
A.  O.  G.  p.  607  per  Best  C.  J.  East  Anglian  Rail  Co.  v.
Lythgoe  Q.  L.  M.  and  p.  221  Mercer  v.  Whall  5.  2.  B.  447.
Siehe  auch  Macdonell  über  Herr  und  Diener  p.  210.
b)  Ich  kenne  keine  autoritative  Äufserung  über  diesen  Punkt:
meiner  Meinung  nach  mülste  jeder  Fall  nach  seiner  eigenen
Beschaffenheit  entschieden  werden;  die  Verpflichtung  würde
sich  mit  der  Art  des  Geschäftes  und  des  Geheimnisses  ändern.
Das  Verraten  eines  Geheimnisses,  obgleich  es  eine  Zivilklage  des
Arbeitgebers  nach  sich  ziehen  kann,  ist  kein  sträfliches  oder  verbrecherisches
Vergehen.  Des  Arbeitgebers  Rechtsmittel  würden  auf  dem  Zivilwege
liegen;  entweder  durch  Schadenersatzklage,  wenn  er  beweisen  kann
dafs  er  durch  den  Verrat  pekuniäre  Verluste  gehabt  hat,  oder  durch
umgehende  Entlassung  und  Entziehung  des  laufenden  Arbeitslohnes:
obgleich,  was  das  letzte  betrifft,  es  eine  rechtliche  und  tatsächliche
1)  DARRAS  a.  a.  O.  No.  329.
2)  Verhandlungsbericht  des  19.  deutschen  Juristentages,  I.  Band.
            
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